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Beschluss

2 Wx 68/11

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts im Verfahren nach § 335 Abs. 5 HGB steht grundsätzlich kein weiteres Rechtsmittel zum Oberlandesgericht zu. • Das seit 1.9.2009 geltende Verfahrensrecht (FGG-RG) hat den Instanzenzug der freiwilligen Gerichtsbarkeit so geändert, dass Oberlandesgerichte nicht mehr allgemein über weitere Beschwerden gegen Landgerichtsentscheidungen in der freiwilligen Gerichtsbarkeit entscheiden. • Das Oberlandesgericht ist nur insoweit zuständig, als es von einer Partei ausdrücklich um Vorlage der Akte an das Oberlandesgericht gebeten wird; auch diese Anrufung ist zu prüfen und gegebenenfalls als unzulässig zu verwerfen. • Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht können nach § 130 Abs. 5 KostO entfallen, wenn die Vorlage durch irreführende Hinweise des Landgerichts veranlasst wurde.
Entscheidungsgründe
Keine weitere Beschwerde zum OLG gegen Landgerichtsentscheidung im Verfahren nach § 335 Abs. 5 HGB • Gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts im Verfahren nach § 335 Abs. 5 HGB steht grundsätzlich kein weiteres Rechtsmittel zum Oberlandesgericht zu. • Das seit 1.9.2009 geltende Verfahrensrecht (FGG-RG) hat den Instanzenzug der freiwilligen Gerichtsbarkeit so geändert, dass Oberlandesgerichte nicht mehr allgemein über weitere Beschwerden gegen Landgerichtsentscheidungen in der freiwilligen Gerichtsbarkeit entscheiden. • Das Oberlandesgericht ist nur insoweit zuständig, als es von einer Partei ausdrücklich um Vorlage der Akte an das Oberlandesgericht gebeten wird; auch diese Anrufung ist zu prüfen und gegebenenfalls als unzulässig zu verwerfen. • Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht können nach § 130 Abs. 5 KostO entfallen, wenn die Vorlage durch irreführende Hinweise des Landgerichts veranlasst wurde. Das Bundesamt für Justiz drohte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18.3.2010 wegen Nichtvorlage des Jahresabschlusses 2008 ein Ordnungsgeld an und setzte dieses durch Verfügung vom 23.6.2010 fest. Die Beschwerdeführerin legte sofortige Beschwerde ein; das Landgericht Bonn wies diese Beschwerde mit Beschluss vom 18.2.2011 zurück und erklärte, eine weitere Beschwerde sei nicht zulässig. Die Beschwerdeführerin erhob dennoch mit Schreiben vom 25.2.2011 Beschwerde und bat in einem Schreiben vom 3.3.2011 um Vorlage der Akte an das Oberlandesgericht. Das Landgericht leitete daraufhin die Akte an das Oberlandesgericht Köln weiter. Das Oberlandesgericht prüfte seine Zuständigkeit nach der Neuregelung des Verfahrensrechts und traf eine Entscheidung über die Unzulässigkeit der weiteren Beschwerde. • Nach § 335 Abs. 5 HGB endet der Rechtsmittelzug im Verfahren bei der Entscheidung des Landgerichts; ein weiteres Rechtsmittel gegen diese Landgerichtsentscheidung ist gesetzlich ausgeschlossen. • Mit dem FGG-RG (in Kraft seit 1.9.2009) wurde der Instanzenzug in der freiwilligen Gerichtsbarkeit neu geregelt; die Oberlandesgerichte sind danach nicht mehr generell dem Landgericht im Instanzenzug nachgeordnet (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG n.F.). • Für Entscheidungen des Landgerichts in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit kommt in der Regel nur noch die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof in Betracht (§§ 70 FamFG, 133 GVG n.F.), nicht aber eine weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht. • Die Übergangsvorschrift Art. 111 Abs. 1 FGG-RG führt hier dazu, dass auf das Verfahren das neue Recht anzuwenden ist, weil die erste Instanz (Bundesamt für Justiz) das Verfahren erst am 18.3.2010 eingeleitet hat. • Das Oberlandesgericht ist nur insoweit berufen zu entscheiden, als es von der Partei konkret um Vorlage der Akte gebeten wurde; diese Bitte ist aber mangels Zuständigkeit als unzulässig zu verwerfen. • Die Erhebung von Gerichtskosten vor dem Oberlandesgericht wurde nach § 130 Abs. 5 KostO ausgeschlossen, weil die Vorlage auf einen irreführenden Hinweis des Landgerichts zurückging. Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 18.2.2011 wurde vom Oberlandesgericht Köln als unzulässig verworfen, soweit sie sich auf das an das OLG gerichtete Schreiben vom 3.3.2011 bezieht. Das OLG ist nach der Neuregelung der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht allgemein für weitere Beschwerden gegen Landgerichtsentscheidungen in Verfahren nach § 335 Abs. 5 HGB zuständig; das Verfahren endet bei der Entscheidung des Landgerichts. Das Oberlandesgericht hat daher die angehobene weitere Beschwerde mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Gerichtskosten vor dem OLG wurden nicht erhoben, weil die Vorlage der Akte durch einen irreführenden Hinweis des Landgerichts veranlasst worden war.