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Beschluss

17 W 85/11

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein offensichtlich fehlerhafter Kostenfestsetzungsbeschluss im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO liegt vor, wenn der festgesetzte Betrag offenkundig vom tatsächlich Gewollten abweicht. • Die Berichtigung nach § 319 ZPO wirkt rückwirkend und macht ein gegen die ursprüngliche Entscheidung eingelegtes Rechtsmittel in der Regel gegenstandslos. • Hatte die Partei erkennbar einfachere und erfolgversprechendere innergerichtliche Abhilfemöglichkeiten (Berichtigungsantrag), liegt es angesichts von Billigkeit und Verfahrensökonomie nahe, die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittelverfahrens der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
Berichtigung offenkundig fehlerhaften Kostenfestsetzungsbeschlusses rechtfertigt Kostenauferlegung • Ein offensichtlich fehlerhafter Kostenfestsetzungsbeschluss im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO liegt vor, wenn der festgesetzte Betrag offenkundig vom tatsächlich Gewollten abweicht. • Die Berichtigung nach § 319 ZPO wirkt rückwirkend und macht ein gegen die ursprüngliche Entscheidung eingelegtes Rechtsmittel in der Regel gegenstandslos. • Hatte die Partei erkennbar einfachere und erfolgversprechendere innergerichtliche Abhilfemöglichkeiten (Berichtigungsantrag), liegt es angesichts von Billigkeit und Verfahrensökonomie nahe, die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittelverfahrens der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen. Der Kläger hatte seine Klage zurückgenommen; die Beklagte meldete Auslagen in Höhe von 1.396,58 € an. Der Rechtspfleger setzte irrtümlich 139.658,00 € fest; auf Hinweis der Beklagten wurde die Titelfassung innerhalb weniger Wochen auf 1.398,58 € berichtigt. Der Kläger legte gegen den ursprünglich zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss Erinnerung und später sofortige Beschwerde ein. Die Beklagte machte geltend, die Unrichtigkeit sei offensichtlich gewesen und ein Berichtigungsantrag angezeigt gewesen. Das Gericht prüfte, ob die sofortige Beschwerde zulässig und begründet ist und ob dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. • Die ursprünglich festgesetzte Summe wich infolge einer Kommastellenverschiebung offenkundig vom tatsächlich beantragten Betrag ab und erfüllte damit den Begriff der Unrichtigkeit im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO. • Die Unrichtigkeit war evident, da die beigelegte Kostenrechnung der Beklagten den tatsächlich angemeldeten Betrag auswies und der festgesetzte Betrag im Verhältnis zum Streitwert offensichtlich exorbitant war. • Die Berichtigung des Titels wirkte zurück auf den Zeitpunkt des Erlasses, sodass das Rechtsmittel gegenstandslos wurde; daher bestand kein Rechtsschutzbedürfnis für die sofortige Beschwerde. • Angesichts der klaren Sachlage hätte der Kläger vorrangig einen Berichtigungsantrag stellen müssen; dies wäre schneller, einfacher und kostengünstiger gewesen. Nur bei Zweifel an der Erfolgsaussicht der Berichtigung wäre die sofortige Beschwerde gerechtfertigt gewesen. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; aus Gründen der Billigkeit dürfen die durch das unnötige Rechtsmittel entstandenen Kosten der Partei auferlegt werden, die das Verfahren veranlasst hat. Die sofortige Beschwerde des Klägers wurde als unbegründet zurückgewiesen. Der Rechtspfleger hat zu Recht die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kläger auferlegt, weil die Unrichtigkeit des ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschlusses offenkundig war und die Beklagte umgehend die berichtigte Titelfassung veranlasste. Der Berichtigungsweg nach § 319 ZPO hätte dem Kläger ein rasches und kostengünstiges Mittel zur Beseitigung der Belastung geboten; das sofortige Rechtsmittel war damit entbehrlich und machte Kostenpflicht des Klägers gerechtfertigt. Gegenstandswert 2.000 €; der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.