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Urteil

2 U 25/09

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Einzugsermächtigungen tritt die für die Insolvenzanfechtung maßgebliche Rechtshandlung erst mit der Genehmigung der Lastschrift durch den Schuldner ein (Genehmigungstheorie). • Wird die Genehmigung durch Zeitablauf gemäß AGB wirksam, gilt sie auch dann als erteilt, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt später als endgültiger Insolvenzverwalter seine Zustimmung konkludent erklärt. • Lastschriftbuchungen, die zwischen Stellung des Eröffnungsantrags und Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam genehmigt worden sind und die zur Tilgung fälliger Steuerverbindlichkeiten führen, können nach § 130 Abs. 1 Nr. 2, § 143 Abs. 1 InsO angefochten werden, wenn Gläubigerbenachteiligung und Kenntnis vom Eröffnungsantrag vorliegen. • Ein Erstattungsanspruch scheidet aus, wenn die betreffende Rechtshandlung erst nach wirksamer Bestellung des endgültigen Insolvenzverwalters wirksam geworden ist; Leistungen zur Erfüllung berechtigter Steuerforderungen begründen keinen Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB. • Die Revision wurde zugelassen, weil die Frage der Anwendbarkeit von § 816 Abs. 2 BGB bei Genehmigungsfiktionen und nachträglicher Zustimmung des endgültigen Insolvenzverwalters grundsätzliche Bedeutung haben kann.
Entscheidungsgründe
Anfechtung von Lastschriftbuchungen bei Einzugsermächtigung: Genehmigungstheorie und Anfechtbarkeit • Bei Einzugsermächtigungen tritt die für die Insolvenzanfechtung maßgebliche Rechtshandlung erst mit der Genehmigung der Lastschrift durch den Schuldner ein (Genehmigungstheorie). • Wird die Genehmigung durch Zeitablauf gemäß AGB wirksam, gilt sie auch dann als erteilt, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt später als endgültiger Insolvenzverwalter seine Zustimmung konkludent erklärt. • Lastschriftbuchungen, die zwischen Stellung des Eröffnungsantrags und Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam genehmigt worden sind und die zur Tilgung fälliger Steuerverbindlichkeiten führen, können nach § 130 Abs. 1 Nr. 2, § 143 Abs. 1 InsO angefochten werden, wenn Gläubigerbenachteiligung und Kenntnis vom Eröffnungsantrag vorliegen. • Ein Erstattungsanspruch scheidet aus, wenn die betreffende Rechtshandlung erst nach wirksamer Bestellung des endgültigen Insolvenzverwalters wirksam geworden ist; Leistungen zur Erfüllung berechtigter Steuerforderungen begründen keinen Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB. • Die Revision wurde zugelassen, weil die Frage der Anwendbarkeit von § 816 Abs. 2 BGB bei Genehmigungsfiktionen und nachträglicher Zustimmung des endgültigen Insolvenzverwalters grundsätzliche Bedeutung haben kann. Die Insolvenzschuldnerin unterhielt ein Kontokorrentkonto; das Finanzamt zog per Einzugsermächtigung mehrere Beträge zwischen Januar und April 2007 ein. Am 03.05.2007 stellte die Schuldnerin den Insolvenzantrag; am 01.06.2007 wurde das Verfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger forderte das beklagte Land zur Rückzahlung aller eingezogenen Beträge in Höhe von 37.550,30 € auf. Das Landgericht verurteilte das Land zur Rückzahlung; das Land legte Berufung ein und rügte insbesondere die Anwendbarkeit der Genehmigungstheorie und einen bereicherungsrechtlichen Anspruch für eine der Zahlungen. Der Kläger machte ergänzend für eine Zahlung von 12.251,63 € bereicherungsrechtliche Ansprüche geltend. Streitentscheidend war, ob und wann die Lastschriften als genehmigt gelten und ob dadurch anfechtbare Rechtshandlungen nach der Insolvenzanfechtungsvorschrift vorliegen. • Maßgeblicher Zeitpunkt der Rechtshandlung bei Einzugsermächtigungen ist die Genehmigung durch den Schuldner; die Lastschrift ist erst mit dieser Genehmigung im Insolvenzanfechtungsrecht relevant (§§ 129,130,140 InsO). • Die im Kontorahmen eingezogenen Lastschriften wurden durch Ablauf der sechswöchigen Widerspruchsfrist nach Nr.7 Abs.4 AGB-Sparkasse (Genehmigungsfiktion) wirksam genehmigt; diese Genehmigung wurde vom Kläger als endgültigem Insolvenzverwalter konkludent durch Geltendmachung der Anfechtungsansprüche bestätigt, so dass die Genehmigung ex tunc wirkte (§§ 184,185 BGB). • Die genehmigten Zahlungen stellten eine kongruente Befriedigung dar, weil mit ihnen fällige Steuerverbindlichkeiten getilgt wurden; daher lag Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs.1 InsO vor. Die Beklagte hatte Kenntnis vom Eröffnungsantrag, da die Bekanntmachung als bewirkt galt. • Die Zinsen stehen nach § 143 Abs.1 S.2 InsO i.V.m. §§ 819 Abs.1, 818 Abs.4, 288 Abs.1 BGB ab Eröffnung (01.06.2007) zu. • Für die Zahlung vom 12.04.2007 (12.251,63 €) besteht kein Erstattungsanspruch, weil deren Genehmigung erst nach Bestellung des endgültigen Insolvenzverwalters wirksam wurde; zudem ist die Leistung auf eine berechtigte Steuerforderung erfolgt, so dass ein Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB bzw. § 816 Abs.2 BGB ausscheidet. Die Berufung des Klägers war in Teilen erfolgreich: Der Kläger hat gegen das beklagte Land einen Erstattungsanspruch in Höhe von 25.298,67 € nebst Zinsen (5 %-Punkte über Basiszinssatz seit 01.06.2007) nach §§ 130 Abs.1 Nr.2, 143 Abs.1 InsO durchgesetzt. Hinsichtlich des Betrags von 12.251,63 € ist die Klage abgewiesen, da diese Lastschrift erst nach wirksamer Bestellung des endgültigen Insolvenzverwalters wirksam geworden ist und die Zahlung mit Rechtsgrund zur Tilgung einer Steuerforderung erfolgte, sodass kein Bereicherungsanspruch besteht. Die Kosten beider Instanzen trägt der Kläger zu 33 % und das beklagte Land zu 67 %. Die Revision des Klägers wurde zugelassen, die Revision des beklagten Landes nicht.