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Beschluss

2 Ws 268/12

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nicht-Widerrufsbeschlüsse eines beigeordneten Pflichtverteidigers ist zulässig, aber unbegründet, wenn keine nachvollziehbaren, durchgreifenden Gründe für eine Störung des Vertrauensverhältnisses dargetan sind. • Ein bloßes Missfallen über Verteidigungsstrategie, Kommunikationsmängel in Einzelfällen oder pauschale Vorwürfe genügen nicht als wichtiger Widerrufsgrund. • Ein Angeklagter kann nicht nachträglich innerhalb des Verfahrens ohne ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses den Widerruf eines Pflichtverteidigers verlangen; die Bestellung kann nur aus wichtigem Grund aufgehoben werden.
Entscheidungsgründe
Widerruf der Beiordnung eines Pflichtverteidigers nur bei erheblicher Vertrauensstörung • Die Beschwerde gegen die Nicht-Widerrufsbeschlüsse eines beigeordneten Pflichtverteidigers ist zulässig, aber unbegründet, wenn keine nachvollziehbaren, durchgreifenden Gründe für eine Störung des Vertrauensverhältnisses dargetan sind. • Ein bloßes Missfallen über Verteidigungsstrategie, Kommunikationsmängel in Einzelfällen oder pauschale Vorwürfe genügen nicht als wichtiger Widerrufsgrund. • Ein Angeklagter kann nicht nachträglich innerhalb des Verfahrens ohne ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses den Widerruf eines Pflichtverteidigers verlangen; die Bestellung kann nur aus wichtigem Grund aufgehoben werden. Der Beschwerdeführer verbüßt eine Freiheitsstrafe wegen schwerer Sexualdelikte. Gegen ihn wurden zwei weitere Anklagen erhoben, die zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden. Dem Beschwerdeführer war bereits in einem führenden Verfahren der Pflichtverteidiger Rechtsanwalt D. beigeordnet. Der Angeklagte erklärte, das Mandatsverhältnis wegen unüberwindlicher Differenzen beendet zu haben und beantragte die Beiordnung eines anderen Verteidigers. Das Landgericht lehnte den Widerruf der Bestellung und die Beiordnung des gewünschten Rechtsanwalts ab; auch ein Nichtabhilfebeschluss blieb bestehen. Der Angeklagte legte daraufhin Beschwerde ein und rügte mangelnde Vorbereitung, schleppende Kommunikation und Zweifel des Verteidigers an seiner Unschuld. • Zulässigkeit: Die außerhalb der Hauptverhandlung eingelegte Beschwerde ist nach § 304 StPO zulässig, soweit sie vom Angeklagten selbst eingelegt wurde. • Rechtlicher Maßstab: Ein Widerruf der Beiordnung ist gesetzlich nicht vorgesehen und nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich; eine Störung des Vertrauensverhältnisses kann einen solchen Grund darstellen. • Tat- und Beweiswürdigung: Die vom Angeklagten vorgetragenen Gründe wurden durch die Stellungnahme des Pflichtverteidigers nicht substantiiert entkräftet; es fehlen konkrete, überprüfbare Anhaltspunkte für schwerwiegende Pflichtverletzungen. • Kommunikation und Verteidigungsstrategie: Unterschiedliche Auffassungen über Verteidigungsstrategie und vereinzelte Kommunikationsmängel begründen regelmäßig keinen Widerrufsgrund; der Verteidiger trifft eigenverantwortliche Entscheidungen im Rahmen seiner Aufgabe. • Aktenübergabe und Einsichtsrecht: Die Übergabe von Akten zur Durchsicht an einen schriftkundigen Angeklagten stellt bei Einverständnis keine Pflichtverletzung dar, auch wenn dabei Erwägungen zu § 147 StPO zu bedenken sind. • Verfahrensablauf: Da der Angeklagte frühere Gelegenheiten zur Wahl eines anderen Verteidigers nicht wahrgenommen hat und keine ernsthaften, nachvollziehbaren Gründe vorträgt, ist ein Wechsel innerhalb des Verfahrens nicht geboten. • Kosteninteresse: Das Einverständnis des Pflichtverteidigers mit einem Wechsel ist für die Beurteilung der Notwendigkeit eines Widerrufs unerheblich; Mehrkosten für die Staatskasse rechtfertigen keinen Widerruf aus Sicht des Angeklagten nicht. Die Beschwerden werden verworfen; das Rechtsmittel ist unbegründet, weil kein wichtiger Grund für den Widerruf der Beiordnung ersichtlich ist. Es liegen keine durchgreifenden, nachvollziehbaren Tatsachen vor, die eine ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Angeklagtem und beigeordnetem Verteidiger belegen würden. Pauschale Vorwürfe, unterschiedliche Auffassungen zur Verteidigungsstrategie oder vereinzelte Verzögerungen in der Kommunikation genügen nicht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.