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Beschluss

2 Wx 205/12

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Richters ist nur begründet, wenn objektive Umstände vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung Misstrauen gegen die Unparteilichkeit rechtfertigen. • Verfahrensfehler oder Rechtsauffassungen des erstentscheidenden Richters begründen allein keinen Ablehnungsgrund. • Im FamFG-Verfahren dürfen Anordnungen zur Vornahme von Geschäften in Nachlasssachen nur ausnahmsweise von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden; die Nichtzahlung führt regelmäßig zum Ruhen des Verfahrens, nicht zur Zurückweisung des Antrags. • Über die Beschwerde gegen eine Vorschussanforderung kann nach § 8 Abs. 3 Satz 1 KostO Beschwerde eingelegt werden.
Entscheidungsgründe
Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit nicht begründet • Die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Richters ist nur begründet, wenn objektive Umstände vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung Misstrauen gegen die Unparteilichkeit rechtfertigen. • Verfahrensfehler oder Rechtsauffassungen des erstentscheidenden Richters begründen allein keinen Ablehnungsgrund. • Im FamFG-Verfahren dürfen Anordnungen zur Vornahme von Geschäften in Nachlasssachen nur ausnahmsweise von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden; die Nichtzahlung führt regelmäßig zum Ruhen des Verfahrens, nicht zur Zurückweisung des Antrags. • Über die Beschwerde gegen eine Vorschussanforderung kann nach § 8 Abs. 3 Satz 1 KostO Beschwerde eingelegt werden. Ein Beteiligter stellte am 20.03.2012 ein Gesuch zur Ablehnung eines Amtsrichters in einem Nachlassverfahren und beantragte gleichzeitig Entscheidungen, darunter die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Testierfähigkeit. Das Amtsgericht Düren lehnte das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 09.05.2012 ab. Der Beteiligte legte sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss ein und rügte Befangenheit des Richters sowie mangelnde gewissenhafte Verfahrensführung. Streitpunkt war zudem, ob die Durchführung von Verfahrenshandlungen von der Einzahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden durfte. Das Oberlandesgericht Köln war zuständig und prüfte insbesondere, ob objektive Gründe für Besorgnis der Befangenheit vorlagen und wie Vorschussansprüche im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu behandeln sind. • Anwendbares Recht: Auf das Verfahren findet das FamFG Anwendung; über die Beschwerde ist nach § 119 Abs.1 Nr.1b GVG das OLG zuständig. • Ablehnungsgrund: Nach § 6 Abs.1 FamFG i.V.m. § 42 ZPO ist Ablehnung nur bei objektiven Gründen möglich, die bei vernünftiger Würdigung Misstrauen gegen Unparteilichkeit rechtfertigen; rein subjektive Vorwürfe genügen nicht. • Sachverhaltswürdigung: Die im Ablehnungsgesuch erhobenen Vorwürfe der mangelnden Akzeptanz des Beschlusses und der angeblich nicht gewissenhaften Bearbeitung belegen keine konkreten objektiven Anhaltspunkte für Befangenheit. • Verfahrensfehler vs. Befangenheit: Mutmaßliche Verfahrensfehler oder andere Rechtsauffassungen des erstentscheidenden Richters stellen regelmäßig keinen Ablehnungsgrund dar; das Ablehnungsverfahren darf nicht zur Fehlerkontrolle dienen. • Amtsermittlung und Beweiserhebung: Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt der Grundsatz der Amtsermittlung (§ 26 FamFG); ein Antrag darf nicht ohne erforderliche Beweiserhebung zurückgewiesen werden, wenn die Voraussetzungen für weitere Beweiserhebung vorliegen. • Kostenvorschuss: Nach § 8 KostO darf in Nachlasssachen die Vornahme von auf Antrag vorzunehmenden Geschäften nur ausnahmsweise von einem Vorschuss abhängig gemacht werden; die Nichtzahlung bewirkt regelmäßig nur ein Ruhen des Verfahrens und nicht die Zurückweisung des Antrags. • Rechtsmittelfähigkeit: Die Entscheidung war unanfechtbar, da die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorlagen. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düren wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hält das Ablehnungsgesuch für unbegründet, weil keine objektiven Anhaltspunkte vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters rechtfertigen. Bloße Vorwürfe einer nicht gewissenhaften Bearbeitung oder abweichende Rechtsauffassungen begründen keine Befangenheit. Hinsichtlich der Kostenvorschussfrage stellt das Gericht klar, dass Vorschussanforderungen in Nachlasssachen nur restriktiv angewendet werden und die Nichtzahlung in der Regel zum Ruhen des Verfahrens führt; die hier geltend gemachten Verfahrensfehler ändern jedoch nichts an der Begründetheit des Ablehnungsgesuchs. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.