OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 U 178/09

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

4mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Streitigkeiten über Schadensersatzansprüche nach § 32 Abs. 3 EnWG sind die nach § 91 GWB gebildeten Kartellsenate der Oberlandesgerichte zuständig. • Die für Kartellrechtsberufungen konzentrierte Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Düsseldorf nach der KartGV NW erstreckt sich auf Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 106 EnWG. • Das angerufene Oberlandesgericht kann den Rechtsstreit nach § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO an das ausschließlich zuständige Gericht verweisen.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeitsverweisung an Kartellsenat des OLG Düsseldorf • Bei Streitigkeiten über Schadensersatzansprüche nach § 32 Abs. 3 EnWG sind die nach § 91 GWB gebildeten Kartellsenate der Oberlandesgerichte zuständig. • Die für Kartellrechtsberufungen konzentrierte Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Düsseldorf nach der KartGV NW erstreckt sich auf Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 106 EnWG. • Das angerufene Oberlandesgericht kann den Rechtsstreit nach § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO an das ausschließlich zuständige Gericht verweisen. Die Klägerin legte gegen ein erstinstanzliches Urteil Berufung ein und machte Schadensersatzansprüche aus § 32 Abs. 3 EnWG geltend. Der Rechtsstreit betrifft kartellrechtlich geprägte Fragen im Zusammenhang mit dem Energiewirtschaftsgesetz. Die Klägerin hatte die Berufung beim Oberlandesgericht Köln eingereicht. Das OLG Köln prüfte seine Zuständigkeit. Parallel besteht eine landesrechtliche Regelung, die kartellrechtliche Berufungen beim OLG Düsseldorf konzentriert. Es ging somit um die Frage, welches Oberlandesgericht für die Entscheidung über die Berufung ausschließlich zuständig ist. • Nach § 106 Abs. 1, 102 EnWG entscheiden die bei den Oberlandesgerichten gebildeten Kartellsenate nach § 91 GWB über Berufungen gegen Endurteile der Landgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit es um Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 106 EnWG geht. • Die Vorschriften der §§ 92 und 93 GWB gelten gemäß § 106 Abs. 2 EnWG entsprechend, wodurch die Zuständigkeit der Kartellsenate begründet wird. • Die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat kraft der Ermächtigung in §§ 92, 93 GWB durch § 2 KartGV NW die Zuständigkeit für kartellrechtliche Berufungen beim Oberlandesgericht Düsseldorf konzentriert. • Diese Konzentration der Zuständigkeit umfasst nach herrschender Auffassung auch Streitigkeiten nach § 106 EnWG, sodass für den vorliegenden Schadensersatzanspruch die ausschließliche Zuständigkeit des OLG Düsseldorf (Kartellsenat) besteht. • Aufgrund dessen hat das OLG Köln seine materielle Zuständigkeit verneint und den Rechtsstreit entsprechend § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO an das zuständige Gericht verwiesen. Das Oberlandesgericht Köln erklärte sich unzuständig und wies – auf Antrag der Klägerin – den Rechtsstreit an den ausschließlich zuständigen Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Entscheidungsgrund ist die gesetzliche Zuweisung kartellrechtlicher Berufungen für EnWG-Streitigkeiten an die Kartellsenate (§§ 91, 102, 106 EnWG; §§ 92, 93 GWB) und die landesrechtliche Konzentration der Zuständigkeit durch § 2 KartGV NW. Damit ist die Berufung nicht am OLG Köln zu entscheiden, sondern beim OLG Düsseldorf, so dass die Klägerin ihr Rechtsmittel dort weiterverfolgen muss. Das Urteil regelt ausschließlich die Zuständigkeitsfrage, nicht die inhaltliche Prüfung des Schadensersatzanspruchs.