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Beschluss

18 UF 257/11

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Einwilligung im Sinne von § 1600 Abs. 5 BGB ist als Willenserklärung zu verstehen und erfordert einen erkennbaren Rechtsbindungswillen. • Zur Annahme eines Ausschlusses der Vaterschaftsanfechtung nach § 1600 Abs. 5 BGB bedarf es einer beiderseitigen Einwilligung; bloße informierende Zustimmung oder unterstützende Äußerungen genügen nicht. • Bei streitigen Einlassungen trägt derjenige die Feststellungslast, der sich auf den Anfechtungsausschluss beruft. • Kindeswohlgesichtspunkte rechtfertigen nicht ohne weiteres einen Anfechtungsausschluss außerhalb der gesetzlichen Voraussetzungen; § 1600a Abs. 4 BGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls bei Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter.
Entscheidungsgründe
Keine Einwilligung i.S.v. §1600 Abs.5 BGB bei bloßer Zustimmung zur Fremdsamenbefruchtung • Eine Einwilligung im Sinne von § 1600 Abs. 5 BGB ist als Willenserklärung zu verstehen und erfordert einen erkennbaren Rechtsbindungswillen. • Zur Annahme eines Ausschlusses der Vaterschaftsanfechtung nach § 1600 Abs. 5 BGB bedarf es einer beiderseitigen Einwilligung; bloße informierende Zustimmung oder unterstützende Äußerungen genügen nicht. • Bei streitigen Einlassungen trägt derjenige die Feststellungslast, der sich auf den Anfechtungsausschluss beruft. • Kindeswohlgesichtspunkte rechtfertigen nicht ohne weiteres einen Anfechtungsausschluss außerhalb der gesetzlichen Voraussetzungen; § 1600a Abs. 4 BGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls bei Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter. Die Mutter ließ sich in vitro künstlich befruchten; der Antragsgegner erkannte später die Vaterschaft an. Die Mutter focht die Vaterschaft an, nachdem ein Abstammungsgutachten ergeben hatte, dass ein fremder Spender der biologische Vater ist. Der Antragsgegner behauptete, er habe der Behandlung mündlich zugestimmt und damit eine Einwilligung im Sinne des § 1600 Abs. 5 BGB abgegeben, wodurch eine Anfechtung ausgeschlossen wäre. Die Mutter erklärte, der Antragsgegner sei nicht in ihre Entscheidung einbezogen gewesen und habe keine rechtsverbindliche Einwilligung erteilt. Das Jugendamt als Ergänzungspfleger trat nicht für die Anfechtung ein. Das Familiengericht gab der Anfechtung statt; der Antragsgegner legte Beschwerde ein. • Rechtsnatur der Einwilligung: Der Senat folgt der herrschenden Ansicht, dass die Einwilligung nach § 1600 Abs. 5 BGB eine Willenserklärung ist und daher objektive und subjektive Elemente sowie einen Rechtsbindungswillen voraussetzt. • Beweis- und Darlegungslast: Der Antragsgegner trägt die Darlegungs- und Feststellungslast für das Vorliegen einer die Anfechtung ausschließenden Willenserklärung, da er die Anfechtung verhindert wissen will. • Fehlender Rechtsbindungswille: Aus den konkreten Umständen (kurze Bekanntschaft, fehlende häusliche Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung, bereits eingeleitete Hormonbehandlung der Mutter, nur einmaliges Gespräch, keine erkennbaren Absprachen über Anerkennung oder gemeinsame Elternschaft) ergibt sich objektiv kein Rechtsbindungswille des Antragsgegners, der auf die Übernahme rechtlicher Vaterschaft gerichtet wäre. • Ungeeignete Äußerungen: Eine unterstützende Formulierung wie "ich bin damit einverstanden" wurde vom Senat als bloße beziehungsbezogene Unterstützung bzw. Information gewertet und nicht als auf die Herbeiführung einer Rechtswirkung gerichtete Willenserklärung. • Relevanz nachträglicher Entwicklungen: Nachträgliche Verfestigung der Beziehung, Vaterschaftsanerkennung oder Umgangsbeziehungen sind für die Beurteilung des Willens zum Zeitpunkt der erklärten Zustimmung unbeachtlich. • Schutzzweck und Vergleichsrecht: Kindeswohlgesichtspunkte können die Voraussetzungen des § 1600 Abs. 5 BGB nicht ersetzen; die angeführte Rechtsprechung (OLG Hamm) unterscheidet sich substantiiell vom vorliegenden Sachverhalt und rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. • Alternativtheorie Realakt: Selbst wenn die Einwilligung als willensgetragenen Realakt verstanden würde, reichte die behauptete Erklärung nicht aus, da sie nicht final auf das Hervorbringen des Kindes gerichtet war. Die Beschwerde des Antragsgegners wurde zurückgewiesen; die Entscheidung des Familiengerichts, die Vaterschaftsanfechtung zuzulassen, bleibt bestehen. Es liegt keine beiderseitige Einwilligung im Sinne des § 1600 Abs. 5 BGB vor, weil die erforderliche Willenserklärung mit erkennbarem Rechtsbindungswillen nicht nachgewiesen wurde. Maßgeblich sind die objektiv erkennbaren Umstände zum Zeitpunkt der Mitteilung der Mutter; spätere Anerkennung oder Beziehungskonsolidierung ändern hieran nichts. Folglich ist der Antragsgegner nicht durch einen Anfechtungsausschluss an der Anfechtung gehindert und trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.