Beschluss
4 UF 49/12
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einseitig titulierten Jugendamtsurkunden kann der Unterhaltspflichtige Abänderung nach §§ 238,239 FamFG verlangen, wenn sich die Verhältnisse seit der Titulierung wesentlich geändert haben.
• Der Unterhaltspflichtige trägt die gesteigerte Darlegungslast für die Gründe und Umstände der damaligen Verpflichtung und für seine aktuellen Erwerbsmöglichkeiten.
• Arbeitslosigkeit rechtfertigt nur bei ausreichendem Nachweis mangelnder Vermittlungschancen eine dauerhafte Herabsetzung des titulierten Unterhalts; ohne hinreichenden Vortrag kann fiktives Einkommen zugerechnet werden.
• Bei volljährigen, privilegiert unterhaltsberechtigten Kindern ist deren eigene Darlegungslast über Bedarf und Mithaftung des anderen Elternteils zu beachten.
• Bei der Bemessung des Kindesunterhalts sind die Regelungen des materiellen Rechts (§§ 1601,1602,1603,1610 BGB) und die Düsseldorfer Tabelle maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Abänderung titulierten Kindesunterhalts wegen Arbeitslosigkeit und fiktiver Einkommensermittlung • Bei einseitig titulierten Jugendamtsurkunden kann der Unterhaltspflichtige Abänderung nach §§ 238,239 FamFG verlangen, wenn sich die Verhältnisse seit der Titulierung wesentlich geändert haben. • Der Unterhaltspflichtige trägt die gesteigerte Darlegungslast für die Gründe und Umstände der damaligen Verpflichtung und für seine aktuellen Erwerbsmöglichkeiten. • Arbeitslosigkeit rechtfertigt nur bei ausreichendem Nachweis mangelnder Vermittlungschancen eine dauerhafte Herabsetzung des titulierten Unterhalts; ohne hinreichenden Vortrag kann fiktives Einkommen zugerechnet werden. • Bei volljährigen, privilegiert unterhaltsberechtigten Kindern ist deren eigene Darlegungslast über Bedarf und Mithaftung des anderen Elternteils zu beachten. • Bei der Bemessung des Kindesunterhalts sind die Regelungen des materiellen Rechts (§§ 1601,1602,1603,1610 BGB) und die Düsseldorfer Tabelle maßgeblich. Der V. (Antragsteller) hatte durch eine einseitige Jugendamtsurkunde aus dem Jahr 2000 erhöhte Kindesunterhaltszahlungen tituliert. Nach Wiederaufnahme und erneutem Verlust einer Arbeit ab Mitte 2009 beantragte er die Herabsetzung des Unterhalts. Die T. (Antragsgegnerin) war zunächst minderjährig und später volljährig, jedoch noch in allgemeiner Schulausbildung und privilegiert unterhaltsberechtigt. Streitgegenstand war der Umfang der Abänderung des titulierten Unterhalts für Zeiträume ab Juli 2010 bis nach Volljährigkeit sowie die Anrechnung von Einkommen der M. und fiktiver Einkünfte des V.. Das Familiengericht hatte bereits Herabsetzungen vorgenommen; die Antragsgegnerin legte Beschwerde ein. Der Senat prüfte insbesondere, ob der Antragsteller seine gesteigerte Darlegungspflicht zu seinen Erwerbsbemühungen erfüllt hat und ob ihm fiktiv ein höheres Einkommen zuzurechnen ist. • Anwendbare Normen: §§ 1601,1602,1603,1610 BGB; §§ 238,239 FamFG; Grundsätze über Wegfall der Geschäftsgrundlage und Treu und Glauben (§ 242 BGB). • Eine einseitige Jugendamtsurkunde kann nach § 239 Abs.1 FamFG abgeändert werden, wenn sich Umstände seit der Titulierung wesentlich geändert haben; mangels Vereinbarung trägt der Unterhaltspflichtige die Darlegungslast für Gründe der ursprünglichen Verpflichtung und für die Änderung. • Der Antragsteller machte Arbeitslosigkeit geltend. Der Senat stellte fest, dass er zwar ab Mitte 2009 erneut arbeitslos wurde, aber nicht hinreichend konkret darlegte, welche qualifizierten Erwerbsbemühungen er bis September/November 2011 unternommen hat; Vorlage einer nicht erläuterten CD und unkommentierter Listen genügte nicht. • Mangels substantiiertem Nachweis durfte dem Antragsteller fiktiv ein Einkommen zugerechnet werden; aus beruflicher Qualifikation ergab sich ein zumutbares bereinigtes Nettoeinkommen von 1.500 € als Anspruchsgrundlage. • Auf dieser Basis war der Unterhalt bis zur Volljährigkeit jedenfalls mindestens in Höhe des Mindestunterhalts zu leisten; für einzelne Zeiträume (Febr.–Apr.2011, Mai/Juni 2011, Juli–Nov.2011) ergaben sich konkret zu bemessende Zahlbeträge unter Einbeziehung des Einkommens der M. und ggf. eines Taschengeldanteils nach neuer Lebenslage. • Nach Volljährigkeit der T. bleibt ihr privilegierter Unterhaltsanspruch bestehen; sie hat die Darlegungslast für ihren Bedarf und die Mithaftung des anderen Elternteils. • Die Abänderung wurde daher in den konkret benannten Zeiträumen und Beträgen zuerkannt; weitergehende Anträge waren unbegründet. Die Beschwerde der Antragsgegnerin führte teilweise zur Abänderung: Der Antragsteller ist verpflichtet, ab Juli 2010 gestaffelt Kindesunterhalt zu zahlen (u.a. Juli 2010–Jan.2011: 334,00 €; Feb.–Apr.2011: 260,00 €; Mai–Jun.2011: 235,00 €; Jul.–Nov.2011: 312,00 €; ab Dez.2011: 204,00 €). Der Senat ging davon aus, dass wegen mangelnder Darlegung der Erwerbsbemühungen des Antragstellers dessen Einkommen fiktiv auf ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.500 € zu schätzen war, weshalb zumindest der Mindestunterhalt geschuldet ist. Weitergehende Herabsetzungsbegehren des Antragstellers wurden abgewiesen und weitergehende Ansprüche der Antragsgegnerin nur insoweit stattgegeben, wie die konkrete wirtschaftliche Lage der M. und die Taschengeldzurechnung dies ermöglichen. Die Kosten der ersten Instanz wurden aufgehoben; die Beschwerdeverfahrenkosten trägt der Antragsteller zu 9/10 und die Antragsgegnerin zu 1/10. Die Entscheidung ist sofort vollziehbar.