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Beschluss

III-1 RVs 177/11

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Annahme eines gemilderten Strafrahmens (§ 157 StGB) muss das Gericht begründen, warum es dieselbe Strafe wie ohne Milderung verhängt. • Wenn ein Zeuge auch aus Furcht vor eigener Bestrafung falsch aussagt, ist die Möglichkeit der Strafmilderung nach § 157 StGB zu prüfen und in den Urteilsgründen zu erörtern. • Hat das Gericht trotz Anerkennung eines niedrigeren Strafrahmens dieselbe Strafe wie das Erstgericht gewählt, bedarf dies einer besonderen Darlegung. • Bei erheblichem Zeitablauf zwischen Tat und Urteil sind die Urteilsgründe dahingehend zu durchdringen, dass sie die Berücksichtigung dieses Umstands bei der Strafzumessung erkennen lassen.
Entscheidungsgründe
Revisionsrechtliche Aufhebung wegen unzureichender Strafzumessungsgründe bei Anwendbarkeit des § 157 StGB • Bei Annahme eines gemilderten Strafrahmens (§ 157 StGB) muss das Gericht begründen, warum es dieselbe Strafe wie ohne Milderung verhängt. • Wenn ein Zeuge auch aus Furcht vor eigener Bestrafung falsch aussagt, ist die Möglichkeit der Strafmilderung nach § 157 StGB zu prüfen und in den Urteilsgründen zu erörtern. • Hat das Gericht trotz Anerkennung eines niedrigeren Strafrahmens dieselbe Strafe wie das Erstgericht gewählt, bedarf dies einer besonderen Darlegung. • Bei erheblichem Zeitablauf zwischen Tat und Urteil sind die Urteilsgründe dahingehend zu durchdringen, dass sie die Berücksichtigung dieses Umstands bei der Strafzumessung erkennen lassen. Der Angeklagte wurde wegen uneidlicher Falschaussage verurteilt; frühere Strafen des Landgerichts Köln wurden einbezogen. Gegen das Urteil legten sowohl Angeklagter als auch Staatsanwaltschaft Berufung ein, die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt blieb. Das Landgericht änderte die Strafe und berücksichtigte dabei § 157 StGB (Furcht vor eigener Bestrafung) als Strafmilderung. Der Angeklagte hatte als Zeuge in einem parallel anhängigen schweren Betäubungsmittelverfahren ausgesagt. Der Senat hob das erste Berufungsurteil bereits wegen fehlender Auseinandersetzung mit § 157 StGB auf. In der erneuten Entscheidung hielt das Landgericht an einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe fest und bildete daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten. Der Angeklagte rügte Verletzung materiellen Rechts mittels Sachrüge in der Revision. • Das Revisionsgericht beanstandet, dass die Kammer trotz Annahme eines nach § 157 StGB gemilderten Strafrahmens dieselbe Freiheitsstrafe wie zuvor festgesetzt hat, ohne dies näher zu begründen; dies verletze den Anspruch des Angeklagten auf Verständigung der Strafbemessung. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei Beibehaltung der Strafe trotz geringeren Strafrahmens eine besondere Begründung erforderlich. • Die Kammer erkannte, der Angeklagte habe auch aus Furcht vor eigener Bestrafung falsch ausgesagt; dieser strafmildernde Umstand hätte umso größeres Gewicht, je höher die drohende Strafe war. Die Kammer durfte zugleich nicht strafschärfend anführen, die Falschaussage habe in einem Verfahren über Kokainhandel stattgefunden, ohne darzulegen, warum dieser Umstand das Minderungsgewicht des § 157 StGB überwiegt. • Ferner sind die Strafzumessungserwägungen materiell-rechtlich unvollständig, weil das Gericht nicht erkennbar den erheblichen Zeitablauf zwischen Tat (02.10.2008) und Urteil berücksichtigt hat; bei langen Verfahrenszeiten müssen die Gründe die Berücksichtigung dieses Umstands ausweisen. • Insgesamt fehlt es an einer nachvollziehbaren Darlegung, warum trotz Anwendung des milderen Strafrahmens und der mildernden Umstände keine niedrigere Strafe verhängt wurde; dies genügt den Anforderungen an die Urteilsgründe nicht und rechtfertigt Aufhebung und Zurückverweisung. Der Senat hebt das angefochtene Urteil mit seinen Feststellungen auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln. Das Landgericht hat bei Annahme der Anwendbarkeit des § 157 StGB seine Strafzumessung unzureichend begründet, insbesondere nicht erklärt, warum trotz eines gemilderten Strafrahmens dieselbe Freiheitsstrafe wie zuvor festgesetzt wurde, und den Zeitablauf seit der Tat nicht erkennbar berücksichtigt. Wegen dieser Mängel sind die Voraussetzungen für eine erneute Entscheidung gegeben; das neue Gericht muss die Frage der Strafmilderung nach § 157 StGB, die Gewichtung der strafschärfenden und strafmildernden Umstände sowie die Berücksichtigung des Verfahrensverzugs bei der Bemessung der Strafe ausführlich darlegen.