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Beschluss

5 U 52/12

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg; das landgerichtliche Urteil war zutreffend. • Ein Honoraranspruch des Zahnarztes aus dem Behandlungsvertrag entfällt nur, wenn die Leistung vollständig unbrauchbar ist oder ein Nachbesserungsrecht nicht (mehr) besteht. • Die Zumutbarkeit weiterer Nachbesserungsversuche ist fallabhängig und aus einer Gesamtbetrachtung der Umstände zu beurteilen. • Konkrete Spannungen zwischen Behandler und Patient oder die Vielzahl von Terminen begründen für sich allein nicht die Unzumutbarkeit weiterer Behandlung. • Fehlende Aufklärung oder der Umstand, dass ein Behandlungsweg sich später als nicht erfolgversprechend erweist, rechtfertigen nicht ohne weiteres die einseitige Beendigung der Behandlung, wenn kein von Anfang an ersichtlicher Behandlungsfehler vorlag.
Entscheidungsgründe
Honoraranspruch bei zahnärztlicher Behandlung: Nachbesserungsrechte und Zumutbarkeit • Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg; das landgerichtliche Urteil war zutreffend. • Ein Honoraranspruch des Zahnarztes aus dem Behandlungsvertrag entfällt nur, wenn die Leistung vollständig unbrauchbar ist oder ein Nachbesserungsrecht nicht (mehr) besteht. • Die Zumutbarkeit weiterer Nachbesserungsversuche ist fallabhängig und aus einer Gesamtbetrachtung der Umstände zu beurteilen. • Konkrete Spannungen zwischen Behandler und Patient oder die Vielzahl von Terminen begründen für sich allein nicht die Unzumutbarkeit weiterer Behandlung. • Fehlende Aufklärung oder der Umstand, dass ein Behandlungsweg sich später als nicht erfolgversprechend erweist, rechtfertigen nicht ohne weiteres die einseitige Beendigung der Behandlung, wenn kein von Anfang an ersichtlicher Behandlungsfehler vorlag. Die Klägerin (Zahnarzt/Honorargläubigerin) begehrt Zahlung eines Honoraranspruchs aus einem Behandlungsvertrag; die Beklagte wandte an, die Behandlung sei unzumutbar und die Leistung mangelhaft, weshalb der Anspruch entfalle. Streitgegenstand war insbesondere die Eingliederung einer Prothese, zahlreiche Nachbesserungen und ein Abbruch der Behandlung durch die Beklagte nach wiederholten Beschwerden. Die Kammer des Landgerichts hatte der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Beklagte rügte mangelnde Zumutbarkeit weiterer Nachbesserungen, behauptete fehlerhafte Behandlung durch den Drittwiderbeklagten und unzureichende Aufklärung über Erfolgsaussichten. Der Senat des Oberlandesgerichts beabsichtigte, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen, und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. • Rechtsgrundlage und Ansatz: Der Honoraranspruch des Zahnarztes aus dem Behandlungsvertrag geht auf die Klägerin über (§§ 611 Abs.1, 398 BGB). Ein Wegfall des Anspruchs kommt nur in Betracht, wenn die erbrachte Leistung vollständig unbrauchbar ist oder dem Zahnarzt ein Nachbesserungsrecht nicht (mehr) zusteht. • Zumutbarkeit der Nachbesserung: Die Zumutbarkeit weiterer Nachbesserungsversuche ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen; relevante Kriterien sind Komplexität der Leistung, intraorale Gegebenheiten, Erwartungen und Beschwerden des Patienten sowie das Vertrauensverhältnis. Allein die Zahl der Behandlungstermine ist nicht entscheidend. • Anwendung auf den Sachverhalt: Das Landgericht hat nach Gesamtwürdigung zutreffend angenommen, dass weitere Nachbesserungen für die Beklagte zumutbar waren. Gründe waren insbesondere die notwendige Entfernung und Abheilung des Zahns 33, die damit verbundene langwierige Therapie und die therapeutische Rücksichtnahme auf den Wunsch der Beklagten, dauerhaft eine Prothese zu tragen. • Behandelnder Arzt und Behandlungspfad: Es lag kein von Anfang an medizinisch verfehlter Behandlungsweg vor; die Maßnahmen (Provisorium, Eingliederung, Beschleifen, spätere partielle Erneuerung) waren fachlich vertretbar und folgten einem erkennbaren stufenweisen Konzept. Eine ex-post-Betrachtung, die rückwirkend Fehler annimmt, ist ausgeschlossen. • Aufklärung und Erfolgsaussichten: Der Drittwiderbeklagte konnte keine Erfolgsgarantien geben; es handelte sich um redliche Versuche zur Verbesserung. Dokumentierte Beratungsgespräche und Umstände sprechen gegen eine unzureichende Aufklärung oder dass die Maßnahmen von vornherein untauglich gewesen seien. • Prozessrechtliche Folgen: Mangels neu beachtlicher Tatsachen oder Rechtsfehlern besteht keine Veranlassung, das landgerichtliche Urteil zu ändern; auch eine Zulassung der Revision wurde nicht angezeigt. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen; das Urteil des Landgerichts wird damit bestätigt. Der Honoraranspruch der Klägerin bleibt bestehen, weil die erbrachte Leistung nicht als vollständig unbrauchbar anzusehen ist und dem Zahnarzt Nachbesserungsrechte zustanden. Die Beklagte konnte die Unzumutbarkeit weiterer Nachbesserungen, einen von Anfang an fehlerhaften Behandlungsweg oder erhebliche Aufklärungsmängel nicht substantiiert nachweisen. Folglich war die einseitige Beendigung der Behandlung nicht gerechtfertigt und beeinträchtigt nicht den Anspruch auf Vergütung. Die Parteien wurden zur Stellungnahme zum Hinweis des Senats aufgefordert, gleichwohl bestehen für eine Abänderung des angefochtenen Urteils keine ausreichenden Gründe.