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Urteil

6 U 86/11

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Google-Adwords ist für die Beurteilung einer Markenverletzung auf die konkrete Gestaltung, Kennzeichnung und Platzierung der Anzeige abzustellen. • Die Verwendung einer als Keyword gebuchten, mit der geschützten Marke identischen Zeichen führt nicht zwingend zu einer Markenbenutzung im Sinne des MarkenG; es kommt auf die Gefahr einer Herkunftsverwirrung an. • Ist die Anzeige deutlich als getrennte Werbeeinheit erkennbar und weist sie auf eine andere Unternehmenskennzeichnung (z. B. eigene Domain) hin, liegt regelmäßig keine relevante Beeinträchtigung der Funktionen der Marke vor. • Dagegen kann eine relevante Beeinträchtigung vorliegen, wenn die Anzeige Begriffe verwendet, die eine erhebliche Nähe zur Unternehmensbezeichnung und Dienstleistung des Markeninhabers herstellen und keine aufklärenden Hinweise enthalten.
Entscheidungsgründe
Adword-Schaltung: Differenzierte Prüfung nach Gestaltung, Platzierung und Herkunftskennzeichnung • Bei Google-Adwords ist für die Beurteilung einer Markenverletzung auf die konkrete Gestaltung, Kennzeichnung und Platzierung der Anzeige abzustellen. • Die Verwendung einer als Keyword gebuchten, mit der geschützten Marke identischen Zeichen führt nicht zwingend zu einer Markenbenutzung im Sinne des MarkenG; es kommt auf die Gefahr einer Herkunftsverwirrung an. • Ist die Anzeige deutlich als getrennte Werbeeinheit erkennbar und weist sie auf eine andere Unternehmenskennzeichnung (z. B. eigene Domain) hin, liegt regelmäßig keine relevante Beeinträchtigung der Funktionen der Marke vor. • Dagegen kann eine relevante Beeinträchtigung vorliegen, wenn die Anzeige Begriffe verwendet, die eine erhebliche Nähe zur Unternehmensbezeichnung und Dienstleistung des Markeninhabers herstellen und keine aufklärenden Hinweise enthalten. Die Antragstellerin (Markeninhaberin der Wortmarke "HRS") rügt Google-Werbeanzeigen der Antragsgegnerin, die nach Eingabe von "hrs" bzw. "hrs.de" erscheinen. Die Anzeigen erschienen oberhalb und rechts neben der Trefferliste; einige zeigten die Überschrift "Hotel Reservation ab 9,-€", andere die Domainbezeichnung "www.Ab-In-Den-Urlaub.de". Die Antragstellerin sah hierin eine Markenverletzung und beantragte einstweiligen Rechtsschutz. Das Landgericht hatte der Antragstellerin weitgehend Recht gegeben; die Antragsgegnerin legte Berufung ein. Streitgegenstand ist, ob das Schalten solcher Adword-Anzeigen gegenüber der Markeninhaberin untersagt werden kann. Entscheidungsrelevant sind Gestaltung, Platzierung, Kennzeichnung als Anzeige und der im Anzeigentext ersichtliche Hinweis auf eine andere Unternehmensherkunft. Der Senat überprüfte unter Bezug auf BGH- und EuGH-Rechtsprechung die Frage der Verwechslungsgefahr und Markenbenutzung. • Verfügungsgrund: Die Dringlichkeit war gewahrt; die Anzeigen wurden erstmals Ende September 2010 bekannt, der Antrag wurde binnen etwa einem Monat gestellt (§§ 935, 940 ZPO maßgeblich). • Rechtliche Maßstäbe: Für Adword-Fälle ist nach BGH und EuGH zu prüfen, ob die Anzeige beim durchschnittlichen Internetnutzer Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Herkunft auslöst; maßgeblich sind Kennzeichnung, Platzierung und konkrete Gestaltung der Anzeige; die bloße Buchung des Markenzeichens als Keyword genügt nicht automatisch für eine Verletzung (§ 14 Abs. 2 Nr.1, Abs.5 MarkenG relevant). • Anzeigentypen differenziert zu beurteilen: Anzeigen, die deutlich als eigenständige Werbeeinheit erscheinen und einen anderen Domainnamen bzw. eine erkennbare Unternehmenskennzeichnung tragen (z. B. "www.Ab-in-den-Urlaub.de"), lösen beim durchschnittlichen Nutzer keine Herkunftsverwirrung aus und beeinträchtigen Herkunfts- oder Werbefunktion der Marke nicht. • Bei den Anzeigen mit der Überschrift "Hotel Reservation ab 9,-€" liegt hingegen eine relevante Markenbenutzung vor, weil sie Begriffe verwenden, die nahe an der Unternehmensbezeichnung und Dienstleistung der Markeninhaberin liegen (z. B. "Hotel Reservation"), unmittelbar neben der Werbung der Antragstellerin erscheinen und keine aufklärenden Hinweise enthalten; dadurch wird beim Nutzer eine nicht hinnehmbare Zuordnungsverwirrung erzeugt. • Rechtsfolge: Der Unterlassungsanspruch der Antragstellerin bestand nur hinsichtlich der konkreten Anzeigen mit der Überschrift "Hotel Reservation ab 9,-€", für die das Landgericht ein Verbot zu Recht bestätigt hat; hinsichtlich der Anzeigen mit "www.Ab-In-Den-Urlaub.de" war das Verbot aufzuheben. • Kosten: Die Kosten beider Instanzen wurden gegeneinander aufgehoben gemäß § 92 Abs.1 S.1 ZPO. Die Berufung der Antragsgegnerin hatte teilweise Erfolg. Die erstinstanzliche einstweilige Verfügung blieb bestehen insoweit, als der Antragsgegnerin untersagt wurde, bei Google Anzeigen der konkret beanstandeten Ausgestaltung mit der Überschrift "Hotel Reservation ab 9,-€" zu schalten. Für die Anzeigen mit der Überschrift "www.Ab-In-Den-Urlaub.de" wurde das Verbot aufgehoben, da diese Anzeigen ausreichend als eigenständige Werbung erkennbar sind und durch Domainnennung bzw. Gestaltung beim durchschnittlichen Internetnutzer keine Herkunftsverwirrung mit der Marke HRS hervorrufen. Die Entscheidung stützt sich auf die Abgrenzung nach Platzierung, Kennzeichnung und inhaltlicher Gestaltung der Anzeigen im Lichte der BGH-/EuGH-Rechtsprechung und führt zu einer teilweisen Abweisung des Unterlassungsantrags; die Kosten des Verfahrens beider Instanzen wurden gegeneinander aufgehoben.