Beschluss
5 U 21/11
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hatte.
• Es bestand keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, sodass eine Entscheidung nach mündlicher Verhandlung nicht erforderlich war.
• Mangels Stellungnahme der Parteien zu den Hinweisbeschlüssen war eine ausführlichere Begründung entbehrlich.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der Berufung mangels Erfolgsaussicht (§ 522 Abs. 2 ZPO) • Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hatte. • Es bestand keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, sodass eine Entscheidung nach mündlicher Verhandlung nicht erforderlich war. • Mangels Stellungnahme der Parteien zu den Hinweisbeschlüssen war eine ausführlichere Begründung entbehrlich. Die Klägerin legte gegen ein Urteil des Landgerichts Köln (3. Zivilkammer, 3 O 625/09) Berufung ein. Der Senat des Oberlandesgerichts Köln hat die Berufung geprüft und einen Hinweisbeschluss erlassen. Die Parteien haben zu den Hinweisen des Senats nicht Stellung genommen. Die Klägerin verfolgte mit der Berufung die Fortführung des erstinstanzlichen Rechtsstreits, der einen Streitwert von 7.500,00 € umfasst. Die Revisionsgründe bzw. detaillierten Streitpunkte sind im vorliegenden Beschluss nicht weiter ausgeführt. Das Oberlandesgericht hat auf Grundlage der Akten und des Hinweisbeschlusses entschieden. Die Entscheidung betrifft lediglich die Zurückweisung der Berufung und die Kostenentscheidung. • Anwendbare Vorschrift ist § 522 Abs. 2 ZPO: Bei fehlender Erfolgsaussicht und fehlender grundsätzlicher Bedeutung kann die Berufung zurückgewiesen werden. • Der Senat hat seine Rechtsauffassung im Hinweisbeschluss dargelegt; die Parteien haben darauf nicht reagiert, weshalb eine weitergehende mündliche Verhandlung oder ausführliche Begründung nicht erforderlich war. • Mangels Erfolgsaussicht der Berufung und ohne Erfordernis der Fortbildung des Rechts war die Zurückweisung angezeigt. • Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. • Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde mit 7.500,00 € angegeben. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hatte und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung für die Fortbildung des Rechts hatte. Aufgrund des fehlenden Erfolgs und der unterbliebenen Stellungnahme der Parteien zu den Hinweisen des Senats war eine ausführlichere Entscheidung nicht erforderlich. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO. Der Berufungsstreitwert beträgt 7.500,00 €.