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Beschluss

11 Wx 127/10

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine bereits bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist zwar teilrechtsfähig und grundsätzlich grundbuchfähig; der Nachweis von Existenz, Identität und Vertretungsbefugnis ist jedoch in der Form des §29 Abs.1 GBO zu führen. • Bei Erwerb durch eine bereits existierende GbR genügt die bloße Vorlage eines notariellen Kaufvertrages regelmäßig nicht als grundbuchmäßiger Nachweis; die Rechtsprechung ist insoweit uneinheitlich, das Oberlandesgericht hält aber nur den Nachweis durch notariellen Gesellschaftsvertrag in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Grundstücksgeschäft oder gleichwertige urkundliche Nachweise für ausreichend. • Eidesstattliche Versicherungen oder Bestätigungserklärungen im Erwerbsvertrag können die Formvorschriften des §29 GBO nicht allgemein ersetzen; Ausnahmen bleiben sehr eng und sind restriktiv auszulegen.
Entscheidungsgründe
Formstrenge bei Grundbucheintragung einer bereits bestehenden GbR (Nachweiserfordernis §29 GBO) • Eine bereits bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist zwar teilrechtsfähig und grundsätzlich grundbuchfähig; der Nachweis von Existenz, Identität und Vertretungsbefugnis ist jedoch in der Form des §29 Abs.1 GBO zu führen. • Bei Erwerb durch eine bereits existierende GbR genügt die bloße Vorlage eines notariellen Kaufvertrages regelmäßig nicht als grundbuchmäßiger Nachweis; die Rechtsprechung ist insoweit uneinheitlich, das Oberlandesgericht hält aber nur den Nachweis durch notariellen Gesellschaftsvertrag in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Grundstücksgeschäft oder gleichwertige urkundliche Nachweise für ausreichend. • Eidesstattliche Versicherungen oder Bestätigungserklärungen im Erwerbsvertrag können die Formvorschriften des §29 GBO nicht allgemein ersetzen; Ausnahmen bleiben sehr eng und sind restriktiv auszulegen. Die Beteiligte Ziff.1 verkaufte Wohnungseigentum an die Beteiligte Ziff.2 (eine GbR). Im notariellen Kaufvertrag erklärten die Eheleute H. einerseits, alleinige Gesellschafter der GbR zu sein, enthielten aber zugleich eine Passage, wonach drei weitere Personen als Gesellschafter aufgenommen würden. Der Notar beantragte die Eintragung einer Auflassungsvormerkung und legte später einen beglaubigten Gesellschaftsvertrag vor. Das Grundbuchamt lehnte die Umschreibung des Eigentums mit Verweis auf unzureichende formelle Nachweise nach §29 GBO ab und verwies darauf, dass eidesstattliche Versicherungen oder öffentliche Erklärungen nicht ausreichend seien. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Erwerberin, die insbesondere die Vorlage des notariellen Gesellschaftsvertrages und eidesstattliche Versicherungen als ausreichend ansah. • Teilrechtsfähigkeit der GbR anerkannt: Die GbR kann nach BGH-Rechtsprechung und gesetzlichen Regelungen grundsätzlich Grundeigentum erwerben und grundbuchfähig sein. • Erforderlicher Nachweis nach §29 Abs.1 GBO: Bei Erwerb durch eine bereits bestehende GbR müssen Existenz, Identität und Vertretungsbefugnis in der in §29 GBO vorgeschriebenen Form nachgewiesen werden; handelsregisterliche Erleichterungen (§32 GBO) greifen nicht. • Uneinheitliche Rechtsprechung, restriktive Auslegung: Verschiedene Oberlandesgerichte vertreten unterschiedliche Auffassungen, der Senat schließt sich der strengen Linie an, wonach nur ein notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Grundstücksgeschäft oder gleichwertige urkundliche Sicherheiten den Formvorschriften genügen. • Ablehnung eidesstattlicher Ersätze: Eidesstattliche Versicherungen oder bloße Bestätigungs- beziehungsweise Geständniserklärungen im Kaufvertrag dürfen nicht allgemein die Formvorschriften ersetzen; Ausnahmen sind eng zu halten, um die Rechtssicherheit des Grundbuchs zu wahren. • Keine Ausnutzung der Vermutung des §899a BGB: Die Eintragung einer Vormerkung begründet keine Vermutung über Existenz und Vertretungsverhältnisse der GbR im Sinne des Eintragungsgegenstands; §899a BGB entlastet nur im Zusammenhang mit eingetragenen Rechten. • Konkreter Mangel im Streitfall: Selbst bei liberalerer Sichtentscheidung wären die widersprüchlichen Erklärungen der Eheleute H. im Kaufvertrag (alleinige Gesellschafter versus Aufnahme weiterer Gesellschafter) nicht berichtigt, sodass der erforderliche klare Nachweis fehlt. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Die Erschwernis des Erwerbs durch bestehende GbR verletzt nicht Art.14 GG; es bleibt dem Gesetzgeber vorbehalten, Erleichterungen zu schaffen. Die Beschwerde der Beteiligten Ziff.2 wurde zurückgewiesen; die Eintragung der Auflassung an die bestehenden GbR war mangels des in §29 Abs.1 GBO vorgeschriebenen urkundlichen Nachweises zu Recht abgelehnt worden. Eidesstattliche Versicherungen und Bestätigungserklärungen im Kaufvertrag reichen grundsätzlich nicht aus, um die Formerfordernisse zu ersetzen; nur enge Ausnahmen sind denkbar. Zudem bestanden im vorgelegten Erwerbsvertrag widersprüchliche Erklärungen zur Gesellschafterstruktur, die den erforderlichen eindeutigen Nachweis weiter ausschlossen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte Ziff.2; die Rechtsbeschwerde wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.