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Urteil

20 U 140/11

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei vor-1995 abgeschlossenen Versicherungsverträgen greift §5a VVG a.F. nicht; maßgeblich bleibt das ältere Widerrufsrecht des §8 Abs.4 VVG a.F. • Gesondert unterzeichnete Empfangsbestätigungen für Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen sind wirksam und haben Beweiskraft nach §416 ZPO, eine bloße Erinnerungslosigkeit des Verbrauchers genügt nicht zur Entkräftung. • Ein nach langer Durchführung des Vertrags und Nutzung von Versicherungsleistungen erst nach Vertragsende erklärter Widerruf oder Schadensersatzanspruch kann wegen Verwirkung ausgeschlossen sein. • Das Policenmodell des §5a VVG a.F. verstößt nicht gegen die einschlägigen EU-Richtlinien; eine Vorlage an den EuGH ist nicht zwingend, wenn die Revision zugelassen wird. • Die BGH-Kick-Back-Rechtsprechung zur Anlageberatung ist auf fondsgebundene Lebensversicherungen nicht übertragbar; ein Anspruch auf Aufklärung über Rückvergütungen besteht daher nicht.
Entscheidungsgründe
Kein Rückerstattungsanspruch bei langjähriger Vertragsdurchführung und wirksamer Empfangsquittung • Bei vor-1995 abgeschlossenen Versicherungsverträgen greift §5a VVG a.F. nicht; maßgeblich bleibt das ältere Widerrufsrecht des §8 Abs.4 VVG a.F. • Gesondert unterzeichnete Empfangsbestätigungen für Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen sind wirksam und haben Beweiskraft nach §416 ZPO, eine bloße Erinnerungslosigkeit des Verbrauchers genügt nicht zur Entkräftung. • Ein nach langer Durchführung des Vertrags und Nutzung von Versicherungsleistungen erst nach Vertragsende erklärter Widerruf oder Schadensersatzanspruch kann wegen Verwirkung ausgeschlossen sein. • Das Policenmodell des §5a VVG a.F. verstößt nicht gegen die einschlägigen EU-Richtlinien; eine Vorlage an den EuGH ist nicht zwingend, wenn die Revision zugelassen wird. • Die BGH-Kick-Back-Rechtsprechung zur Anlageberatung ist auf fondsgebundene Lebensversicherungen nicht übertragbar; ein Anspruch auf Aufklärung über Rückvergütungen besteht daher nicht. Der Kläger hatte fünf fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen bei der Beklagten. Er kündigte alle Verträge 2009 und erhielt Rückkaufswerte; mit Schreiben vom 31.03.2010 erklärte er Widerspruch bzw. Widerruf und begehrte Rückerstattung der gezahlten Prämien abzüglich Rückkaufswerte sowie Verzinsung und Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen. Er behauptete, bei Antragstellung seien ihm Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nicht ausgehändigt worden und er sei nicht ordnungsgemäß belehrt worden. Die Beklagte berief sich auf wirksame Ausrichtung der Unterlagen bzw. auf Erschöpfung der Widerspruchsrechte. Das Landgericht wies die Klage ab; die Berufung des Klägers blieb ebenfalls erfolglos mit Zulassung der Revision nur für Ansprüche aus einem der Verträge. • Rechtliche Einordnung der Verträge: Für den 1993 geschlossenen Vertrag gilt §5a VVG a.F. nicht; stattdessen kommt §8 Abs.4 VVG a.F. zur Anwendung, das Widerrufsrecht war aber fristgerecht nicht ausgeübt. • Widerrufsbelehrung und Verwirkung: Zwar war die damalige Widerrufsbelehrung möglicherweise unzureichend, doch hat der Kläger sein Recht durch langjährige Prämienzahlung, Inanspruchnahme eines Policendarlehens und Kündigung 2009 verwirkt; Verwirkung setzt langes Nichtgeltendmachen und schutzwürdiges Vertrauen der Gegenseite voraus (§242 BGB-Grundsätze). • Empfangsbestätigungen und Beweislast: Für drei Verträge liegen gesondert unterzeichnete Empfangsbestätigungen über Aushändigung der Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen vor; solche Empfangsbekenntnisse sind gemäß §309 Nr.12 BGB und der Rechtsprechung zulässig und haben Beweiskraft nach §416 ZPO. Der Kläger konnte die Richtigkeit nicht substantiiert widerlegen. • Policenmodell und europarechtliche Prüfung: Das Policenmodell des §5a VVG a.F. ist mit den einschlägigen EU-Richtlinien (Richtlinie 92/96 bzw. 2002/83/EG) vereinbar; die Richtlinien betreffen primär Aufsichtsrecht, nicht zwingend Vertragsform und lassen den Mitgliedstaaten Gestaltungsspielraum. • Fristablauf nach §5a VVG a.F.: Selbst wenn Verbraucherinformationen nicht nachgewiesen werden können, war in einem Fall die Widerspruchsfrist von einem Jahr gemäß §5a Abs.2 Satz4 VVG a.F. erloschen, sodass kein Widerspruchsrecht mehr bestand. • Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen: Die Kick-Back-Rechtsprechung des BGH zur Anlageberatung ist nicht auf fondsgebundene Lebensversicherungen übertragbar; daher kein Anspruch aus unterbliebener Aufklärung. • Kein Widerrufsrecht nach §355 BGB: Der vereinbarte Zuschlag bei unterjähriger Prämienzahlung begründet keinen entgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne des Verbraucherkreditrechts, somit greift §355 BGB nicht. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Revision wurde nur in Bezug auf die Ansprüche aus dem Vertrag Nr. 6.3 738 606.65 zugelassen. Begründend ist festzuhalten, dass die Beklagte für die streitigen Verträge wirksam darlegen konnte, dass dem Kläger die relevanten Unterlagen überlassen wurden oder dass Widerspruchs‑/Widerrufsrechte bereits erloschen oder verwirkt sind; zudem bestehen keine anwendbaren Rechtsgrundlagen für Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen oder für einen Widerruf nach §355 BGB. Folglich besteht kein Anspruch auf verzinsliche Rückerstattung der gezahlten Prämien abzüglich Rückkaufswerten.