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Urteil

6 U 196/11

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Werbeaussagen über hohe Datenübertragungsraten sind irreführend, wenn eine vertragliche Drosselung auf ein bestimmtes Monatsdatenvolumen besteht, diese Einschränkung aber nicht in der werblichen Darstellung offengelegt wird. • Ein Hinweis auf eine Leistungsbegrenzung, der erst in einem schwer auffindbaren PDF in den AGB erfolgt, genügt nicht, wenn der Verbraucher keinen Anlass hat, dort eine für die Leistungsdarstellung erhebliche Einschränkung zu vermuten. • Ein Unterlassungsantrag, der einen engen Klickpfad beschreibt, der nicht exklusiv ist, verfehlt die konkrete Verletzungsform; weiter gefasste Hilfsanträge können zulässig sein und nicht verjähren, wenn die kalendermäßige Verjährungsfrist des UWG noch nicht abgelaufen war.
Entscheidungsgründe
Irreführende Werbung bei verschleierter Drosselung von Internet-Flatrates • Werbeaussagen über hohe Datenübertragungsraten sind irreführend, wenn eine vertragliche Drosselung auf ein bestimmtes Monatsdatenvolumen besteht, diese Einschränkung aber nicht in der werblichen Darstellung offengelegt wird. • Ein Hinweis auf eine Leistungsbegrenzung, der erst in einem schwer auffindbaren PDF in den AGB erfolgt, genügt nicht, wenn der Verbraucher keinen Anlass hat, dort eine für die Leistungsdarstellung erhebliche Einschränkung zu vermuten. • Ein Unterlassungsantrag, der einen engen Klickpfad beschreibt, der nicht exklusiv ist, verfehlt die konkrete Verletzungsform; weiter gefasste Hilfsanträge können zulässig sein und nicht verjähren, wenn die kalendermäßige Verjährungsfrist des UWG noch nicht abgelaufen war. Ein Verbraucherverband klagte gegen die Anbieterin von Telekommunikationsdiensten wegen Werbung für das Angebot ‚Call & Surf Comfort VDSL‘ auf der Internetseite der Beklagten (Stand November 2010). Die Werbung lobte hohe Übertragungsraten („bis zu 25 Mbit/s“, „Luxus-Highspeed“) und eine ‚Internet Flatrate‘ ohne Zeit- oder Volumenbeschränkung. Tatsächlich sah die Leistungsbeschreibung eine Drosselung der Datenrate nach Überschreiten eines Monatsvolumens von 100 GB auf rund 6 Mbit/s vor. Der Kläger beantragte Unterlassung, zuerst mit einem konkreten Klickpfad; später stellte er hilfsweise einen weiter gefassten Antrag, da die Beklagte darlegte, die Leistungsbeschreibung könne auch über einen kürzeren Klickpfad erreicht werden. Das Landgericht gab dem Kläger weitgehend statt; die Beklagte legte Berufung ein. • Die Berufung ist nur teilweise erfolgreich; die Hauptanträge, die einen konkreten und exklusiven Klickpfad beschreiben, sind nicht aufrechtzuerhalten, weil dieser Pfad nicht die ausschließliche Verletzungsform darstellt. • Die hilfsweise gestellten, weiter gefassten Unterlassungsanträge sind zulässig; sie sind ausreichend bestimmt und nicht verjährt, da die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 11 Abs.1 UWG in Bezug auf die neuen Streitpunkte noch nicht abgelaufen war, als der Kläger sie rechtshängig machte. • Nach §§ 3, 5 Abs.1 S.1 und 2 Nr.1, 5a Abs.1 und 2, 8 Abs.1 S.1 und 3 Nr.4 UWG ist die Werbung irreführend, weil die wesentliche Einschränkung (Drosselung nach 100 GB) an einer Stelle offengelegt wurde, an die der verständige Verbraucher in der werblichen Darstellung keinen Anlass zur Erwartung hat. • Die werbliche Aussage ‚Luxus-Highspeed… bis zu 25 Mbit/s‘ und die Darstellung der Flatrate vermitteln beim angesprochenen Verbraucher die Erwartung gleichbleibender hoher Übertragungsraten; die fehlende Offenlegung der Volumenbegrenzung ist daher geeignet, die geschäftliche Entscheidung zu beeinflussen. • Es kommt nicht auf die tatsächliche Anwendung der Drosselung an; entscheidend ist die verdeckte Vorbehaltserklärung, die das Preis-Leistungs-Verhältnis und Marktchancen beeinträchtigt. • Die Kammer bestätigt die erstinstanzliche Festsetzung pauschaler Abmahnkosten nach § 12 Abs.1 S.2 UWG; die Berufung bringt diesbezüglich keine Durchschlagskraft hervor. Die Berufung der Beklagten wird teilweise zurückgewiesen. Die Beklagte ist zur Unterlassung der beanstandeten werblichen Aussagen in der vom Kläger hilfsweise geltend gemachten Fassung verurteilt; die enge Formulierung der Hauptanträge, die einen exklusiven Klickpfad verlangt, blieb aber unzulässig und wurde abgeändert. Der Kläger erhält zudem einen Kostenersatz in pauschaler Höhe von 200,00 € zuzüglich Zinsen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die werbliche Hervorhebung hoher Übertragungsraten ohne hinreichende Offenlegung der vertraglichen Drosselung geeignet ist, Verbraucher zu irreführen und damit Wettbewerbsrecht zu verletzen. Die Revision wurde nicht zugelassen.