Beschluss
3 Ws 398/11; 3 Ws 413/11
Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt. Gründe I. 1 M.K. wurde - nach Zurückverweisung der Sache gem. § 354 Abs. 2 StPO durch Beschluss des Senats vom 7.3.2006 - durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts - Kleine Strafkammer - B. vom 26.1.2007 wegen Betrugs u.a. unter Einbeziehung weiterer Strafen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Mit Beschluss des Amtsgerichts B. vom 18.8.2008 wurde die Strafaussetzung zur Bewährung wegen Verstoßes gegen die Arbeitsauflage widerrufen. Die hiergegen form- und fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde wurde durch - dem Verurteilten formlos übersandten - Beschluss des Landgerichts - Große Strafkammer - B. vom 1.9.2008 verworfen. 2 Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 14.7.2011 erhob der Verurteilte gegen den Beschluss des Landgerichts B. vom 1.9.2008 Gegenvorstellung und trug zur Begründung vor, gem. § 462 a Abs. 6 StPO sei für die nachträglichen Entscheidungen gem. § 453 StPO (und damit für die Entscheidung über den Widerruf der Bewährung) nicht das Amtsgericht B., sondern das Landgericht - Kleine Strafkammer - B. zuständig gewesen. Hierdurch sei der Verurteilte dem gesetzlichen Richter entzogen worden, so dass ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vorliege. Die Gegenvorstellung wurde durch Beschluss des Landgerichts - Große Strafkammer - B. vom 20.7.2011 mit der Begründung zurückgewiesen, die Bewährungsüberwachung sei konkludent an das für den Wohnsitz des Verurteilten zuständige Amtsgericht B. abgegeben worden, so dass dieses für den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zuständig gewesen sei. Selbst wenn dies fehlerhaft gewesen sei, so habe jedenfalls keine willkürliche Entziehung des gesetzlichen Richters vorgelegen. 3 Mit Beschluss des Landgerichts B. vom 26.7.2011 wurde die weitere Bewährungsüberwachung an das Amtsgericht B. übertragen, da der Verurteilte dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Die hiergegen vom Verteidiger des Verurteilten eingelegte Beschwerde wurde durch Beschluss des Senats vom 31.8.2011 als unzulässig verworfen. 4 Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 30.9.2011 legte der Verteidiger des Verurteilten u.a. weitere Beschwerde gegen den Beschluss vom 1.9.2008 ein. Zur Begründung des Rechtsmittels trägt er vor, die weitere Beschwerde sei entgegen § 310 Abs. 2 StPO ausnahmsweise statthaft, weil das Amtsgericht B. für den Bewährungswiderruf im Hinblick auf § 462a Abs. 6 StPO nicht zuständig gewesen sei. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Schriftsatz vom 17.10.2011 die Verwerfung der weiteren Beschwerde als unzulässig. II. 5 Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde „weitere Beschwerde“ des Verurteilten vom 30.9.2011 gegen den Beschluss des Landgerichts - Große Strafkammer - B. vom 1. September 2008 (1 Qs 59/08) ist zulässig (§ 453 Abs. 2 Satz 3 StPO) und begründet. 6 1. § 310 Abs. 2 StPO steht der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht entgegen, weil das Amtsgericht B. für die Widerrufsbeschluss vom 18.8.2008 nicht zuständig war (a.) und deshalb der Beschluss der Beschwerdekammer des Landgerichts B. vom 1.9.2008 als erstinstanzliche Entscheidung zu behandeln ist (b.). 7 a. Vorliegend war das Amtsgericht B. für die von ihm am 18.8.2008 getroffene Widerrufsentscheidung nicht zuständig, weil § 462a Abs. 6 StPO die Zuständigkeit des Berufungsgerichts (Kleine Strafkammer des Landgerichts B.) begründet hat (LR-Graalmann-Scheerer, StPO, 26. Aufl., Rdn. 45 zu § 462a; BT-Drucks. 