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Urteil

6 U 195/10

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Klausel in AGB, die bei Lieferunterbrechungen den Eindruck erweckt, sie regle abschließend auch die Folgen für die Gegenleistung, kann wegen Intransparenz nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sein. • Preisnebenabreden sind der gerichtlichen Inhaltskontrolle unterworfen; von der Abweichung zugunsten des Verwenders darf der Kunde nicht durch unklare Formulierungen überrascht werden. • Die bloße Übereinstimmung mit Regelungszielen von Rechtsverordnungen rechtfertigt nicht automatisch die Zulässigkeit einer intransparenten AGB-Klausel.
Entscheidungsgründe
Intransparente AGB-Klausel zur Lieferunterbrechung verletzt § 307 Abs. 1 S. 2 BGB • Eine Klausel in AGB, die bei Lieferunterbrechungen den Eindruck erweckt, sie regle abschließend auch die Folgen für die Gegenleistung, kann wegen Intransparenz nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sein. • Preisnebenabreden sind der gerichtlichen Inhaltskontrolle unterworfen; von der Abweichung zugunsten des Verwenders darf der Kunde nicht durch unklare Formulierungen überrascht werden. • Die bloße Übereinstimmung mit Regelungszielen von Rechtsverordnungen rechtfertigt nicht automatisch die Zulässigkeit einer intransparenten AGB-Klausel. Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, rügt eine Formulierung in den AGB der Beklagten, eines Stromversorgers. Die beanstandete Klausel behandelte Fälle, in denen Yello wegen Störungen des Netzbetriebs oder höherer Gewalt nicht zur Stromlieferung verpflichtet sei. Der Kläger hält die Klausel für intransparent und für den Verbraucher nachteilig, weil sie den Eindruck erwecke, auch die Folgen einer Lieferunterbrechung für die Zahlungspflicht (z. B. Grundpreis nach § 326 BGB) abschließend zu regeln. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen; das OLG Köln gibt der Berufung statt. Die Beklagte verteidigte die Klausel als inhaltsgleich zur Regelung der StromGVV und materiell unbedenklich. Das OLG prüfte insbesondere Transparenz, Abweichung von gesetzlichen Regelungen und die mögliche Benachteiligung der Verbraucher. • Die Klausel ist als Preisnebenabrede der gerichtlichen Inhaltskontrolle zugänglich. • Wortlaut und Zusammenhang (Überschrift, Satzaufbau, nachfolgende Klausel Nr. 11) vermitteln dem durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck, die gegenseitigen Rechte und Pflichten bei Lieferunterbrechungen abschließend zu regeln. • Dadurch kann der Verbraucher fälschlich annehmen, er bliebe zur Zahlung des Grundpreises verpflichtet, obwohl nach § 326 Abs. 1 BGB die Gegenleistung entfällt, wenn der Gläubiger nach § 275 BGB von seiner Leistungspflicht frei geworden ist. • Die von der Beklagten vorgebrachte Analogie zur StromGVV führt nicht zur Rechtfertigung: § 6 StromGVV regelt den Umfang der Versorgung, nicht aber die Gegenleistungspflicht, und erweckt nicht den Eindruck einer abschließenden Regelung der Zahlungspflicht des Kunden. • Nach dem Transparenzgebot (vgl. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB) müssen AGB Rechte und Pflichten so klar darstellen, dass der durchschnittliche Verbraucher die wirtschaftlichen Folgen erkennen kann; hier ist die Klausel diesem Maßstab nicht gewachsen. • Die möglichen wirtschaftlichen Nachteile der Abweichung von der gesetzlichen Regelung sind zwar im Einzelfall gering erscheinen können, dies ändert aber nichts an der erforderlichen Klarheitspflicht der Klausel. • Folglich ist die Klausel intransparent und damit wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam; die Unterlassung ist zu verurteilen. Der Kläger hat teilweise gewonnen: Die Beklagte wurde verurteilt, die streitgegenständliche Klausel in ihren AGB zu Unterlassungszwecken nicht zu verwenden, weil sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt. Die Klausel ist als preisrelevante Regelung geeignet, beim durchschnittlichen Verbraucher den falschen Eindruck zu erwecken, die Folgen einer Lieferunterbrechung für die Zahlungspflicht würden abschließend geregelt und damit von der gesetzlichen Regelung des § 326 Abs. 1 BGB abgewichen. Eine Berufung auf die StromGVV rechtfertigt diese Intransparenz nicht. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde zugelassen.