Beschluss
2 Ws 405/10
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei außergewöhnlich umfangreichem Ermittlungs- und Beweistatum kann das Verfahren der Großen Strafkammer nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG zugewiesen werden.
• Maßgeblich für die Zuweisung ist u.a. Aktenumfang, Zahl der Angeklagten, Zahl und Ort der Zeugen, Umfang des Beweismaterials und absehbare Verfahrensdauer.
• Das erweiterte Schöffengericht nach § 29 Abs. 2 GVG kann bei sehr umfangreichen Verfahren keine sachgerechte Alternative zur Großen Strafkammer darstellen, da es keine eigenen Personalressourcen schafft.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit der Großen Strafkammer bei außergewöhnlich umfangreichem Glücksspielverfahren • Bei außergewöhnlich umfangreichem Ermittlungs- und Beweistatum kann das Verfahren der Großen Strafkammer nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG zugewiesen werden. • Maßgeblich für die Zuweisung ist u.a. Aktenumfang, Zahl der Angeklagten, Zahl und Ort der Zeugen, Umfang des Beweismaterials und absehbare Verfahrensdauer. • Das erweiterte Schöffengericht nach § 29 Abs. 2 GVG kann bei sehr umfangreichen Verfahren keine sachgerechte Alternative zur Großen Strafkammer darstellen, da es keine eigenen Personalressourcen schafft. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage wegen gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Veranstaltung von Glücksspielen gegen fünf Beschuldigte sowie gegen drei Einziehungs- und Verfallsbeteiligte. Die Anklage umfasst 91 Seiten und fordert neben Strafen auch Einziehung und Wertersatz in Höhe von rund 4 Millionen Euro sowie die Einziehung zahlreicher Spielgeräte. Die Hauptakten bestehen aus sieben Bänden mit über 4.000 Seiten zuzüglich 19 Bänden Nebenakten; die Taten erstrecken sich über 14 Monate. Als Beweismittel sind 77 Zeugen, mehrere Sachverständigengutachten, über 100 Urkunden, mehr als 50 Augenscheinsobjekte und Videomaterial mit über 160 Stunden aufgeführt; 24 Zeugen sind in Frankreich zu laden und sind möglicherweise zu dolmetschen. Die Strafkammer eröffnete das Hauptverfahren und wies es dem erweiterten Schöffengericht zu; die Staatsanwaltschaft legte sofortige Beschwerde ein und beantragte die Zuweisung an die Große Strafkammer. • § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG sieht die Zuständigkeit höherer Gerichte bei Verfahren von besonderem Umfang vor, wenn sie sich deutlich von den üblichen Amtsgerichtsverfahren abheben. • Als Indikatoren für besonderen Umfang gelten insbesondere Aktenumfang, Anzahl der Angeklagten, Zeugen und Sachverständigen, Auslandsvernehmungen, Umfang technischer Beweismittel und zu erwartende Verfahrensdauer. • Im vorliegenden Fall sprechen über 4.000 Aktenseiten plus 19 Bände Nebenakten, 77 Zeugen, umfangreiches Videomaterial, 53 Datenträger der Spielgeräte sowie ausländische Zeugen und Dolmetscherbedarf für einen erheblichen Verfahrensaufwand. • Der Senat schätzt nach vorläufiger Bewertung, dass allein die Zeugenvernehmung unter günstigen Umständen etwa zehn Tage dauern wird und die Gesamtverhandlung den in der Literatur genannten Richtwert von sechs Tagen erheblich überschreiten dürfte. • Das erweiterte Schöffengericht nach § 29 Abs. 2 GVG kann die erforderlichen personellen und zeitlichen Ressourcen nicht in dem hier gebotenen Umfang bereitstellen, da es keinen eigenen Spruchkörper mit zusätzlichen Ressourcen schafft. • Vor diesem Hintergrund ist der Fall so umfangreich und schwierig, dass er der Zuständigkeit der Großen Strafkammer zuzuweisen ist. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft war erfolgreich; der angefochtene Beschluss des Landgerichts wurde abgeändert und die Hauptverhandlung vor der Großen Strafkammer eröffnet. Begründend führte das Gericht an, dass der Umfang und die Komplexität der Akten, die Vielzahl und teils ausländische Lage der Zeugen, das umfangreiche technische und audiovisuelle Beweismaterial sowie die zu erwartende lange Verfahrensdauer eine sachgerechte Durchführung vor dem Amtsgericht selbst mit erweitertem Schöffengericht ausschließen. Daher ist wegen besonderem Umfang gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG die Zuständigkeit der Großen Strafkammer gegeben. Die Entscheidung dient der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verhandlung und effizienten Ressourcenverwendung im Strafverfahren.