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Beschluss

2 Ws 845/10

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gegen einen Sicherungshaftbefehl ist die weitere Beschwerde nach § 310 Abs. 2 StPO nicht statthaft. • Sicherungshaft gemäß § 453c StPO stellt keine Verhaftung i.S. des § 310 StPO dar, weil bereits eine rechtskräftige Schuldentscheidung vorliegt. • Die Intensität des Freiheitsgrundrechtseingriffs rechtfertigt allein nicht die Zulassung der weiteren Beschwerde. • Die weitere Beschwerde ist unzulässig und mit den Kosten des Verfahrens zu verwerfen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der weiteren Beschwerde gegen Sicherungshaftbefehl • Gegen einen Sicherungshaftbefehl ist die weitere Beschwerde nach § 310 Abs. 2 StPO nicht statthaft. • Sicherungshaft gemäß § 453c StPO stellt keine Verhaftung i.S. des § 310 StPO dar, weil bereits eine rechtskräftige Schuldentscheidung vorliegt. • Die Intensität des Freiheitsgrundrechtseingriffs rechtfertigt allein nicht die Zulassung der weiteren Beschwerde. • Die weitere Beschwerde ist unzulässig und mit den Kosten des Verfahrens zu verwerfen. Der Angeklagte legte gegen einen vom Landgericht erlassenen Sicherungshaftbefehl weitere Beschwerde ein. Das Landgericht hatte den Beschluss erlassen, woraufhin die Rechtsmittelzulässigkeit aufgeworfen wurde. Streitgegenstand ist, ob gegen einen Sicherungshaftbefehl die weitere Beschwerde gemäß § 310 Abs. 2 StPO möglich ist. Das Landgericht sah die Zulässigkeit als nicht gegeben und das Oberlandesgericht bestätigte diese Auffassung. Relevante Tatsachen sind, dass es sich um Sicherungshaft nach § 453c StPO handelt und bereits eine rechtskräftige Schuldfeststellung vorausging. Die Verteidigung berief sich auf die Schwere des Freiheitsgrundrechtseingriffs und auf Parallelen zur Untersuchungshaft. Das Gericht prüfte die einschlägige ständige Rechtsprechung und dogmatische Argumente beider Ansichten. • Anwendbare Norm ist § 310 Abs. 2 StPO; Ausnahmen zur Anfechtung in der Beschwerdeinstanz sind abschließend geregelt und betreffen Verhaftungen, einstweilige Unterbringung oder Arrestanordnungen über 20.000 €. • Sicherungshaftbefehl nach § 453c StPO gehört nach ständiger Rechtsprechung nicht zu den in § 310 Abs. 2 StPO genannten Ausnahmefällen, weil der Sicherungshaft bereits eine rechtskräftige Schuldfeststellung vorausgeht und nur noch Widerrufsgründe zu prüfen sind. • Die besondere Gefahrenlage, die bei Untersuchungshaft die Zulassung der weiteren Beschwerde rechtfertigt, liegt bei Sicherungshaft nicht vor, da es nicht um die summarische Feststellung von Schuld geht. • Die Rechtsvergleichung mit Vollsteckungshaft zeigt, dass allein die Intensität des Freiheitsgrundrechtseingriffs kein Kriterium für die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde sein kann, da für andere gleich intensive Eingriffe kein Rechtsmittel des weiteren Rechtswegs vorgesehen ist. • Die Gegenansichten, die auf Auslegung von § 119 StPO oder auf Gleichheit der Grundrechtseingriffe verweisen, überzeugen nicht; Rechtsprechung und dogmatische Erwägungen rechtfertigen keine Änderung der bisherigen Linie. • Folge: Die weitere Beschwerde ist unzulässig und gemäß § 473 Abs. 1 StPO mit den Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Sicherungshaftbefehl ist unzulässig und wird verworfen. Das Oberlandesgericht bestätigt die ständige Rechtsprechung, dass ein Sicherungshaftbefehl nach § 453c StPO keine Verhaftung i.S. des § 310 Abs. 2 StPO darstellt, sodass die weitere Beschwerde nicht statthaft ist. Die Begründung betont, dass bei Sicherungshaft bereits eine rechtskräftige Schuldfeststellung vorliegt und nur noch Widerrufsgründe zu prüfen sind, weshalb die besondere Gefahrenlage der Untersuchungshaft nicht gegeben ist. Wegen der Unzulässigkeit des Rechtsmittels sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.