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Beschluss

2 Wx 90/11

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit umfassen nur notwendige Auslagen; anwaltliche Gebühren sind nur erstattungsfähig, soweit sie nicht ausschließlich auf dem Gebührenrecht beruhen (§ 80 FamFG). • § 91 Abs. 2 S.3 ZPO ist in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht entsprechend anwendbar; daher besteht kein Kostenerstattungsanspruch nach den vollen RVG-Gebühren. • Eine Testamentsvollstreckerin, die selbst Rechtsanwältin ist und im Ausgangsverfahren obsiegt hat, benötigte keine fremde anwaltliche Vertretung; die Selbstbeauftragung der eigenen Kanzlei ist nicht notwendige Ausgabe. • Erstattungsfähig sind vielmehr nur pauschal vergütete Reise- und Abwesenheitsentschädigungen nach FamFG, ZPO und JVEG; konkrete Festsetzung erfolgt nach diesen Normen.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit von Kosten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit begrenzt • Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit umfassen nur notwendige Auslagen; anwaltliche Gebühren sind nur erstattungsfähig, soweit sie nicht ausschließlich auf dem Gebührenrecht beruhen (§ 80 FamFG). • § 91 Abs. 2 S.3 ZPO ist in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht entsprechend anwendbar; daher besteht kein Kostenerstattungsanspruch nach den vollen RVG-Gebühren. • Eine Testamentsvollstreckerin, die selbst Rechtsanwältin ist und im Ausgangsverfahren obsiegt hat, benötigte keine fremde anwaltliche Vertretung; die Selbstbeauftragung der eigenen Kanzlei ist nicht notwendige Ausgabe. • Erstattungsfähig sind vielmehr nur pauschal vergütete Reise- und Abwesenheitsentschädigungen nach FamFG, ZPO und JVEG; konkrete Festsetzung erfolgt nach diesen Normen. Die Beteiligte zu 1) ist Rechtsanwältin und Testamentsvollstreckerin des Nachlasses des Verstorbenen; die Beteiligte zu 2) ist Alleinerbin und beantragte ihre Entlassung. Die Beteiligte zu 1) ließ sich im Entlassungsverfahren von einer Anwaltssozietät vertreten, die zugleich aus ihr selbst und ihrem Ehemann bestand; maßgebliche Schriftsätze waren von ihr selbst unterzeichnet. Das Amtsgericht wies den Entlassungsantrag zurück und auferlegte der Beteiligten zu 2) die Kosten; die hiergegen gerichteten Rechtsbehelfe blieben erfolglos. Die Beteiligte zu 1) beantragte Festsetzung von Gebühren und Auslagen nach RVG in Höhe von 4.361,86 Euro; die Beteiligte zu 2) widersprach mit der Begründung, die Vertretung sei nicht erforderlich gewesen, da die Beteiligte zu 1) selbst Anwältin sei. Das Amtsgericht setzte die erstattungsfähigen Kosten auf 4.361,06 Euro fest; die Beteiligte zu 1) erhob Beschwerde gegen diese Festsetzung. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist statthaft nach § 85 FamFG i.V.m. § 104 Abs. 3 S.1 ZPO; das Beschwerdeschriftseingangsdatum wurde nach Akteninhalt als fristgerecht festgestellt. • Begriff der Kosten: Nach § 80 FamFG sind nur Gerichtskosten und zur Durchführung des Verfahrens notwendige Auslagen erstattungsfähig. Anwaltskosten sind nur insoweit zu erstatten, als sie nicht ausschließlich auf Gebührenvorschriften beruhen. • Keine Anwendung von § 91 Abs. 2 S.3 ZPO: In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist diese Vorschrift nicht entsprechend anwendbar. Bereits unter dem früheren Recht (FGG) und nach dem Willen des Gesetzgebers ist die Anwendung der vollständigen Regelung des § 91 Abs. 2 S.3 ZPO ausgeschlossen. • Unvermeidbarkeit der Auslagen: Die Vertretung der Beteiligten zu 1) durch ihre eigene Kanzlei war nicht notwendig, weil sie als Rechtsanwältin selbst fachlich in der Lage war, das Verfahren zu führen und im Ausgangsverfahren obsiegt hat; deshalb entfällt der volle Kostenerstattungsanspruch nach RVG. • Erstattungsfähige Positionen: Nur solche Aufwendungen sind zu erstatten, die nicht ausschließlich auf dem anwaltlichen Gebührenrecht beruhen. Hier wurden Reisekosten und eine Abwesenheitsentschädigung nach § 80 Satz 2 FamFG, § 91 Abs.1 S.2 ZPO und JVEG als erstattungsfähig anerkannt und pauschal bemessen. • Kostengrundlage der Entscheidung: Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 81 Abs.1 FamFG; die Obsiegen der Beteiligten zu 1) berührt die Kostenverteilung insoweit nicht, als die Beschwerde in begrenztem Umfang erfolglos blieb. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wurde überwiegend zurückgewiesen; die Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten wurde teilweise abgeändert. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung der vollen RVG-Gebühren in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere nicht bei eigener anwaltlicher Kompetenz und Vertretung durch die eigene Kanzlei. Erstattet werden nur notwendige Auslagen, hier pauschal bemessene Reise- und Abwesenheitsentschädigungen in Höhe von insgesamt 16,50 Euro. Die Beteiligte zu 1) hat nicht die vollen beantragten Kosten erhalten, trägt aber die aufgewendeten notwendigen Auslagen erstattet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1) zu tragen.