Beschluss
6 AuslS 121/10
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Herausgabe gespiegelter Daten an ersuchende ausländische Strafverfolgungsbehörden kann nach §66 IRG erfolgen, wenn das Ersuchen hinreichend bestimmt ist und die Gegenstände als mögliche Beweismittel dienen können.
• Bei Tötungsdelikten ist das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit (§66 Abs.2 Nr.1 IRG) regelmäßig erfüllt.
• Die Überlassung gespiegelter Daten ist nicht ausgeschlossen, weil die Datenträger zuvor bei einer nach §102 StPO rechtmäßigen Wohnungsdurchsuchung sichergestellt bzw. freiwillig herausgegeben wurden.
• Ein unverhältnismäßiger Eingriff liegt nicht vor, wenn die Herausgabe zur Aufklärung eines Tötungsdelikts dient und keine weniger einschneidende Maßnahme ersichtlich ist.
Entscheidungsgründe
Herausgabe gespiegelter Daten an schweizerische Ermittlungsbehörde zulässig • Die Herausgabe gespiegelter Daten an ersuchende ausländische Strafverfolgungsbehörden kann nach §66 IRG erfolgen, wenn das Ersuchen hinreichend bestimmt ist und die Gegenstände als mögliche Beweismittel dienen können. • Bei Tötungsdelikten ist das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit (§66 Abs.2 Nr.1 IRG) regelmäßig erfüllt. • Die Überlassung gespiegelter Daten ist nicht ausgeschlossen, weil die Datenträger zuvor bei einer nach §102 StPO rechtmäßigen Wohnungsdurchsuchung sichergestellt bzw. freiwillig herausgegeben wurden. • Ein unverhältnismäßiger Eingriff liegt nicht vor, wenn die Herausgabe zur Aufklärung eines Tötungsdelikts dient und keine weniger einschneidende Maßnahme ersichtlich ist. Die Schweizer Staatsanwaltschaft des Bezirksamts Z. ersuchte um Rechtshilfe in einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der vorsätzlichen Tötung des D. Es wurden Hausdurchsuchungen bei der Ehefrau und einem Sohn des Getöteten angeordnet; dabei wurden Datenträger sichergestellt und deren Inhalte gesichert sowie auf externe Datenträger gespiegelt. Die schweizerische Behörde beantragte die Übermittlung dieser Sicherungskopien; die Betroffenen rügten die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung und Beschlagnahme insbesondere unter Verweis auf frühere Entscheidungen zum Telefonüberwachungsbeschluss. Die Generalstaatsanwaltschaft und die Staatsanwaltschaft K. äußerten Bedenken und legten die Entscheidung dem Oberlandesgericht vor. Die schweizerischen Behörden ergänzten das Ersuchen mit näheren Ausführungen zum möglichen Motiv insbesondere wegen mehrerer Lebensversicherungen des Getöteten. Das Amtsgericht hatte die Durchsuchungen auf Grundlage von §§102,105,162 StPO angeordnet; die Originaldatenträger wurden den Betroffenen zurückgegeben. • Zuständigkeit und Verfahrensgrundlage: Die Entscheidung ist nach §61 IRG durch das Oberlandesgericht zu treffen; maßgeblich sind §§59,66 IRG sowie Art.3 ff. EuRhÜbK und der Ergänzungsvertrag von 1969. • Anwendungsbereich §66 IRG: Gespiegelte Daten gelten wie Originale als Beweismittel und unterfallen damit den besonderen Anforderungen des §66 IRG. • Formale Voraussetzungen: Das Rechtshilfeersuchen war ausreichend bestimmt hinsichtlich der herauszugebenden Gegenstände und von einer zuständigen Schweizer Behörde gestellt. • Beweiserheblichkeit: Es genügt, dass die Gegenstände nach den Umständen Beweisbedeutung gewinnen können; eine abschließende Bewertung obliegt dem ersuchenden Staat. • Beiderseitige Strafbarkeit: Beim Verdacht der vorsätzlichen Tötung ist die beiderseitige Strafbarkeit nach §66 Abs.2 Nr.1 IRG erfüllt (schweiz. §§111,112; dt. §§211,212 StGB). • Ersatzerklärung für Beschlagnahme: Die Stellung des Ersuchens durch einen Untersuchungsrichter des Kantons Aargau ersetzt die dort erforderliche Beschlagnahmeanordnung. • Rechtmäßigkeit der Durchsuchung: Wohnungsdurchsuchungen nach §102 StPO erfordern keinen hohen Verdachtsgrad; die Umstände (schnelle Übergabe von Versicherungsunterlagen, bevorstehender Verfall hoher Versicherungssummen) rechtfertigten die Maßnahmen. • Verhältnismäßigkeit: Die Überlassung der gespiegelten Daten ist verhältnismäßig angesichts des Schweregrads des Tötungsdelikts und fehlender milderer, gleich wirksamer Maßnahmen. • Keine durchgreifenden Einwendungen: Die Einwendungen der Betroffenen reichen nicht aus, die Herausgabe zu verhindern; mögliche private Daten wie Urlaubsfotos können ebenfalls beweiserheblich sein. Die Herausgabe der gespiegelten Daten an das Bezirksamt Z. wird als zulässig bestätigt; die Einwendungen der Betroffenen werden zurückgewiesen. Das Ersuchen erfüllt die Anforderungen des §66 IRG sowie der einschlägigen internationalen Vereinbarungen, insbesondere sind Bestimmtheit, beiderseitige Strafbarkeit und möglicher Beweiswert gegeben. Die Wohnungsdurchsuchungen und die Sicherung der Daten waren für die Strafverfolgung gerechtfertigt, und die Überlassung ist verhältnismäßig, da es um die Aufklärung eines Tötungsdelikts geht und keine weniger einschneidende Maßnahme ersichtlich ist. Damit ist die Übermittlung der gespiegelten Daten an die schweizerischen Behörden anzuordnen, weil deren Ermittlungsinteresse an der Aufklärung des Tatgeschehens überwiegt und keine schutzwürdigen Einwände der Betroffenen vorliegen.