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Beschluss

6 W 166/10

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 TKG) zur Erteilung von Auskunft über Zuordnung dynamischer IP‑Adressen ist zulässig, wenn eine konkrete Rechtsverletzung in nicht unerheblichem Ausmaß glaubhaft gemacht ist. • Zur Beurteilung des gewerblichen Ausmaßes ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände erforderlich; Fortdauer der relevanten Vermarktungsphase und marktübliche oder höhere Preise sprechen gegen ein Ende dieser Phase. • Kostenentscheidungen richten sich nach § 101 Abs. 9 UrhG in Verbindung mit FamFG und KostO.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit der Auskunftserteilung über Verkehrsdaten bei behaupteter Urheberrechtsverletzung • Die Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 TKG) zur Erteilung von Auskunft über Zuordnung dynamischer IP‑Adressen ist zulässig, wenn eine konkrete Rechtsverletzung in nicht unerheblichem Ausmaß glaubhaft gemacht ist. • Zur Beurteilung des gewerblichen Ausmaßes ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände erforderlich; Fortdauer der relevanten Vermarktungsphase und marktübliche oder höhere Preise sprechen gegen ein Ende dieser Phase. • Kostenentscheidungen richten sich nach § 101 Abs. 9 UrhG in Verbindung mit FamFG und KostO. Die Antragstellerin ist Inhaberin ausschließlicher Verwertungsrechte an einem Hörbuch, das im Oktober 2009 erschienen ist. Sie ermittelte, dass zwischen dem 2. und 5. September 2010 verschiedene dynamische IP‑Adressen in Tauschbörsen zum Angebot des Hörbuchs genutzt wurden. Zur Ermittlung der Nutzer begehrte sie die Anordnung, dass die beteiligte Providerin Verkehrsdaten zur Auskunft über Namen und Anschriften herausgibt. Das Landgericht Köln lehnte die Anordnung ab, weil es an einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß fehle. Die Antragstellerin legte Beschwerde ein und trug vor, das Hörbuch befinde sich weiterhin in der relevanten Vermarktungsphase und werde zu marktüblichen oder höheren Preisen gehandelt. • Zulässigkeit der Beschwerde nach § 101 Abs. 9 Satz 6 UrhG; das Oberlandesgericht prüft die Frage des gewerblichen Ausmaßes aufgrund der vorgelegten Umstände. • Zur Frage des gewerblichen Ausmaßes ist eine umfassende Würdigung aller relevanten Umstände erforderlich; das Landgericht hat diese Prüfung vorgenommen, das OLG kommt jedoch zu einem anderen Ergebnis. • Wichtiges Kriterium ist die Fortdauer der relevanten Verwertungsphase. Das Hörbuch war zur Tatzeit zwar über zehn Monate auf dem Markt, wurde aber nicht zu deutlich herabgesetzten Preisen angeboten, sondern für mindestens 19,99 € (6 CDs) gehandelt, sodass kein Ende der Vermarktungsphase anzunehmen ist. • Weitere maßgebliche Umstände sind der Erfolg des Titels und seine Platzierung in Bestsellerlisten, die das Interesse am rechtswidrigen Angebot und damit den Schutzbedürfnis‑Charakter der Rechteinhaberin stützen. • Auf Grundlage dieser Gesamtwürdigung ist die Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 TKG) durch die Providerin zur Erteilung der Auskunft über die Zuordnung der angegebenen IP‑Adressen an bestimmte Nutzer zulässig. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG in Verbindung mit § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG und § 131a KostO. Die Beschwerde der Antragstellerin hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht Köln hat die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und die Verwendung von Verkehrsdaten durch die Providerin zur Auskunft über Namen und Anschriften der Nutzer der benannten IP‑Adressen für zulässig erklärt. Die Entscheidung stützt sich auf die Würdigung, dass das Hörbuch sich weiterhin in einer relevanten Vermarktungsphase befand und nicht zu deutlich herabgesetzten Preisen angeboten wurde, sowie auf die Bedeutung des Titels durch Bestsellerplatzierungen. Damit besteht ein schutzwürdiges Interesse der Rechteinhaberin an der Identifizierung der Täter. Die Parteien tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst; Auslagen für das Beschwerdeverfahren wurden nicht erhoben.