8/976, S. 61, 62). Da dem Landgericht B. bei der Übersendung der Strafakten nach Rechtskraft des Urteils vom 26.1.2007 seine Zuständigkeit für die Bewährungsüberwachung (nach § 462a Abs. 6 StPO) nicht bewusst war, kann darin eine konkludente Abgabe der Bewährungsüberwachung nicht gesehen werden. Infolgedessen konnte auch der Beschluss des Landgerichts B. vom 26.7.2011, dem selbst nach Auffassung des Landgerichts nur eine klarstellende Funktion zukommen soll, die Zuständigkeit des Amtsgerichts B. nicht begründen. 8 b. Nach ganz überwiegender obergerichtlicher Rechtsprechung liegt eine „weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidung“ nach § 310 Abs. 2 StPO dann nicht vor, wenn das Landgericht, das auf die (sofortige) Beschwerde gegen die Entscheidung des objektiv unzuständigen Amtsgerichts als Beschwerdegericht entschieden hat, für die Entscheidung (über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung) sachlich zuständig war, weshalb seine Entscheidung als - mit der (sofortigen) Beschwerde anfechtbare - erstinstanzliche Entscheidung und nicht als unanfechtbare Beschwerdeentscheidung zu behandeln ist (vgl. BayObLGSt 55, 19; OLG Bremen, NJW 1967, 1975; OLG Frankfurt/M, NJW 1980, 1808; OLG Düsseldorf, MDR 1992, 71; SchlHA 2003, 187; KG Berlin, NStZ 2009, 592; OLG Koblenz, NStZ-RR 2011, 211; SK-Frisch, StPO, Rdnrn 7 bis 10 zu § 310 m.w.N.; LR-Matt, StPO, 25. Aufl., Rdn. 9 zu § 310 StPO; HK-Rautenberg, StPO, 4. Aufl., Rdn. 5 zu § 310 StPO; KMR-Blöd, StPO, Rdn. 1 zu § 310 StPO; Graf-Cirener, StPO, Rdn. 6 zu § 310 StPO; Pfeiffer, StPO, 5. Aufl., Rdn. 2 zu § 310 StPO; zu den Fällen, in denen weder das Amtsgericht noch das Landgericht als Beschwerdegericht, sondern die Strafvollstreckungskammer und damit das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zuständig ist: vgl. OLG Hamm, MDR 1981, 425; OLG Düsseldorf, MDR 1982, 518; OLG Karlsruhe, B. v. 29.12.1995 - 1 Ws 276/95; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2001, 111; Senat, Die Justiz 2002, 23; a.A. OLG Naumburg, B. v. 15.12.2000 - 1 Ws 389/99; Thüringer OLG, B. v. 13.4.2010 - 1 Ws 108/10). Grundsätzlich spielt es zwar für die Anwendung des § 310 Abs. 2 StPO keine Rolle, ob dem Landgericht bei seiner Entscheidung ein Fehler unterlaufen ist oder nicht. Jedoch vermag der vorliegende, sich auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 310 Abs. 2 StPO selbst unmittelbar beziehende Irrtum des Landgerichts B. - es treffe, soweit es in der Sache über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung entscheide, eine Beschwerdeentscheidung, obwohl es erstinstanzlich zuständig ist - die Rechtsfolge des § 310 Abs. 2 StPO (keine weitere Anfechtung) nicht zu begründen. 9 2. Die Beschwerde ist auch begründet, weil die Große Strafkammer des Landgerichts B. für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nicht zuständig war. 10 Dies führt zur Zurückverweisung der Sache an die zuständige Kleine Strafkammer. Zwar wäre der Senat für alle Beschwerden gegen Entscheidungen der Strafkammern des Landgerichts B. zuständig, sodass grundsätzlich eine eigene Entscheidung des Senats nach § 309 Abs. 2 StPO möglich wäre. Vorliegend hat jedoch die (unzuständige) Große Strafkammer des Landgerichts B. vor ihrer Entscheidung vom 1.9.2008 dem Verurteilten nicht Gelegenheit zur mündlichen Anhörung nach § 453 Abs. 1 Satz 3 StPO gegeben, weshalb eine Zurückverweisung der Sache (an die zuständige Kleine Strafkammer des Landgerichts B.) geboten ist. Ob sich aus dem Umstand, dass der Verurteilte zum Anhörungstermin vor dem unzuständigen Amtsgericht B. am 18.8.2008 nicht erschienen ist, etwas anderes ergibt, kann offen bleiben, weil im Hinblick auf den Umstand, dass zwischenzeitlich seit diesem Zeitpunkt ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist, die Gewährung der Gelegenheit zur mündlichen Anhörung - auch zur möglichen Erörterung der zwischenzeitlich eingetretenen persönlichen Umstände unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - erforderlich ist.