Urteil
15 U 132/09
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung ist bei einer Ankunftsverspätung von mindestens drei Stunden auch auf Fälle verspäteten Abflugs anwendbar.
• Ansprüche aus Art. 7 Abs. 1 sind abtretbar; eine „endgültige“ Abtretung begründet Aktivlegitimation der Abtretungsempfängerin.
• Ein technischer Defekt stellt nur dann einen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung dar, wenn seine Ursache außerhalb der normalen Ausübung des Luftfahrtunternehmens liegt (z. B. versteckte Fabrikationsfehler, Sabotage).
• Das Luftfahrtunternehmen ist exkulpiert nur, wenn es nachweist, dass alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Verspätung ergriffen wurden.
Entscheidungsgründe
Ausgleichsanspruch nach Fluggastrechteverordnung bei Ankunftsverspätung von ≥3 Stunden • Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung ist bei einer Ankunftsverspätung von mindestens drei Stunden auch auf Fälle verspäteten Abflugs anwendbar. • Ansprüche aus Art. 7 Abs. 1 sind abtretbar; eine „endgültige“ Abtretung begründet Aktivlegitimation der Abtretungsempfängerin. • Ein technischer Defekt stellt nur dann einen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung dar, wenn seine Ursache außerhalb der normalen Ausübung des Luftfahrtunternehmens liegt (z. B. versteckte Fabrikationsfehler, Sabotage). • Das Luftfahrtunternehmen ist exkulpiert nur, wenn es nachweist, dass alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Verspätung ergriffen wurden. Die Klägerin verlangt aus abgetretenen Rechten von 30 Fluggästen Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung wegen eines am 01.06.2008 um fünfeinhalb bis sechs Stunden verspäteten Rückflugs. Streitpunkt war zunächst, ob die Abtretungen wirksam sind und die Klägerin Aktivlegitimation besitzt, ferner, ob Art. 7 Abs. 1 der Verordnung auf Verspätungsfälle anwendbar ist und ob die Beklagte wegen eines Ausfalls des Wetterradars nach Art. 5 Abs. 3 exkulpiert ist. Die Klägerin forderte 7.500 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten; letztere beanstandete sie später teilweise nicht weiter. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen mit der Begründung, Art. 7 Abs. 1 gelte nur bei Annullierung. Die Klägerin legte Berufung ein und berief sich auf Entscheidungen des EuGH und BGH; die Beklagte rügte Kompetenzüberschreitung des EuGH und behauptete außergewöhnliche Umstände und Rechtssicherheits- sowie Kollisionsprobleme mit dem Montrealer Übereinkommen. • Aktivlegitimation: Die Abtretungserklärungen der Fluggäste waren eindeutig als endgültige Abtretungen gemäß § 398 BGB formuliert; daher verfolgt die Klägerin eigene Rechte, keine bloße Einziehungsermächtigung. Ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz liegt nicht vor, weil es sich nicht um die Einziehung fremder Forderungen zum Zweck der Inkassotätigkeit handelt. • Anwendbarkeit Art. 7 Abs. 1: Der EuGH hat verbindlich entschieden, dass Fluggäste bei einer Ankunftsverspätung von mindestens drei Stunden den annullierten Fluggästen gleichgestellt sind; der Senat folgt dieser höchstrichterlichen Klärung und sieht keine Veranlassung zu einer Vorlage oder Abweisung der EuGH-Rechtsprechung. • Außergewöhnliche Umstände (Art. 5 Abs. 3): Technische Probleme gelten nur ausnahmsweise als außergewöhnlich, nämlich wenn ihre Ursache außerhalb der normalen Ausübung des Luftfahrtunternehmens liegt (z. B. versteckte Fabrikationsfehler, Sabotage). Der behauptete Ausfall des Wetterradars ist ein technischer Defekt ohne Anhalt für eine solche Ursache und damit kein außergewöhnlicher Umstand. • Zumutbare Maßnahmen: Selbst bei Annahme außergewöhnlicher Umstände wäre Exkulpation nur möglich, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweist, dass es alle zumutbaren Mittel ausgeschöpft hat. Hier hat die Beklagte nicht dargetan, die rund siebeneinhalb Stunden Zwischenzeit sinnvoll genutzt zu haben, etwa durch rechtzeitiges Chartern oder Bereitstellung eines anderen Flugzeugs. • Höhe der Ansprüche und Verzinsung: Für Strecken unter 1.500 km beträgt der Ausgleich 250 € pro betroffenen Fluggast; für 28 wirksame Abtretungen ergibt sich ein Anspruch von 7.000 €. Verzugszinsen sind ab dem 09.09.2008 zu zahlen; es gilt der Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 288 Abs. 1 BGB. • Kosten- und Rechtsmittelentscheidung: Die Revision wurde nicht zugelassen, die Kosten wurden anteilig verteilt; die Vollstreckbarkeit ist vorläufig festgestellt. Die Berufung der Klägerin ist überwiegend erfolgreich. Die Beklagte wird zur Zahlung von 7.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.09.2008 verurteilt, weil die Klägerin wirksame, endgültige Abtretungen für 28 Fluggäste nachweisen konnte und die Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs nach Art. 7 Abs. 1 Fluggastrechteverordnung vorliegen (Ankunftsverspätung ≥3 Stunden). Soweit die Beklagte sich auf außergewöhnliche Umstände gemäß Art. 5 Abs. 3 berufen hat, ist ihr Vortrag nicht ausreichend, weil der Ausfall des Wetterradars als technischer Defekt nicht die erforderliche außerhalb der normalen Tätigkeit liegende Ursache belegt und die Beklagte nicht nachgewiesen hat, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Verspätung ergriffen hat. Die Klage hinsichtlich der Entschädigungsansprüche zweier weiterer Fluggäste bleibt erfolglos mangels konkreter Darlegung. Die Kosten des Rechtsstreits werden überwiegend der Beklagten auferlegt; die Revision wird nicht zugelassen.