Urteil
4 U 18/10
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Beseitigungsanspruch nach dem Nachbarrechtsgesetz (NW) ist ausgeschlossen, wenn die dort vorgesehenen Ausschlussfristen verstrichen sind.
• Ein Rückschnitt von Zweigen und Strauchbewuchs bis zur Grundstücksgrenze kann verlangt werden; ein Anspruch auf Entfernung ganzer Bäume oder deren Wurzelwerk besteht nicht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen und Fristen nicht erfüllt sind.
• Nach § 1004 BGB besteht ein Abwehranspruch gegen überhängende Zweige, dieser kann aber nach § 910 BGB eingeschränkt oder ausgeschlossen sein, wenn die Beeinträchtigung nur unwesentlich ist oder die Beseitigung außer Verhältnis zu den Gefahren steht.
• Vorgerichtliche Anwaltskosten sind nur bei Verzug oder Verschulden des Schuldners erstattungsfähig; ein Verschulden kann bei komplexer Rechtslage und berechtigtem Streit nicht angenommen werden.
Entscheidungsgründe
Rückschnitt von Überhang bis zur Grundstücksgrenze; kein Anspruch auf Fällung oder Entfernung der Fichten • Ein Beseitigungsanspruch nach dem Nachbarrechtsgesetz (NW) ist ausgeschlossen, wenn die dort vorgesehenen Ausschlussfristen verstrichen sind. • Ein Rückschnitt von Zweigen und Strauchbewuchs bis zur Grundstücksgrenze kann verlangt werden; ein Anspruch auf Entfernung ganzer Bäume oder deren Wurzelwerk besteht nicht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen und Fristen nicht erfüllt sind. • Nach § 1004 BGB besteht ein Abwehranspruch gegen überhängende Zweige, dieser kann aber nach § 910 BGB eingeschränkt oder ausgeschlossen sein, wenn die Beeinträchtigung nur unwesentlich ist oder die Beseitigung außer Verhältnis zu den Gefahren steht. • Vorgerichtliche Anwaltskosten sind nur bei Verzug oder Verschulden des Schuldners erstattungsfähig; ein Verschulden kann bei komplexer Rechtslage und berechtigtem Streit nicht angenommen werden. Die Kläger forderten von den beklagten Nachbarn die Beseitigung bzw. Rückschnitt verschiedener an der Grundstücksgrenze stehender Gehölze, insbesondere zweier nahe an der Grenze gepflanzter Fichten, einer Eberesche und weiterer Sträucher. Die Kläger verlangten teilweise die vollständige Entfernung der Fichten einschließlich Wurzeln, teilweise nur Rückschnitt bis zur Grenze oder über die Dachrinne des Wohnhauses. Die Beklagten wehrten sich gegen umfassende Beseitigungsansprüche und bestritten die Zahlung vorgerichtlicher Kosten. Das Landgericht hatte den Klägern teilweise Recht gegeben; beide Seiten legten Berufung ein. Streitentscheidend waren die Anwendbarkeit nachbarrechtlicher Ausschlussfristen (NachbG NW), die Voraussetzungen für Ansprüche aus § 1004 BGB und die Frage der Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Anwaltskosten. • Ausschlussfristen nach dem NachbG NW (§§ 41, 47 NachbG NW) verhindern weitgehend Beseitigungsansprüche, weil die Kläger die Fristen versäumt haben; ein Ausnahmefall einer akuten Störung liegt nicht vor. • § 41 NachbG NW regelt nur Beseitigungsansprüche bei Nichteinhaltung von Pflanzabständen; Rückschnittsansprüche der Kläger lassen sich nicht hieraus ableiten. • Deliktische Ansprüche aus §§ 823 ff. BGB scheitern mangels Verschulden der Beklagten. • Nachbarrechtliche Ansprüche aus §§ 906 Abs.2 S.2, 1004 Abs.1 BGB können grundsätzlich bestehen; für Überwuchs gilt jedoch, dass die Beseitigung nur verlangt werden kann, wenn die Nutzung des Grundstücks objektiv nicht nur unwesentlich beeinträchtigt ist (§ 910 BGB). • Die Eigentümerstellung und Duldungspflichten sind durch die gesetzliche Regelung begrenzt; die Kläger haben keinen Anspruch auf umfassende Entfernung, weil keine erhebliche zusätzliche Beeinträchtigung durch den Überhang nachgewiesen wurde und die Sachverständigen keine Standunsicherheit der Fichten festgestellt haben. • Das Zurückschneiden der Zweige und Strauchbewachsungen bis zur Grundstücksgrenze ist zumutbar und wird bestätigt; ein weitergehender Rückschnitt oder Wurzelkappung wäre unverhältnismäßig und gefährdet die Standsicherheit der Bäume, sodass dies einem Verbot der faktischen Beseitigung gleichkäme. • Vorgerichtliche Anwaltskosten können nur bei verursacht eingetretenem Verzug verlangt werden; hier fehlten ausreichende Anhaltspunkte für Verschulden oder Verzug der Beklagten angesichts der komplexen Rechtslage und strittigen, zum Teil berechtigten Ansprüche. Die Berufung der Kläger wird überwiegend zurückgewiesen; ihnen steht nur ein Anspruch auf Rückschnitt überhängender Strauchbewuchs und der Zweige bis zur Grundstücksgrenze zu, insbesondere Rückschnitt über die Dachrinne der Eberesche bis zur Grenze. Die Klage auf Beseitigung der beiden nah zur Grenze gepflanzten Fichten sowie deren Wurzeln wird abgewiesen, da nachbarrechtliche Ausschlussfristen, fehlende erhebliche Beeinträchtigung und Gefährdungsrisiken einer Beschneidung oder Wurzelkappung den Anspruch ausschließen. Die Berufung der Beklagten wird insoweit stattgegeben, als sie nicht zur Entfernung der Fichten oder zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten verpflichtet sind. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 9/10 und die Beklagten zu 1/10; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.