OffeneUrteileSuche
Beschluss

16 WF 65/10

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

4mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• In Familiensachen ohne Anwaltszwang ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 Abs. 2 FamFG grundsätzlich an die objektive Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage zu messen, jedoch verfassungskonform dahin auszulegen, dass auch die Sicht des bedürftigen Beteiligten zu berücksichtigen ist. • Ist aus der Sicht des bedürftigen Beteiligten die Sach- und Rechtslage derart schwierig oder einschneidend, dass er sich ohne anwaltliche Hilfe nicht verteidigen kann, ist ihm ein Rechtsanwalt beizuordnen. • Für das Beschwerdeverfahren ist nach herrschender Meinung keine Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen; ein gesonderter Antrag auf Bewilligung für die Beschwerde ist zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Beiordnung eines Rechtsanwalts bei Gewaltschutzantrag aus Sicht des Bedürftigen • In Familiensachen ohne Anwaltszwang ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 Abs. 2 FamFG grundsätzlich an die objektive Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage zu messen, jedoch verfassungskonform dahin auszulegen, dass auch die Sicht des bedürftigen Beteiligten zu berücksichtigen ist. • Ist aus der Sicht des bedürftigen Beteiligten die Sach- und Rechtslage derart schwierig oder einschneidend, dass er sich ohne anwaltliche Hilfe nicht verteidigen kann, ist ihm ein Rechtsanwalt beizuordnen. • Für das Beschwerdeverfahren ist nach herrschender Meinung keine Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen; ein gesonderter Antrag auf Bewilligung für die Beschwerde ist zurückzuweisen. Die Antragstellerin stellte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 1 GewSchG gegen den 18-jährigen Antragsgegner und machte Vorwürfe von Sachbeschädigung, Körperverletzung und Hausfriedensbruch. Sie beantragte umfangreiche Kontakt- und Annäherungsverbote sowie ein Aufenthaltsverbot in einem Umkreis um ihr Anwesen und am Arbeitsplatz. Der Antragsgegner bestritt die Darstellungen und ließ sich durch einen Rechtsanwalt vertreten; er bat um Beiordnung desselben und um Verfahrenskostenhilfe. Das Amtsgericht bewilligte ratenfreie Verfahrenskostenhilfe, lehnte jedoch die Beiordnung eines Anwalts nach § 78 Abs. 2 FamFG ab. Die Antragstellerin erschien nicht zu Terminen und nahm ihren Antrag letztlich zurück. Der Antragsgegner legte Beschwerde gegen die Versagung der Beiordnung ein und beantragte zudem Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist statthaft, weil über den Antrag nach § 1 GewSchG mündlich verhandelt wurde und damit eine Beschwerdemöglichkeit im Hauptsacheverfahren besteht. • Rechtsgrundlagen: maßgeblich ist § 78 FamFG (Beiordnung eines Rechtsanwalts) und die verfassungsrechtlichen Vorgaben zu effektivem Rechtsschutz (Art. 3, Art. 20 GG). • Auslegung § 78 Abs. 2 FamFG: Wortlaut legt objektive Schwierigkeit von Sach- und Rechtslage zugrunde; Gesetzesbegründung und überwiegende Literaturmeinung betonen enge Voraussetzungen und objektive Kriterien. • Verfassungskonforme Auslegung: Demgegenüber gebietet die verfassungskonforme Auslegung, die Sicht des bedürftigen Beteiligten zu berücksichtigen, sodass bei objektiv einfacher Lage dennoch Beiordnung zu gewähren ist, wenn der Beteiligte aus seiner Perspektive die Lage als so schwierig oder einschneidend empfindet, dass er ohne Anwalt nicht ausreichend verteidigt ist. • Anwendung auf den Streitfall: Hier war der Antragsgegner erst 18 Jahre alt, dem Antrag lag eine Strafanzeige zugrunde, die Sachverhaltsdarstellungen der Parteien wichen wesentlich voneinander ab und es war mit erheblichen persönlichen Eingriffen zu rechnen; dies rechtfertigt aus seiner Sicht die Annahme einer schwierigen Sach- und Rechtslage und damit die Beiordnung nach § 78 Abs. 2 FamFG. • Beschwerde über Beiordnung: Das Oberlandesgericht gab der Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung statt und ordnete Rechtsanwalt R. dem Antragsgegner bei. • Verfahrenskostenhilfe für Beschwerde: Nach herrschender Meinung kann für das Beschwerdeverfahren keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden; der Antrag hierauf war zurückzuweisen. Der Beschluss des Amtsgerichts wurde insoweit abgeändert, dass dem Antragsgegner Rechtsanwalt R. beigeordnet wird, weil aus seiner Sicht die Sach- und Rechtslage angesichts seines jungen Alters, der divergierenden Sachverhaltsdarstellungen und der drohenden einschneidenden Maßnahmen als schwierig erschien und daher eine Anwaltstätigkeit erforderlich war. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wurde zurückgewiesen, da nach herrschender Rechtsprechung für das Beschwerdeverfahren keine Verfahrenskostenhilfe gewährt wird. Damit hat der Antragsgegner in seiner Sache weitgehend Erfolg mit der Beiordnung eines Rechtsanwalts, trägt aber die Kosten der Beschwerdeinstanz selbst.