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Urteil

16 U 30/11

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Arglistverjährung setzt konkretes Wissen oder bewusstes Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels voraus; bloße Vermutungen genügen nicht. • Organisationsverschulden führt nur dann zur Arglistverjährung, wenn eine fehlerhafte Organisation der Überwachung so gravierend war, dass Mängel bei ordnungsgemäßer Organisation erkannt worden wären. • Ein Generalübernehmer ist nicht unabhängig von der Zurechnung der Kenntnis seiner Nachunternehmer verpflichtet, deren Herstellungsprozess zusätzlich zu überwachen; eine weitergehende Organisationsobliegenheit besteht nicht allgemein. • Sekundärhaftung des Architekten setzt voraus, dass dem Architekten Mängel in nicht verjährter Zeit bekannt waren; bloße unterlassene Objektbegehungen begründen allein keine sekundäre Hemmung der Verjährung.
Entscheidungsgründe
Keine Arglist- oder Organisationshaftung bei verjährten Mängelansprüchen gegen Generalübernehmer • Arglistverjährung setzt konkretes Wissen oder bewusstes Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels voraus; bloße Vermutungen genügen nicht. • Organisationsverschulden führt nur dann zur Arglistverjährung, wenn eine fehlerhafte Organisation der Überwachung so gravierend war, dass Mängel bei ordnungsgemäßer Organisation erkannt worden wären. • Ein Generalübernehmer ist nicht unabhängig von der Zurechnung der Kenntnis seiner Nachunternehmer verpflichtet, deren Herstellungsprozess zusätzlich zu überwachen; eine weitergehende Organisationsobliegenheit besteht nicht allgemein. • Sekundärhaftung des Architekten setzt voraus, dass dem Architekten Mängel in nicht verjährter Zeit bekannt waren; bloße unterlassene Objektbegehungen begründen allein keine sekundäre Hemmung der Verjährung. Die Klägerin beauftragte die Beklagte 1992 als Generalübernehmerin mit Planung und schlüsselfertiger Errichtung eines Studentenwohnheims; die Leistungen wurden 1994 abgenommen. 2006 entdeckte die Klägerin gelöste Fassadenplatten an der Dachrandkonstruktion und ließ sanieren; sie forderte von der Beklagten Ersatz der Kosten von 51.240,98 €. Die Beklagte rügte Verjährung; die Klägerin machte Arglist, Organisationsverschulden und Sekundärhaftung des Architekten geltend. Der Vertrag enthielt eine Schiedsgutachterklausel und regelte die VOB/B. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. Im Berufungsverfahren hielt die Klägerin an der Behauptung fest, die Beklagte habe Überwachungspflichten verletzt und keine Fachingenieure eingesetzt; die Beklagte bestritt dies und verwies auf arbeitsteilige Überwachung und Mängelbeseitigungsmöglichkeit. • Die Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet; es kann offen bleiben, ob die Mängel vorliegen, da die Ansprüche jedenfalls verjährt sind. • Arglistverjährung nach § 634a Abs. 3 BGB greift nur, wenn der Unternehmer oder seine maßgeblichen Gehilfen Mängel bewusst kannten und verschwiegen; die Klägerin hat kein konkretes Vorbringen bewiesen, aus dem Kenntnis der Beklagten bzw. ihres Geschäftsführers folgt. • Organisationsverschulden als Gleichstellung mit Arglist erfordert, dass der Unternehmer die Überwachung so mangelhaft organisiert hat, dass Mängel bei ordnungsgemäßer Organisation erkannt worden wären; vereinzelte Mängel oder bloße Vermutungen genügen nicht. • Bei Generalübernehmern ist die Kenntnis bzw. Arglist der maßgeblichen Mitarbeiter und relevanter Nachunternehmer grundsätzlich zuzurechnen; dies entbindet den Generalübernehmer jedoch nicht allgemein von der Pflicht, den Herstellungsprozess der Nachunternehmer selbst zu überwachen, insbesondere nicht für solche Arbeiten, die er nicht fachlich organisieren kann. • Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Beklagte ungeeignetes Personal eingesetzt oder die Objektüberwachung derart mangelhaft organisiert hat, dass Arglistverjährung oder Organisationsverschulden anzunehmen wären. • Für eine Sekundärhaftung des Architekten fehlt es an der Voraussetzung, dass dem Architekten Mängel in nicht verjährter Zeit bekannt waren; die behaupteten Mängel traten erst nach Eintritt der Verjährung zutage, sodass keine Hemmung durch Sekundärhaftung eintritt. • Die Klägerin hat zudem nicht substantiiert vorgetragen, dass eine fristgerechte Objektbegehung die Mängel sicher hätte erkennen können; Symptome waren zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht erkennbar. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage bleibt mangels Durchsetzbarkeit der Ansprüche wegen Verjährung erfolglos. Es besteht kein Nachweis für Arglist, ein der Arglist gleichkommendes Organisationsverschulden oder eine Sekundärhaftung des Architekten, die die Verjährung ausgeschlossen oder gehemmt hätte. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin; die Revision wurde zugelassen. Insgesamt hat die Beklagte damit in der Hauptsache obsiegt, weil die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Verjährung (Arglist/Organisationsverschulden/Sekundärhaftung) nicht erfüllt sind.