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Urteil

6 U 155/07

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Haftung als Prospektverantwortlicher setzt Initiator‑, Gestalter‑ oder Hintermannsstellung oder ein nach außen tretendes Mitwirken mit konkret zurechenbaren Aussagen voraus. • Wer in einer bloßen Produktinformation werbend zitiert wird, haftet nicht ohne Weiteres für die Inhalte des separaten Emissionsprospekts. • Ansprüche aus §§823 Abs.2, 826 BGB bzw. als Gehilfe kommen nur in Betracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (z. B. erlaubnispflichtiges Bankgeschäft, vorsätzlich sittenwidrige Schädigung) substantiiert dargetan sind.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Beiratsmitglieds für prospektbezogene Anlegeransprüche • