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Urteil

7 U 188/09

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine nachträgliche Vertragsurkunde, die eine Schiedsklausel zugunsten eines inländischen Verhandlungsortes und deutsches Recht vereinbart, ist wirksam, wenn der Unterzeichner die Urkunde nicht substantiiert und nachvollziehbar bestreitet. • Auch bei Unternehmern bzw. Existenzgründern steht der Vereinbarung eines Schiedsverfahrens grundsätzlich nichts entgegen; eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB ist nicht bereits durch die Vereinbarung an sich gegeben. • Die Wirksamkeit einer Schiedsklausel kann auch zugunsten sonst nicht Vertragspartei stehender Personen (Schiedsvereinbarung zugunsten Dritter) gelten; eine solche Auslegung ist durch ergänzende Vertragsauslegung und vertragliche Freistellungsregelungen zu begründen. • Sind gültige Schiedsklauseln vereinbart, ist die Klage vor den staatlichen Gerichten mangels Zuständigkeit nach § 1032 ZPO als unzulässig abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Wirksame nachträgliche Schiedsklausel mit Gerichtsort Deutschland führt zur Klageabweisung • Eine nachträgliche Vertragsurkunde, die eine Schiedsklausel zugunsten eines inländischen Verhandlungsortes und deutsches Recht vereinbart, ist wirksam, wenn der Unterzeichner die Urkunde nicht substantiiert und nachvollziehbar bestreitet. • Auch bei Unternehmern bzw. Existenzgründern steht der Vereinbarung eines Schiedsverfahrens grundsätzlich nichts entgegen; eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB ist nicht bereits durch die Vereinbarung an sich gegeben. • Die Wirksamkeit einer Schiedsklausel kann auch zugunsten sonst nicht Vertragspartei stehender Personen (Schiedsvereinbarung zugunsten Dritter) gelten; eine solche Auslegung ist durch ergänzende Vertragsauslegung und vertragliche Freistellungsregelungen zu begründen. • Sind gültige Schiedsklauseln vereinbart, ist die Klage vor den staatlichen Gerichten mangels Zuständigkeit nach § 1032 ZPO als unzulässig abzuweisen. Der Kläger betrieb als Franchisenehmer ein Lokal eines internationalen Fast-Food-Systems. Er machte gegenüber der Franchisegeberin und weiteren Beklagten Schadensersatzansprüche aus vorvertraglichen Pflichten, deliktisch sowie aus Sachwalterhaftung geltend und bezifferte den Schaden. Im ursprünglichen Franchisevertrag war eine internationale Schiedsklausel vorgesehen; aufgrund einer nachträglichen Zusatzvereinbarung (Nachtrag) wurden Verhandlungsort nach Deutschland und deutsches Recht vereinbart. Der Kläger rief das Landgericht an; das Landgericht hielt die Schiedsklausel für unwirksam und nahm örtliche Zuständigkeit an. Die Beklagten legten Berufung ein und rügten die Unzulässigkeit der Klage wegen der wirksamen Schiedsklausel. • Zwischenurteil über Zulässigkeit der Klage ist anfechtbar; die Berufung war prozessual zulässig. • Die Nachtragsurkunde ist wirksam; der Kläger hat die Unterzeichnung im Prozess faktisch eingeräumt, sein pauschales Bestreiten ist unbeachtlich (§ 138 ZPO). • Soweit auf Schriftformerfordernisse nach § 505 BGB a.F. (nun § 510 BGB) abgestellt wird, ist das Formerfordernis hier erfüllt oder jedenfalls nicht hinderlich, weil die Nachtragsregelung den Kläger begünstigt und Zugangsvoraussetzungen einvernehmlich geregelt wurden. • Die geänderte Schiedsklausel ist unter deutschem Recht auf ihre Inhaltskontrolle zu prüfen; nach § 307 BGB liegt im vorliegenden Fall keine unangemessene Benachteiligung vor, da der Verhandlungsort nachträglich nach Deutschland verlegt wurde und damit keine unzumutbare Erschwernis besteht. • Die Schiedsklausel gilt auch zugunsten der nichtvertraglichen Beklagten (Schiedsvereinbarung zugunsten Dritter), gestützt auf ergänzende Vertragsauslegung und eine ausdrückliche Freistellungsvereinbarung zu Gunsten des Development Agent. • Ein Widerrufs- oder Anfechtungsvorbringen des Klägers führt nicht zwangsläufig zum Wegfall der Schiedsklausel; nach § 1040 Satz 2 ZPO bleibt die Schiedsklausel im Zweifel bestehen. • Folge: Mangels Zuständigkeit der staatlichen Gerichte ist die Klage wegen § 1032 ZPO als unzulässig abzuweisen. Die Berufung der Beklagten war erfolgreich; das Zwischenurteil des Landgerichts wurde abgeändert und die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Schiedsklausel in der nachträglichen Vertragsurkunde ist wirksam und gilt auch zugunsten der nichtvertraglichen Beklagten. Daher sind die staatlichen Gerichte nicht zuständig, weshalb die materiellen Ansprüche des Klägers nicht vor dem Landgericht zu prüfen sind. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.