Beschluss
11 U 43/11
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein auf den Kläger übergeleiteter Anspruch des Sozialhilfeträgers gegen den Beschenkten wegen einer Grundstücksschenkung unter Nießbrauchvorbehalt ist nach §529 Abs.1 BGB ausgeschlossen, wenn die zehnjährige Frist abgelaufen ist.
• Bei einer Schenkung unter Nießbrauchvorbehalt beginnt die Zehnjahresfrist des §529 Abs.1 BGB mit der Übereignung; die BGH-Rechtsprechung zur Aufgabe des Genusses gilt dafür nicht.
• Der Nießbraucher ist grundsätzlich selbst dafür verantwortlich, Nutzungen aus dem Nießbrauch zu ziehen, insbesondere die Vermietung zu veranlassen; der Eigentümer ist nicht verpflichtet, die Vermietung vorzunehmen.
• Ist in der schuldrechtlichen Vereinbarung eine Heimunterbringung ausdrücklich geregelt (hier: Ruhen der Pflegepflicht ohne Ersatzleistungspflicht), entfällt ein Ersetzungsanspruch des Berechtigten.
• Ansprüche auf laufenden Unterhalt wegen Heimkosten sind bei den Familiengerichten geltend zu machen und nicht in der Zivilkammer zu verfolgen.
Entscheidungsgründe
Zehnjahresfrist bei Schenkung unter Nießbrauchvorbehalt und Zuständigkeit für Unterhaltsansprüche • Ein auf den Kläger übergeleiteter Anspruch des Sozialhilfeträgers gegen den Beschenkten wegen einer Grundstücksschenkung unter Nießbrauchvorbehalt ist nach §529 Abs.1 BGB ausgeschlossen, wenn die zehnjährige Frist abgelaufen ist. • Bei einer Schenkung unter Nießbrauchvorbehalt beginnt die Zehnjahresfrist des §529 Abs.1 BGB mit der Übereignung; die BGH-Rechtsprechung zur Aufgabe des Genusses gilt dafür nicht. • Der Nießbraucher ist grundsätzlich selbst dafür verantwortlich, Nutzungen aus dem Nießbrauch zu ziehen, insbesondere die Vermietung zu veranlassen; der Eigentümer ist nicht verpflichtet, die Vermietung vorzunehmen. • Ist in der schuldrechtlichen Vereinbarung eine Heimunterbringung ausdrücklich geregelt (hier: Ruhen der Pflegepflicht ohne Ersatzleistungspflicht), entfällt ein Ersetzungsanspruch des Berechtigten. • Ansprüche auf laufenden Unterhalt wegen Heimkosten sind bei den Familiengerichten geltend zu machen und nicht in der Zivilkammer zu verfolgen. Die Klägerin ist Trägerin von Sozialhilfe, der Beklagte hatte von seiner Mutter ein Grundstück übereignet erhalten, wobei ein Nießbrauch für die Mutter vereinbart wurde. Die Mutter wurde später in ein Altersheim eingewiesen; die Sozialhilfeträgerin trat in ihre Ansprüche ein und verlangte Ersatzleistungen bzw. Geltendmachung der Heimkosten vom Beklagten. Streitgegenstand war, ob Ansprüche der Mutter gegen den Beklagten wegen der Schenkung noch bestehen oder durch Verwirkung/Verjährung nach §529 Abs.1 BGB ausgeschlossen sind und ob aus dem Nießbrauch oder schuldrechtlichen Vereinbarungen Ersatzansprüche bestehen. Ferner stritt die Klägerin, ob der Beklagte aus gesetzlicher Unterhaltspflicht für die Heimkosten heranzuziehen sei. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen; die Berufung wurde vom Oberlandesgericht geprüft. • Die Zehnjahresfrist des §529 Abs.1 BGB begann mit der Übereignung des Grundstücks am 1.4.1998 und war bei Einweisung der Mutter am 23.7.2008 bereits abgelaufen; ein Anspruch der Mutter ist daher ausgeschlossen. • Die Rechtsprechung des BGH, wonach bei Schenkung unter Nießbrauchvorbehalt die Leistung des verschenkten Gegenstands erst mit Aufgabe des Genusses eintritt, ist auf §529 Abs.1 BGB nicht übertragbar; §529 dient dem Schutz des Beschenkten und nicht dem Schutz des Pflichtteilsberechtigten. • Beim Nießbrauch obliegt es dem Nießbraucher, die Nutzungen tatsächlich zu ziehen und insbesondere Vermietungen zu veranlassen; der Eigentümer ist nicht verpflichtet, die Vermietung vorzunehmen, weshalb keine Herausgabepflicht des Beklagten besteht. • Wurde vertraglich für den Fall der Heimunterbringung eine abschließende Regelung getroffen (hier: Ruhen der Pflegepflicht ohne Ersatzleistungspflicht nach dem notariellen Vertrag), besteht kein ergänender Ersetzungsanspruch durch Auslegung. • Soweit die Klägerin Unterhaltsansprüche geltend macht, sind diese nicht vor der Zivilkammer zu verfolgen, da hierfür die Familiengerichte zuständig sind (§§23a Abs.1 Nr.1 GVG, 111 Nr.8 FamFG). Der Senat beabsichtigt, die Berufung als aussichtslos zurückzuweisen und bestätigt die Entscheidung des Landgerichts, die Klage abzuweisen. Die Ansprüche der Mutter gegen den Beklagten sind wegen Ablaufs der Zehnjahresfrist des §529 Abs.1 BGB ausgeschlossen. Aus dem Nießbrauch ergeben sich keine Herausgabe- oder Ersatzpflichten des Beklagten, da die Mutter selbst für die Nutzungsnahme bzw. Vermietung verantwortlich war und der notarielle Vertrag eine abschließende Regelung zur Heimunterbringung enthält. Ansprüche auf laufenden Unterhalt wegen Heimkosten sind vor den Familiengerichten geltend zu machen; die Zivilkammer ist dafür nicht zuständig. Insgesamt hat die Klägerin damit keinen Anspruch gegen den Beklagten durchsetzen können.