Urteil
7 U 116/11
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Beweislast der Aufklärung: Der Arzt muss die ordnungsgemäße Aufklärung des Patienten darlegen; bei hinreichenden Indizien genügt aber in Zweifel sein glaubhaftes Vorbringen.
• Über Therapiealternativen ist nur dann aufzuklären, wenn mehrere indizierte und übliche Behandlungsmethoden mit wesentlich unterschiedlichen Risiken oder Belastungen eine echte Wahlmöglichkeit begründen.
• Wird der Patient nicht über eine aufklärungspflichtige Alternative aufgeklärt, kann der Arzt die Haftung mit dem Einwand der hypothetischen Einwilligung abwehren, wenn er darlegt, dass der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung keinen Entscheidungskonflikt plausibel gemacht hätte.
• Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts ist die nachprüfende Instanz an deren überzeugende Begründung gebunden; Ersatzbehauptungen des Klägers reichen nicht aus.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung wegen unzureichender Aufklärung nach überzeugender Beweiswürdigung • Zur Beweislast der Aufklärung: Der Arzt muss die ordnungsgemäße Aufklärung des Patienten darlegen; bei hinreichenden Indizien genügt aber in Zweifel sein glaubhaftes Vorbringen. • Über Therapiealternativen ist nur dann aufzuklären, wenn mehrere indizierte und übliche Behandlungsmethoden mit wesentlich unterschiedlichen Risiken oder Belastungen eine echte Wahlmöglichkeit begründen. • Wird der Patient nicht über eine aufklärungspflichtige Alternative aufgeklärt, kann der Arzt die Haftung mit dem Einwand der hypothetischen Einwilligung abwehren, wenn er darlegt, dass der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung keinen Entscheidungskonflikt plausibel gemacht hätte. • Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts ist die nachprüfende Instanz an deren überzeugende Begründung gebunden; Ersatzbehauptungen des Klägers reichen nicht aus. Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen Schädigung des Nervus alveolaris inferior nach einer Wurzelspitzenresektion am Zahn 47. Die Klägerin war vorher bei den Beklagten in zahnärztlicher Behandlung und unterschrieb am 09.11.2007 einen schriftlichen Aufklärungsbogen; die Operation erfolgte am 13.11.2007. Streitgegenstand ist, ob die Klägerin wirksam aufgeklärt worden sei und ob über weniger risikobehaftete Alternativen, namentlich Fortführung der konservativen endodontischen Behandlung oder Extraktion des Zahnes 47, hinreichend informiert worden sei. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin berief sich insbesondere auf mangelhafte Aufklärung über Therapiealternativen. Der Senat ließ ergänzende Sachverständigenbeweise einholen und prüfte insbesondere, ob Schmerzen der Klägerin ein Zuwarten ausschlossen und ob ein Entscheidungskonflikt bei ordnungsgemäßer Aufklärung plausibel gemacht wurde. • Der Senat schließt sich der überzeugenden Beweiswürdigung des Landgerichts an; aus schriftlichem Aufklärungsbogen, handschriftlichen Eintragungen und Zeugenaussagen ergibt sich, dass ein Aufklärungsgespräch stattgefunden hat und die Klägerin die Aufklärung sprachlich verstehen konnte. • Der Arzt trägt die Beweislast für eine ordnungsgemäße Aufklärung; gleichwohl sind an diesen Nachweis keine unbillig hohen Anforderungen zu stellen; ständige Übung und Dokumentation können ein Indiz sein. • Zur Aufklärung gehört grundsätzlich auch die Mitteilung über indizierte Alternativen, wenn diese eine echte Wahlmöglichkeit mit unterschiedlichen Risiken begründen. Der Sachverständige stellte sowohl Fortführung der konservativen Therapie als auch Extraktion als mögliche Alternativen dar, mit jeweils geringerem Risiko für eine Nervschädigung. • Die Fortführung der konservativen Behandlung war nach ergänzender Begutachtung jedoch angesichts erheblicher Schmerzen der Klägerin am 13.11.2007 kontraindiziert; daher war diese Alternative keine aufklärungspflichtige Wahlmöglichkeit im konkreten Zeitpunkt. • Die Extraktion des Zahnes 47 hätte eine aufklärungspflichtige Alternative sein können; das Landgericht durfte aber nicht ohne persönliche Anhörung des Patienten feststellen, dass die Klägerin die Alternative ohnehin abgelehnt hätte. • Der Senat führte die erforderliche persönliche Anhörung durch; die Klägerin machte keinen hinreichend plausiblen Entscheidungskonflikt geltend. Die Beklagten hatten den Einwand der hypothetischen Einwilligung substanziiert vorgetragen und damit glaubhaft gemacht, dass die Klägerin vor dem Eingriff vermutlich den Erhalt des zahnes bevorzugt hätte. • Da die Klägerin ihrerseits widersprüchliche und nachträglich angepasste Angaben machte und sich der Beweiswürdigung des Landgerichts nichts Entgegenstehendes ergab, konnten die Beklagten nicht haftbar gemacht werden. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage bleibt erfolglos. Das Gericht geht aufgrund der Gesamtwürdigung davon aus, dass die Klägerin über das erhöhte Risiko einer Nervschädigung ordnungsgemäß aufgeklärt wurde und die Beweislast hierfür von den Beklagten erfüllt ist. Soweit eine Therapiealternative (Fortführung der konservativen Behandlung) diskutiert wurde, war sie wegen der bestehenden Schmerzen nicht aufklärungspflichtig. Hinsichtlich der möglichen Alternative der Extraktion hat der Senat die Klägerin persönlich angehört und festgestellt, dass sie keinen hinreichend plausiblen Entscheidungskonflikt glaubhaft machen konnte; die Beklagten konnten daher auf hypothetische Einwilligung verweisen. Damit bestehen weder vertragliche noch deliktische Anspruchsgrundlagen für einen Schadensersatzanspruch der Klägerin. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs; die Revision wird nicht zugelassen.