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Beschluss

2 Wx 3/10

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Umschreibung von Eigentum nach Auflassung an eine bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts müssen deren Existenz, Identität und die Vertretungsbefugnis der handelnden Personen in der Form des §29 Abs.1 GBO nachgewiesen werden. • Eine notariell beurkundete Erklärung über die Rechtsverhältnisse der GbR in der Kaufurkunde ersetzt nicht ohne Weiteres den nach §29 Abs.1 GBO erforderlichen urkundlichen Nachweis. • Eine in Abteilung II eingetragene Auflassungsvormerkung und die Vermutung des §899a BGB genügen nicht zur Erfüllung der Nachweispflichten nach §§20,29 GBO für die spätere Umschreibung. • Eidesstattliche Versicherungen oder sonstige nicht in §29 GBO vorgesehene Beweismittel können grundsätzlich nicht an die Stelle des gesetzlich geforderten urkundlichen Nachweises treten; bei nicht behebbaren Eintragungshindernissen ist eine Zwischenverfügung entbehrlich.
Entscheidungsgründe
Nachweisvoraussetzungen für Umschreibung an bestehende GbR gem. §§20,29 GBO • Für die Umschreibung von Eigentum nach Auflassung an eine bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts müssen deren Existenz, Identität und die Vertretungsbefugnis der handelnden Personen in der Form des §29 Abs.1 GBO nachgewiesen werden. • Eine notariell beurkundete Erklärung über die Rechtsverhältnisse der GbR in der Kaufurkunde ersetzt nicht ohne Weiteres den nach §29 Abs.1 GBO erforderlichen urkundlichen Nachweis. • Eine in Abteilung II eingetragene Auflassungsvormerkung und die Vermutung des §899a BGB genügen nicht zur Erfüllung der Nachweispflichten nach §§20,29 GBO für die spätere Umschreibung. • Eidesstattliche Versicherungen oder sonstige nicht in §29 GBO vorgesehene Beweismittel können grundsätzlich nicht an die Stelle des gesetzlich geforderten urkundlichen Nachweises treten; bei nicht behebbaren Eintragungshindernissen ist eine Zwischenverfügung entbehrlich. Die eingetragene Eigentümerin beantragte, aufgrund notarieller Urkunde vom 3.7.2009 die Eintragung der Auflassungsvormerkung und später die Umschreibung des Eigentums an eine als Erwerberin bezeichnete Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Bei Einreichung fehlten jedoch im Zusammenhang mit der Urkunde schlüssige öffentliche Nachweise über die Existenz, Identität und Vertretungsbefugnis der als Erwerberin bezeichneten GbR; stattdessen wurden u. a. beglaubigte Abschriften, Vollmachtsbestätigungen und Handelsregisterauszüge vorgelegt. Das Grundbuchamt trug die Vormerkung ein, beanstandete aber später den Eintragungsantrag wegen fehlender urkundlicher Nachweise und wies den Antrag auf Eigentumsumschreibung zurück. Die Beteiligten rügten Verfassungsrechtsverstöße und legten Beschwerde ein; das OLG Köln entschied über die Zulässigkeit und Begründetheit der Zurückweisung. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war nach §71 Abs.1 GBO statthaft und durch beide Beteiligte erhoben; über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht (§72 GBO). • Materielle Prüfung: Für die Umschreibung nach Auflassung verlangt das Verfahrensrecht, dass Einigung und Vertretung dem Grundbuchamt in der Form des §29 Abs.1 GBO nachgewiesen werden; §20 GBO verpflichtet das Grundbuchamt, die Wirksamkeit der Auflassung zu prüfen. • Registerpublizität und Nachweisproblematik: Anders als bei eingetragenen Personengesellschaften fehlt der GbR ein öffentliches Register; daher können Existenz, Identität und Vertretungsbefugnisse nicht durch Registerzeugnisse nach §32 GBO nachgewiesen werden, weshalb der urkundliche Nachweis gemäß §29 GBO erforderlich ist. • Nichtersatz durch notarielle Bestätigung: Die in der Kaufurkunde enthaltene Bestätigung der Beteiligten über die Gesellschaftsverhältnisse ist nur eine Wissens- oder Erklärungszurechnung und ersetzt nicht die inhaltliche Beweiskraft der nach §29 Abs.1 GBO erforderlichen öffentlichen Urkunde. • Auflassungsvormerkung und §899a BGB: Die eingetragene Auflassungsvormerkung und die Vermutung des §899a BGB begründen nur eine Vermutung "in Ansehung des eingetragenen Rechts" und können den allgemeinen urkundlichen Nachweis der GbR-Verhältnisse nicht ersetzen. • Keine Abhilfe durch eidesstattliche Versicherung oder Zwischenverfügung: Eine eidesstattliche Versicherung ist kein allgemein zugelassenes Grundbuchnachweismittel und hätte hier das nicht behebbare Eintragungshindernis nicht beseitigt; daher war eine direkte Zurückweisung gerechtfertigt. • Verfassungsrechtliche Einwände unbegründet: Die Anforderungen des §29 und §20 GBO verstoßen nicht gegen Art.14 GG oder das Grundrecht auf Handlungsfreiheit; die Eigentumsgarantie schützt bereits erworbenes Eigentum, nicht aber die Voraussetzungen für dessen Eintragung. Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zurückweisung des Antrags auf Eigentumsumschreibung wurde zurückgewiesen. Das Grundbuchamt durfte die Umschreibung ablehnen, weil die Existenz, Identität und die Vertretungsbefugnis der als Erwerberin bezeichneten Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht in der vom Gesetz geforderten Form des §29 Abs.1 GBO nachgewiesen wurden. Weder die in der Kaufurkunde enthaltenen Bestätigungen noch die bereits eingetragene Auflassungsvormerkung oder eine eidesstattliche Versicherung konnten diesen formellen Nachweis ersetzen. Die Entscheidung sichert die Integrität des Grundbuchs und die verfahrensrechtlich vorgesehenen Nachweisstandards; die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.