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Beschluss

2 Ws 336/12

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein nach § 158 GVG ersuchtes Gericht darf die Leistung von Rechtshilfe nur ablehnen, wenn die verlangte Handlung nach seinem Recht schlechthin unzulässig ist. • Die Möglichkeit, Zeugen durch einen ersuchten Richter nach § 223 StPO zu vernehmen, ist nicht bereits wegen räumlicher Entfernung zwischen den Gerichtsständen unzulässig. • Sondervorschriften des OWiG, die eine kommissarische Vernehmung ausschließen, betreffen nicht Zeug*innen und rechtfertigen daher keine Ablehnung des Rechtshilfeersuchens.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit eines Rechtshilfeersuchens zur Zeugenvernehmung durch ersuchten Richter • Ein nach § 158 GVG ersuchtes Gericht darf die Leistung von Rechtshilfe nur ablehnen, wenn die verlangte Handlung nach seinem Recht schlechthin unzulässig ist. • Die Möglichkeit, Zeugen durch einen ersuchten Richter nach § 223 StPO zu vernehmen, ist nicht bereits wegen räumlicher Entfernung zwischen den Gerichtsständen unzulässig. • Sondervorschriften des OWiG, die eine kommissarische Vernehmung ausschließen, betreffen nicht Zeug*innen und rechtfertigen daher keine Ablehnung des Rechtshilfeersuchens. In einem Bußgeldverfahren wegen Verstößen gegen das Düngegesetz ordnete das Amtsgericht M. die Vernehmung von vier Zeugen durch einen ersuchten Richter nach § 223 StPO an und sandte die Akten mit dem Rechtshilfeersuchen an das Amtsgericht H. Dieses lehnte mit der Begründung ab, die Entfernung von 194 km sei keine große Entfernung und die Vernehmung entspräche einer Hauptverhandlung vor dem ersuchten Richter. Das Amtsgericht M. suchte gerichtliche Klärung gemäß § 159 GVG, nachdem der Bundesgerichtshof auf die Zuständigkeit des OLG Köln hingewiesen hatte. Das OLG Köln war zu entscheiden, ob das Rechtshilfeersuchen zulässig ist und das Amtsgericht H. zur Leistung von Rechtshilfe verpflichtet ist. • Das Verfahren ist nach § 159 Abs. 1 S. 1 GVG zulässig, weil das ersuchte Gericht seine Rechtshilfepflicht in Zweifel gezogen hat. • Nach § 158 Abs. 1 GVG kann ein Ersuchen um Rechtshilfe grundsätzlich nicht abgelehnt werden; Ablehnungen nach § 158 Abs. 2 S. 1 GVG sind eng auszulegen und nur bei abstrakter Rechtswidrigkeit der begehrten Maßnahme möglich. • Die Frage der Zumutbarkeit eines Erscheines der Zeugen vor dem ersuchenden Gericht betrifft nicht die Zulässigkeit des Ersuchens und rechtfertigt daher keine Ablehnung des Ersuchens. • Die Regelungen des OWiG, die eine kommissarische Vernehmung des Betroffenen ausschließen, finden auf Zeugen keine Anwendung; daher ist die Vernehmung der in H. wohnhaften oder tätigen Zeugen durch das Amtsgericht H. nicht rechtlich unzulässig. • Folglich ist das Amtsgericht H. verpflichtet, dem Rechtshilfeersuchen zu entsprechen und die Vernehmungen zu ermöglichen. Das OLG Köln stellt fest, dass das Rechtshilfeersuchen des Amtsgerichts M. zulässig ist. Das Amtsgericht H. durfte die Erbringung der Rechtshilfe nicht mit der Begründung der Entfernung oder der vermeintlichen Hauptverhandlungswirkung ablehnen. Da die Ablehnungsmöglichkeiten des ersuchten Gerichts eng auszulegen sind und nur bei einer abstrakt unzulässigen Maßnahme greifen, besteht eine Verpflichtung zur Durchführung der Zeugenvernehmungen durch das Amtsgericht H. Das ersuchte Gericht hat demnach dem Ersuchen zu entsprechen und die angeordneten Vernehmungen nach § 223 StPO durchzuführen.