Beschluss
II-4 WF 22/12
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für das einstweilige Anordnungsverfahren zum Kindesunterhalt ist eine mündliche Verhandlung gemäß § 246 Abs. 2 FamFG nicht zwingend; eine Terminsgebühr nach VV 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG entsteht nicht, wenn ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.
• Eine außergerichtliche Besprechung zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens begründet nur dann eine Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG, wenn konkrete Mitwirkung an einer verfahrensbezogenen Besprechung nachgewiesen ist.
• Bei Anerkenntnisentscheidungen ohne mündliche Verhandlung ist eine zuvor angesetzte Terminsgebühr vom erstattungsfähigen Kostenbetrag abzuziehen.
Entscheidungsgründe
Keine Terminsgebühr bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im einstweiligen Anordnungsverfahren • Für das einstweilige Anordnungsverfahren zum Kindesunterhalt ist eine mündliche Verhandlung gemäß § 246 Abs. 2 FamFG nicht zwingend; eine Terminsgebühr nach VV 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG entsteht nicht, wenn ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. • Eine außergerichtliche Besprechung zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens begründet nur dann eine Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG, wenn konkrete Mitwirkung an einer verfahrensbezogenen Besprechung nachgewiesen ist. • Bei Anerkenntnisentscheidungen ohne mündliche Verhandlung ist eine zuvor angesetzte Terminsgebühr vom erstattungsfähigen Kostenbetrag abzuziehen. Die Antragstellerin erhielt einen Anerkenntnisbeschluss des Amtsgerichts Bonn in einem Verfahren zur einstweiligen Anordnung zum Kindesunterhalt. Der Antragsgegner focht einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts an, der neben Erstattung von Anwalts- und Prozesskosten auch eine Terminsgebühr umfasste. Streitgegenstand war, ob für das Verfahren eine Terminsgebühr nach VV 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG angefallen sei, obwohl das Gericht ohne mündliche Verhandlung entschieden hatte. Es war nicht ersichtlich, dass eine besprechungsähnliche Mitwirkung im Sinne der Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG stattgefunden hatte. Das Oberlandesgericht prüfte die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde und die rechtliche Frage der Gebührenentstehung. Die Parteien sind Antragstellerin (Kostenberechtigte) und Antragsgegner (Kostenpflichtiger). • Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners war nach §§ 85 FamFG, 104 Abs. 3 S.1 ZPO, 567 ff. ZPO zulässig und begründet. • Gemäß § 246 Abs. 2 FamFG liegt die Anordnung einer mündlichen Verhandlung im einstweiligen Anordnungsverfahren im Ermessen des Gerichts; daher entsteht keine Terminsgebühr nach VV 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG, wenn ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. • Ein Anerkenntnisbeschluss wurde ohne mündliche Verhandlung erlassen; es ist nicht feststellbar, dass eine Besprechung im Sinne der Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG stattgefunden hat, die eine Terminsgebühr begründen würde. • Die Entscheidung des BGH (XII ZB 458/10) zur Entstehung einer Terminsgebühr durch Besprechung ist hier nicht einschlägig, weil keine entsprechende Mitwirkung nachgewiesen ist. • Folgerichtig war die angesetzte Terminsgebühr in Höhe von 193,20 € zzgl. 19 % USt. (Brutto 229,91 €) von den erstattungsfähigen Kosten abzusetzen. • Die Kosten- und Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 85 FamFG, 91 Abs.1, 100 Abs.4 ZPO. Die Beschwerde des Antragsgegners hatte Erfolg; der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn wurde dahingehend abgeändert, dass die Terminsgebühr in Höhe von 229,91 € von den erstattungsfähigen Kosten abzuziehen ist. Wegen des Anerkenntnisbeschlusses hat der Antragsgegner der Antragstellerin 272,87 € nebst Zinsen gemäß § 247 BGB seit dem 02.01.2012 zu erstatten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 229,91 € festgesetzt.