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Beschluss

2 Ws 56/11

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtauflegung von Übersetzungskosten an die Staatskasse ist unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses. • Bei einem verurteilten nicht oder unzureichend deutsch sprechenden Angeklagten sind Übersetzungsleistungen für wesentliche Verfahrensunterlagen grundsätzlich als notwendig anzusehen und nach Abschluss des Verfahrens im Kostenfestsetzungs- und Kostenerstattungsverfahren geltend zu machen (§§ 464a, 464c StPO). • Vor der Inanspruchnahme eines Dolmetschers bedarf es keines förmlichen Antrags- oder Bewilligungsverfahrens; die Erforderlichkeit ist nur ausnahmsweise gesondert festzustellen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Nichtauflegung von Übersetzungskosten • Die Beschwerde gegen die Nichtauflegung von Übersetzungskosten an die Staatskasse ist unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses. • Bei einem verurteilten nicht oder unzureichend deutsch sprechenden Angeklagten sind Übersetzungsleistungen für wesentliche Verfahrensunterlagen grundsätzlich als notwendig anzusehen und nach Abschluss des Verfahrens im Kostenfestsetzungs- und Kostenerstattungsverfahren geltend zu machen (§§ 464a, 464c StPO). • Vor der Inanspruchnahme eines Dolmetschers bedarf es keines förmlichen Antrags- oder Bewilligungsverfahrens; die Erforderlichkeit ist nur ausnahmsweise gesondert festzustellen. Der Angeklagte, rumänischer Staatsangehöriger, wurde vom Landgericht Aachen wegen gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten verurteilt. Das Urteil und der wesentliche Inhalt der Urteilsgründe wurden ihm in der Hauptverhandlung mit Hilfe einer Dolmetscherin mündlich eröffnet; sein Verteidiger erhielt eine deutsche Ausfertigung des Urteils. Die Dolmetscherin rechnete die Übersetzung des Urteils in Rumänisch mit 1.600,48 Euro ab. Der Verteidiger beantragte, diese Kosten der Staatskasse aufzuerlegen. Das Landgericht wies den Antrag als unzulässig mit der Begründung zurück, eine Erstattung sei im Kostenfestsetzungs- und Kostenerstattungsverfahren zu prüfen. Gegen diesen Beschluss erhob der Angeklagte Beschwerde mit dem Vorbringen, die Kosten seien nicht von der Verteidigung verauslagt worden und ein Vorschuss komme nicht in Betracht. Die Generalstaatsanwaltschaft und der Senat hielten die Beschwerde für unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses. • Rechtsstaatlicher Anspruch auf Übersetzungshilfen: Ein nicht oder nicht hinreichend deutsch sprechender Angeklagter hat Anspruch auf Übersetzungen der für seine Verteidigung notwendigen Schriftsätze und Unterlagen, um ein faires Verfahren zu gewährleisten (Art. 6 EMRK). • Kostenregelung: Nach § 464a Abs.2 Nr.2 StPO gehören zu den notwendigen Auslagen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts; der Verteidiger hat diese nach Verfahrensabschluss im Kostenfestsetzungs- und Kostenerstattungsverfahren geltend zu machen. • Auflage der Dolmetscherkosten: Die betreffenden Dolmetscherkosten sind dem Freigesprochenen nicht und dem Verurteilten nur ausnahmsweise aufzuerlegen (§ 464c StPO). Deshalb ist die sofortige Auflegung im vorliegenden Verfahrensstadium nicht der richtige Weg. • Kein förmliches Bewilligungsverfahren: Vor einer Inanspruchnahme eines Dolmetschers bedarf es keines förmlichen Antrags; die Erforderlichkeit ist in Fällen wie der Übersetzung des Urteils immanent und nicht gesondert festzustellen. • Unzulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde war mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil die Kostenerstattungsfragen im nachgelagerten Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen sind und daher die sofortige Beschwerde keine dem Rechtsmittel zugrundeliegende Rechtschutzbefugnis begründet. Die Beschwerde wurde als unzulässig verworfen. Die Anträge auf sofortige Auflegung der Übersetzungskosten an die Staatskasse sind nicht das richtige Rechtsmittel; die erstattungspflichtigen Gebühren sind im Kostenfestsetzungs- und Kostenerstattungsverfahren nach Abschluss des Strafverfahrens geltend zu machen. Die Voraussetzungen für die Hinzuziehung eines Dolmetschers lagen vor, sodass eine prüfende Würdigung der Erforderlichkeit durch das Gericht möglich, aber nicht als Bewilligungsverfahren erforderlich ist. Mangels Rechtsschutzbedürfnisses ist das Rechtsmittel zu verwerfen; die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte.