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Beschluss

2 Wx 184/11

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine im Grundbuch eingetragene Formulierung 'Bauverbot und Parkrecht' ist hinreichend bestimmt und eintragungsfähig. • Für die Frage, ob eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zulässig ist, ist auf die formelle Abgrenzung abzustellen: Entscheidend ist, dass dem Berechtigten eine bestimmte Nutzungsart oder konkret spezifizierte Nutzungsmöglichkeiten eingeräumt werden. • Es ist nicht erforderlich, die Dienstbarkeit ausdrücklich als 'beschränkte persönliche Dienstbarkeit' im Grundbuch zu bezeichnen; der Eintragungsinhalt muss für einen verständigen Dritten bestimmbar sein. • Eine Dienstbarkeit bleibt eintragungsfähig, auch wenn dem Eigentümer dadurch faktisch keine wirtschaftlich sinnvolle Restnutzung mehr verbleibt; der Senat schließt sich der formellen Abgrenzung an.
Entscheidungsgründe
Formelle Abgrenzung von Dienstbarkeit und Nießbrauch: Parkrecht und Bauverbot eintragungsfähig • Eine im Grundbuch eingetragene Formulierung 'Bauverbot und Parkrecht' ist hinreichend bestimmt und eintragungsfähig. • Für die Frage, ob eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zulässig ist, ist auf die formelle Abgrenzung abzustellen: Entscheidend ist, dass dem Berechtigten eine bestimmte Nutzungsart oder konkret spezifizierte Nutzungsmöglichkeiten eingeräumt werden. • Es ist nicht erforderlich, die Dienstbarkeit ausdrücklich als 'beschränkte persönliche Dienstbarkeit' im Grundbuch zu bezeichnen; der Eintragungsinhalt muss für einen verständigen Dritten bestimmbar sein. • Eine Dienstbarkeit bleibt eintragungsfähig, auch wenn dem Eigentümer dadurch faktisch keine wirtschaftlich sinnvolle Restnutzung mehr verbleibt; der Senat schließt sich der formellen Abgrenzung an. Die Beteiligte zu 1) ist Eigentümerin eines im Grundbuch mit dem Vermerk 'Bauverbot und Parkrecht' belasteten Grundstücks. Die Eintragung verweist auf eine notarielle Bewilligung von 1958, mit der der Stadt L (Beteiligte zu 2) das Recht eingeräumt wurde, die ebenerdige Fläche wie einen öffentlichen Parkplatz zur Kraftfahrzeugabstellung zu nutzen, und gleichzeitig die Bebauung untersagt wurde. Die Eigentümerin beantragte 2011 beim Grundbuchamt die Amtslöschung der Eintragung und die Zurückweisung des Eintragungsantrags mit der Begründung, die Eintragung sei unbestimmt, nicht ausdrücklich als beschränkte persönliche Dienstbarkeit bezeichnet und inhaltlich unzulässig, weil ihr jegliche Nutzung entzogen werde. Das Amtsgericht wies den Löschungsantrag und die Zurückweisung zurück; die Eigentümerin erhob Beschwerde beim Oberlandesgericht Köln. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war form- und fristgerecht und nach § 71 Abs. 2 S. 2 GBO statthaft. • Rechtsnatur und Bestimmtheit: Nach § 874 BGB reicht eine juristische Bezeichnung, ergänzt durch eine schlagwortartige Kennzeichnung des wesentlichen Inhalts, aus. Begriffe wie 'Parkrecht' sind durch Verweis auf die StVO und einschlägige Rechtsprechung objektiv bestimmbar. • Eintragungsfähigkeit: Eine Eintragung ist nur dann amtslöschungswürdig, wenn das eingetragene Recht schlechthin aus Rechtsgründen nicht bestehen kann (§ 53 Abs.1 S.2 GBO). Dies trifft hier nicht zu; weder fehlt es an Bestimmtheit noch liegt ein gesetzliches Hindernis vor. • Formelle vs. materielle Abgrenzung: Der Senat folgt der formellen Abgrenzung zugunsten der Eintragungsfähigkeit beschränkter Dienstbarkeiten, d.h. es genügt, dass der Berechtigte eine bestimmte Nutzungsart in einzelnen Beziehungen erhält (§ 1090, § 1030 BGB Abgrenzung). Eine materielle Voraussetzung, dass dem Eigentümer wirtschaftlich sinnvolle Restnutzungen verbleiben müssen, wird nicht zugrunde gelegt. • Systematik und Gesetzeszweck: Wortlaut, Systematik und Gesetzgebungsgeschichte der Vorschriften (insbesondere § 1090 ff., § 1030 BGB) sprechen gegen eine materielle Schranke; historisch war beabsichtigt, zwischen Dienstbarkeit und Nießbrauch durch Inhaltsumfang zu unterscheiden. • Rechtsfolgen der Eintragung: Eine fehlende ausdrückliche Benennung als 'beschränkte persönliche Dienstbarkeit' im Grundbuch ist unschädlich, solange die Eintragung inhaltlich einzuordnen und bestimmbar ist. • Verfahrensrechtlich liegen keine Anhaltspunkte für Fehler bei der Eintragung vor; daher bestand kein Anlass zur Amtslöschung. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln wurde zurückgewiesen; das Grundbuchamt durfte die Eintragung 'Bauverbot und Parkrecht' nicht von Amts wegen löschen. Das Oberlandesgericht hält die Eintragung für hinreichend bestimmt und rechtlich zulässig. Entscheidend war die formelle Abgrenzung: Die bewilligte Nutzungsart (Parkrecht) stellt eine im Grundbuch darstellbare beschränkte Dienstbarkeit dar, auch wenn dem Eigentümer dadurch faktisch kaum wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeiten verbleiben. Die Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert des Verfahrens wurde festgesetzt und die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.