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Urteil

5 U 15/09

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Durch das Unterlassen einer aufklärungsbedürftigen Behandlungsalternative (Cerclage) war die Fortsetzung der konservativen Therapie ab 24.05.1993 nicht mehr von der Einwilligung der Mutter gedeckt und damit rechtswidrig. • Besteht eine echte Wahlmöglichkeit zwischen medizinisch indizierten Behandlungsmethoden, ist der Patient über die Alternativen und deren unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufzuklären. • Trifft das Behandlerlager das Risiko, dass auch bei Wahl der alternativen Behandlung derselbe Schaden eingetreten wäre, ist es beweispflichtig; bleibt dies unbewiesen, geht das Risiko zulasten der Behandler. • Die Beklagten sind dem Grunde nach nach §§ 823, 847 BGB a.F. gesamtschuldnerisch zum Ersatz materieller und immaterieller Schäden verpflichtet, weil die rechtswidrige Behandlung kausal für die Frühgeburt war.
Entscheidungsgründe
Haftung wegen unterlassener Aufklärung über Cerclage führt zu Schadensersatz • Durch das Unterlassen einer aufklärungsbedürftigen Behandlungsalternative (Cerclage) war die Fortsetzung der konservativen Therapie ab 24.05.1993 nicht mehr von der Einwilligung der Mutter gedeckt und damit rechtswidrig. • Besteht eine echte Wahlmöglichkeit zwischen medizinisch indizierten Behandlungsmethoden, ist der Patient über die Alternativen und deren unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufzuklären. • Trifft das Behandlerlager das Risiko, dass auch bei Wahl der alternativen Behandlung derselbe Schaden eingetreten wäre, ist es beweispflichtig; bleibt dies unbewiesen, geht das Risiko zulasten der Behandler. • Die Beklagten sind dem Grunde nach nach §§ 823, 847 BGB a.F. gesamtschuldnerisch zum Ersatz materieller und immaterieller Schäden verpflichtet, weil die rechtswidrige Behandlung kausal für die Frühgeburt war. Die Mutter des Klägers wurde 1993 wegen vorzeitiger Wehentätigkeit und Zervixinsuffizienz in einem Krankenhaus behandelt. Zunächst bestand eine Infektion, sodass eine Cerclage kontraindiziert war; ab dem 24.05.1993 war diese Infektion jedoch soweit abgeklungen, dass eine Cerclage als mögliche Behandlungsalternative zur Verfügung stand. Die behandelnden Ärzte setzten die konservative Therapie fort und nahmen keine Cerclage vor; eine Aufklärung über diese Alternative unterblieb. Der Kläger erlitt am 30.05.1993 eine extreme Frühgeburt mit schweren gesundheitlichen Folgeschäden. Er macht Schmerzensgeld sowie materiellen und zukünftigen immateriellen Schaden geltend. Das Landgericht wies die Klage ab, in der Berufung wurden neue Gutachten eingeholt. • Aufklärungsobliegenheit: Ab dem 24.05.1993 standen zwei medizinisch vertretbare Alternativen (konservative Behandlung vs. Cerclage) mit unterschiedlichen Risiken und Erfolgsaussichten zur Verfügung; somit bestand eine echte Wahlmöglichkeit zugunsten der Aufklärungspflicht der Ärzte (§§ 823, 847 BGB a.F. maßgeblich für Haftung). • Fehlen der Aufklärung: Die Mutter wurde nicht über die Cerclage als Alternative informiert; die Beklagten haben nicht hinreichend dargelegt, dass die Mutter sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung für die Fortsetzung der konservativen Behandlung entschieden hätte. • Kausalität und Beweislast: Weil die Aufklärung unterblieben ist, trägt die Beklagtenseite das Risiko, zu beweisen, dass die Frühgeburt auch bei Durchführung einer Cerclage in gleicher Weise eingetreten wäre; dies ist nicht gelungen, daher besteht zurechenbare Kausalität zwischen der rechtswidrigen (nicht einwilligungsdeckenden) Behandlung und der Frühgeburt. • Sachverständigenbewertung: Der Senat folgt dem gerichtlichen Gutachten, wonach die Infektion ab 24.05.1993 beherrscht war und eine Cerclage möglich gewesen wäre; der Experte beschrieb die Situation als etwa 50:50 hinsichtlich Erfolg und Risiken, wodurch die Aufklärungspflicht bestätigt wird. • Subsidiäre Anmerkung zu Behandlungsfehlern: Selbst wenn materielle Behandlungsfehler geprüft würden, bleibt das Urteil wegen des Aufklärungsversäumnisses substantiell; der Senat konnte zudem keine schadensursächlichen Behandlungsfehler bei der Geburt oder der neonatalen Versorgung feststellen. • Gesamtschuldnerische Haftung: Auch der verantwortliche Oberarzt ist wegen seiner Verantwortung für die Behandlung einzubeziehen; daher sind die Beklagten gesamtschuldnerisch haftbar. • Rechtsfolgen und weiteres Verfahren: Das Gericht hat die grundsätzliche Schadensersatzpflicht festgestellt und ein Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach bejaht; die konkrete Höhe und das Ausmaß der ersatzpflichtigen Folgen sind nach weiterer Beweisaufnahme zu bestimmen. Die Berufung des Klägers ist teilweise erfolgreich. Die Beklagten sind dem Grunde nach gesamtschuldnerisch verpflichtet, dem Kläger Schmerzensgeld sowie Ersatz für in der Vergangenheit entstandene und zukünftig entstehende materielle und immaterielle Schäden zu leisten, weil die Behandlung der Mutter ab dem 24.05.1993 nicht mehr von deren Einwilligung gedeckt war und zur Frühgeburt mit schweren Folgen führte. Die Beklagten konnten nicht beweisen, dass die Frühgeburt auch bei Durchführung einer Cerclage in gleicher Weise eingetreten wäre, sodass das hierfür relevante Beweisrisiko zu ihren Lasten geht. Die konkrete Höhe des Schmerzensgeldes und das Ausmaß des ersatzpflichtigen Schadens werden nach weiterer Beweisaufnahme festzustellen sein; die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.