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Beschluss

20 U 105/10

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist zurückzuweisen, wenn sie nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. • Eine Rehabilitationsmaßnahme ist keine Krankenhausbehandlung im Sinne von vertraglichen Versicherungsbedingungen, wenn sich aus dem klinischen Abschlussbericht eindeutig Rehabilitationsziele und -verlauf ergeben. • Die Kosten des Berufungsverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Berufung zurückgewiesen: stationäre Rehabilitationsmaßnahme kein Anspruch auf Krankenhausbehandlung • Die Berufung ist zurückzuweisen, wenn sie nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. • Eine Rehabilitationsmaßnahme ist keine Krankenhausbehandlung im Sinne von vertraglichen Versicherungsbedingungen, wenn sich aus dem klinischen Abschlussbericht eindeutig Rehabilitationsziele und -verlauf ergeben. • Die Kosten des Berufungsverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin begehrt Leistungen aus einer Versicherung wegen einer stationären Behandlung ihres Ehemannes. Der Ehemann war zuvor in einem Akut-Querschnittszentrum behandelt worden und anschließend in einer T-Klinik stationär aufgenommen. Streitgegenstand ist, ob die dortige Behandlung eine Krankenhausbehandlung im Sinne der zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsbedingungen oder eine Rehabilitationsmaßnahme war. Die Klägerin legte einen Internetausdruck der T-Klinik vor; die Beklagte verweigerte die Leistungen mit der Begründung, es handele sich um Rehabilitation. Das Landgericht hat zugunsten der Beklagten entschieden. Die Klägerin legte Berufung ein; das Oberlandesgericht Köln hat die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Relevant sind insbesondere die Ausführungen im Abschlussbericht der T-Klinik zu Rehabilitationszielen und -verlauf. • Anwendbare Normen: § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur Aussichtslosigkeit der Berufung; § 97 Abs. 1 ZPO zur Kostenverteilung. • Der Senat hat festgestellt, dass die Berufung offensichtlich keine Erfolgsaussicht hat; die Gründe dafür sind bereits im Hinweisbeschluss vom 22.10.2010 dargelegt und bleiben Bestand. • Maßgeblich ist der Abschlussbericht der T-Klinik vom 28.11.2008, der ausdrücklich Rehabilitationsziele nennt, etwa Kräftigung, Innervationstraining, Gehtraining, Schmerzreduktion, Kraft- und Konditionsverbesserung sowie Kontrakturprophylaxe. • Aus diesen ziel- und verlaufsspezifischen Angaben folgt, dass es sich um eine Rehabilitationsmaßnahme und nicht um eine Krankenhausbehandlung im Sinne der Versicherungsbedingungen handelt. • Dass der Patient zuvor aus einem Akut-Querschnittszentrum zugewiesen wurde, ändert die rechtliche Einordnung nicht; der Inhalt des Behandlungsberichts ist entscheidend. • Die vom Kläger vorgelegten Internetdokumente vermögen die Schlussfolgerung aus dem klinischen Abschlussbericht nicht zu widerlegen. • Mangels Erfolgsaussicht der Berufung war deren Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO geboten; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Entscheidung des Landgerichts bleibt bestehen. Begründet ist dies damit, dass die streitige stationäre Maßnahme des Ehemannes nach dem klinischen Abschlussbericht der T-Klinik als Rehabilitationsmaßnahme zu qualifizieren ist und damit nicht unter die vertraglich geregelte Krankenhausbehandlung fällt. Internetunterlagen der Klägerin ändern an dieser rechtlichen Einordnung nichts. Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hatte, wurde sie gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen und die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Streitwert: 35.700,00 €).