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Urteil

5 U 141/11

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung des Klägers gegen die Klageabweisung wegen angeblicher Behandlungsfehler nach Nukleotomie und Implantation einer Bandscheibenprothese ist unbegründet. • Soweit behauptete intraoperative Schädigungen oder Befunderhebungsmängel geltend gemacht werden, reichen subjektive Beschwerden ohne objektive, beweisbare Anhaltspunkte nicht zur Begründung von Haftungsansprüchen. • Eine Aufklärungsrüge ist unbeachtlich, wenn der Kläger nicht darlegt, dass ein spezifisches Risiko verwirklicht wurde oder ihm durch das Aufklärungsgespräch spätere Risikowahrnehmung genommen wurde. • Das Berufungsgericht braucht nicht wegen formeller Unstimmigkeiten wie unterschiedlicher Operationsberichtsversionen weiter aufzuklären, wenn die Berichte inhaltlich übereinstimmen und dem Sachverständigen zur Beurteilung vorlagen.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung für behauptete intraoperative Schädigung nach Bandscheibenimplantation • Die Berufung des Klägers gegen die Klageabweisung wegen angeblicher Behandlungsfehler nach Nukleotomie und Implantation einer Bandscheibenprothese ist unbegründet. • Soweit behauptete intraoperative Schädigungen oder Befunderhebungsmängel geltend gemacht werden, reichen subjektive Beschwerden ohne objektive, beweisbare Anhaltspunkte nicht zur Begründung von Haftungsansprüchen. • Eine Aufklärungsrüge ist unbeachtlich, wenn der Kläger nicht darlegt, dass ein spezifisches Risiko verwirklicht wurde oder ihm durch das Aufklärungsgespräch spätere Risikowahrnehmung genommen wurde. • Das Berufungsgericht braucht nicht wegen formeller Unstimmigkeiten wie unterschiedlicher Operationsberichtsversionen weiter aufzuklären, wenn die Berichte inhaltlich übereinstimmen und dem Sachverständigen zur Beurteilung vorlagen. Der 1956 geborene Kläger klagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen angeblich fehlerhafter Behandlung und unzureichender Aufklärung nach einer Nukleotomie und Implantation einer Bandscheibenprothese im Segment HWK 5/6 am 23.04.2008. Postoperativ entwickelten sich verstärkte Schmerzen und von ihm behauptete Sensibilitätsstörungen in Fingern D2 und D3. Der Kläger machte geltend, diese Beschwerden sprächen für eine intraoperative Schädigung, stützte sich auf eine kurzgutachterliche Stellungnahme und monierte verschiedene Operationsberichte sowie versäumte bildgebende Diagnostik. Die Beklagten bestritten Behandlungsfehler und unzureichende Aufklärung. Das Landgericht wies die Klage nach Einholung eines gerichtlichen Gutachtens ab; der Kläger legte Berufung ein. Im Berufungsverfahren wurden Zeugen vernommen und der Kläger angehört; das Berufungsgericht bestätigte die erstinstanzliche Beweiswürdigung und wies die Berufung zurück. • Die Berufung ist zwar form- und fristgerecht eingelegt, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg (§§ 513 Abs.1, 529 ZPO). • Sachverständigengutachten und ergänzende Beweisaufnahme ergaben keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen behandelnden Fehler oder eine intraoperative Schädigung. Insbesondere wurden unmittelbar postoperativ behauptete kribbelnde Parästhesien und Beschwerden in D2/D3 nicht durch belastbare Zeugenaussagen oder andere objektive Befunde bestätigt. • Die vom Kläger nachgereichte kurzgutachterliche Stellungnahme war teilweise verspätet (§ 531 Abs.2 ZPO) und liefert keine tatsächlichen Anhaltspunkte, die die gutachterliche Gesamtwürdigung in Frage stellen. Metallartefakte in der MRT begründen keine Umkehr der Beweislast, da keine Anhaltspunkte für lagerungsbedingte Schädigung vorliegen. • Befunderhebungs- und Dokumentationskritik überzeugt nicht: Selbst bei unterlassener oder verzögerter Bildgebung ist nicht ersichtlich, dass andere Maßnahmen ein abweichendes Ergebnis erbracht hätten; es fehlt der Nachweis einer groben Behandlungsfehlhandlung. • Zur Aufklärung: Der Kläger bringt nicht substantiiert vor, dass ein spezifisches Risiko sich verwirklicht hat oder dass ihm durch spätere Gespräche sein Risikobewusstsein genommen worden wäre; der Aufklärungsbogen und das praeoperative Gespräch schlüsseln die relevanten Risiken hinreichend auf. • Unstimmigkeiten bei der Angabe der Operateure begründen keinen Aufklärungs- oder Täuschungsvorwurf, da die Berichte inhaltlich übereinstimmen und dem Sachverständigen als Beurteilungsgrundlage dienten. • Die Entscheidung ist vorbehaltlich der in den Prozessentscheidungen genannten gesetzlichen Grundlagen vorläufig vollstreckbar; die Revision wurde nicht zugelassen, weil keine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage bleibt damit abgewiesen, weil weder ein Behandlungsfehler noch ein haftungsbegründender Befunderhebungs- oder Aufklärungsfehler nachgewiesen sind. Die Beweiswürdigung des Landgerichts wird vom Senat bestätigt; ergänzende Zeugenaussagen und Anhörung des Klägers führen zu keiner anderen Beurteilung. Die prozessualen Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.