Beschluss
2 Wx 118/10
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Eintragung von Gesellschaftern einer bereits unter eigenem Namen eingetragenen GbR im Grundbuch ist unbegründet, wenn der Nachweis des aktuellen Gesellschafterbestands nicht in der in §29 GBO vorgeschriebenen Form erbracht ist.
• Eine nachträgliche "Wiederaufnahme" eines zuvor erledigten Eintragungsantrags ersetzt nicht die formellen Voraussetzungen des Verfahrens; über einen neuen Antrag ist nach dem zum Zeitpunkt seiner Einreichung geltenden Verfahrensrecht zu entscheiden.
• Eine Eintragung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch kommt nicht in Betracht, soweit sie sich nur auf die Verfügung über Gesellschaftsanteile bezieht; dingliche Verfügungskompetenzen der Gesellschaft ergeben sich aus dem Gesetz und machen solche Eintragungen überflüssig.
Entscheidungsgründe
Kein Eintrag von GbR-Gesellschaftern und keine Verfügungsbeschränkung ohne formgerechten Nachweis • Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Eintragung von Gesellschaftern einer bereits unter eigenem Namen eingetragenen GbR im Grundbuch ist unbegründet, wenn der Nachweis des aktuellen Gesellschafterbestands nicht in der in §29 GBO vorgeschriebenen Form erbracht ist. • Eine nachträgliche "Wiederaufnahme" eines zuvor erledigten Eintragungsantrags ersetzt nicht die formellen Voraussetzungen des Verfahrens; über einen neuen Antrag ist nach dem zum Zeitpunkt seiner Einreichung geltenden Verfahrensrecht zu entscheiden. • Eine Eintragung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch kommt nicht in Betracht, soweit sie sich nur auf die Verfügung über Gesellschaftsanteile bezieht; dingliche Verfügungskompetenzen der Gesellschaft ergeben sich aus dem Gesetz und machen solche Eintragungen überflüssig. Die Parteien gründeten mit notarieller Urkunde vom 15.12.2008 eine GbR (Q.) und übertrugen Wohnungseigentum auf diese Gesellschaft. In derselben Urkunde wurden anteilige Gesellschaftsrechte zwischen den Gesellschaftern verteilt und Schenkungen vorgesehen; Abtretungen waren unter auflösender Bedingung vereinbart. Der Notar beantragte mehrfach die Eintragung der GbR und zugleich die Eintragung der einzelnen Gesellschafter sowie eine im Vertrag vorgesehene Verfügungsbeschränkung im Grundbuch. Das Grundbuchamt beanstandete dies mit Verweis auf Rechtsprechung und forderte den formgerechten Nachweis des aktuellen Gesellschafterbestands; nach Rücknahme und erneuten Anträgen wies die Rechtspflegerin den Antrag zurück. Die Beteiligten legten Beschwerde ein; das OLG Köln entschied über die Beschwerde, ohne auf Nebenfragen zur Vertretung einzugehen. • Zuständigkeit und Verfahrensrecht: Über den am 02.09.2009 gestellten Antrag war nach dem seit 01.09.2009 geltenden Verfahrensrecht (§72 GBO n.F.) zu entscheiden; ein zurückgenommener früherer Antrag kann nicht als "Wiederaufnahme" gelten. • Keine Wiederaufnahme/Erledigung: Der Antrag vom 09.01.2009 war durch die am 03.04.2009 vorgenommene Umschreibung erledigt; das Grundbuchrecht kennt keine Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Eintragungsverfahrens. • Erforderlicher Nachweis nach §29 GBO: Die Eintragung der Gesellschafter verlangt den formgerechten Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs (§22 Abs.1 GBO) bzw. eine Berichtigungsbewilligung (§19 GBO) in der Form des §29 GBO; dieser strenge Nachweis wurde nicht geführt. • Wirkung von §899a BGB und §47 Abs.2 GBO: Mit Inkrafttreten der Normen hat das Grundbuch eine Vermutung dahingehend erhalten, dass nur die eingetragenen Gesellschafter bestehen; da im Grundbuch keine Gesellschafter verzeichnet sind, wirkt dies gegen die geltend gemachten Gesellschafteransprüche. • Ungeeignetheit alternativer Beweismittel: Eidesstattliche Versicherungen sind nur in eng begrenzten Ausnahmefällen als Ersatz für den formellen Nachweis zulässig; hier fehlte es bereits am erforderlichen urkundlichen Nachweis, sodass eine solche Ausnahme nicht eingreift. • Berichtigungsbewilligung fehlt: Die angebliche Bewilligung durch Mitarbeiter und Vertretungshandlungen konnten den gesetzlich vorgeschriebenen Nachweis einer wirksamen Berichtigungsbewilligung nicht ersetzen. • Unzulässigkeit der beantragten Verfügungsbeschränkung: Die vertraglich vorgesehene Beschränkung betrifft Gesellschaftsanteile, nicht die dingliche Verfügung über das Grundstück; da nur die Gesellschaft als Eigentümer eingetragen ist, wäre eine solche Grundbucheintragung überflüssig und unzulässig. Die Beschwerden der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 29.03.2010 wurden zurückgewiesen. Das OLG bestätigt, dass der Antrag auf Eintragung der Gesellschafter und der beantragten Verfügungsbeschränkung im Grundbuch nicht durchsetzbar ist, weil der erforderliche Nachweis des aktuellen Gesellschafterbestands nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§29 GBO) erbracht wurde und keine wirksame Berichtigungsbewilligung vorliegt. Eine Wiederaufnahme eines zuvor erledigten Eintragungsantrags ist nicht möglich; daher kann der neue Antrag nicht auf die frühere Lage zurückwirken. Soweit ersatzweise eine eidesstattliche Versicherung in Betracht gezogen wurde, kommt sie hier nicht als zulässiger Ausweg in Frage. Die Rechtsbeschwerde wurde zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zugelassen.