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Beschluss

6 U 136/11

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Einlegung der Berufung ist eine Interessenabwägung des Berufungsgerichts; das Gesetz räumt dem Titelgläubiger Vorrang ein. • Ein kartellrechtlicher Zwangslizenz‑Einwand gegen die Durchsetzung eines standard‑essentiellen Patents greift nur, wenn der Lizenzsucher ein unbedingtes, dem Lizenzgeber zumutbares Angebot gemacht hat und sich an die Pflichten des künftigen Vertrags für die bereits erfolgte Nutzung gebunden hat. • Ein Lizenzangebot begründet keine Verpflichtung zur Annahme, wenn es dem Lizenzgeber keine angemessene Regelung für die Folgen künftiger Angriffe auf den Rechtsbestand des lizenzierten Patents einräumt; insb. ist eine Kündigungsbefugnis des Lizenzgebers für den Fall eines Angriffs zulässig und regelmäßig erforderlich. • Zur vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung muss sich bereits bei summarischer Prüfung hinreichend deutlich ergeben, dass die Berufung voraussichtlich Erfolg haben wird; dies war vorliegend nicht der Fall.
Entscheidungsgründe
Einstellung der Zwangsvollstreckung bei standard‑essentiellem Patent und Zwangslizenz‑Einwand • Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Einlegung der Berufung ist eine Interessenabwägung des Berufungsgerichts; das Gesetz räumt dem Titelgläubiger Vorrang ein. • Ein kartellrechtlicher Zwangslizenz‑Einwand gegen die Durchsetzung eines standard‑essentiellen Patents greift nur, wenn der Lizenzsucher ein unbedingtes, dem Lizenzgeber zumutbares Angebot gemacht hat und sich an die Pflichten des künftigen Vertrags für die bereits erfolgte Nutzung gebunden hat. • Ein Lizenzangebot begründet keine Verpflichtung zur Annahme, wenn es dem Lizenzgeber keine angemessene Regelung für die Folgen künftiger Angriffe auf den Rechtsbestand des lizenzierten Patents einräumt; insb. ist eine Kündigungsbefugnis des Lizenzgebers für den Fall eines Angriffs zulässig und regelmäßig erforderlich. • Zur vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung muss sich bereits bei summarischer Prüfung hinreichend deutlich ergeben, dass die Berufung voraussichtlich Erfolg haben wird; dies war vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin ist Inhaberin des europäischen Patents EP 1 010 336; die Beklagte vertreibt als europäische Vertriebsgesellschaft Mobilgeräte, die nach einem ETSI‑Standard arbeiten. Das Landgericht Mannheim verurteilte die Beklagte wegen Patentverletzung zur Unterlassung und Rechnungslegung. Die Beklagte legte fristgerecht Berufung ein und beantragte beim Berufungsgericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung. Die Beklagte behauptet, der Klägerin stehe aus kartellrechtlichen Gründen ein Zwangslizenzanspruch zu, weil es sich um ein standard‑essentielles Patent handele, und machte zahlreiche Lizenzangebotsversionen geltend. Die Beklagte hat bereits Umsatzdaten offengelegt und einen Betrag hinterlegt. Die Klägerin lehnte die bisherigen Lizenzangebote ab, insb. da sie keine ausreichende Regelung für künftige Angriffe auf den Rechtsbestand des Patents enthielten. Das Berufungsgericht prüfte summarisch die Erfolgsaussichten der Berufung und die Interessenabwägung. • Zulässigkeit und Prüfungsmaßstab: Nach §§ 719, 707 ZPO entscheidet das Berufungsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Abwägung der Interessen; der Gläubiger hat aus dem vorläufig vollstreckbaren Titel Vorrang, sodass die Berufungserfolgsaussichten bei der summarischen Prüfung bedeutsam sind. • Sachstand und Eingeständnisse: Die Beklagte bestreitet nicht die Inhaberschaft der Klägerin am Klagepatent und die Eignung der streitigen Geräte, Anspruch 1 mittelbar zu verwirklichen; es steht fest, dass es sich um ein standard‑essentielles Patent handelt. • Rechtliche Voraussetzungen des Zwangslizenz‑Einwands: Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann der Verletzer sich auf kartellrechtlichen Zwangslizenzschutz berufen, wenn er dem Patentinhaber ein unbedingtes Angebot gemacht hat, das der Patentinhaber nicht ohne unbillige Behinderung ablehnen darf, und der Lizenzsucher sich für die bereits erfolgte Nutzung an die vertraglichen Pflichten bindet. • Ungeeignetheit der vorgelegten Lizenzangebote: Die von der Beklagten vorgelegten Angebote sind nicht als unbedingtes, annahmepflichtiges Angebot zu qualifizieren, weil sie keine angemessene vertragliche Regelung über die Folgen künftiger Angriffe auf den Rechtsbestand des Lizenzpatents enthalten; die Klägerin durfte eine ausdrückliche Klausel verlangen, die ihr ein Kündigungsrecht bei solchen Angriffen einräumt. • Zulässigkeit einer Kündigungsklausel: Nach VO 772/2004 und einschlägiger deutscher Lehre und Rechtsprechung ist es zulässig und sachlich gerechtfertigt, im Lizenzvertrag ein Kündigungsrecht des Lizenzgebers für den Fall vorzusehen, dass der Lizenznehmer den Rechtsbestand des lizenzierten Schutzrechts angreift. • Fehlende Diskriminierung und unzureichende Tatsachen für Schadensgefahr: Es liegen keine Anhaltspunkte für unzulässige Diskriminierung der Beklagten vor; die Beklagte hat auch keine besonderen, über die regulären Nachteile der Zwangsvollstreckung hinausgehenden Schäden dargelegt, die eine Einstellung rechtfertigen würden. • Teilgesamteinstellung nicht gerechtfertigt: Soweit die Beklagte eine Beschränkung der Einstellung auf ein Modell (yyy) verlangte, genügt ihr Vortrag nicht, um hinreichende Erfolgsaussichten der Berufung in diesem Punkt darzulegen. • Ergebnis der summarischen Prüfung: Unter diesen Voraussetzungen ergibt die summarische Prüfung nicht, dass die Berufung der Beklagten voraussichtlich Erfolg haben wird; daher bleibt der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung erfolglos. Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim wird zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat nach summarischer Prüfung festgestellt, dass die Berufung der Beklagten nicht hinreichend wahrscheinlich erfolgreich sein wird, weil die vorgelegten Lizenzangebote nicht die Voraussetzungen eines unbedingten, annahmepflichtigen Angebots im Sinne eines kartellrechtlichen Zwangslizenzanspruchs erfüllen. Insbesondere fehlt eine den Interessen der Klägerin angemessene Regelung für den Fall künftiger Angriffe auf den Rechtsbestand des lizenzierten Patents; eine Kündigungsbefugnis des Lizenzgebers ist zulässig und für die Klägerin erforderlich. Die Beklagte hat ferner keine besonderen, über die gewöhnlichen Nachteile der Vollstreckung hinausgehenden Schäden dargelegt, die eine Einstellung gerechtfertigt hätten. Damit verbleibt die Klägerin in der Lage, die aus dem Urteil resultierenden Vollstreckungsmaßnahmen fortzusetzen.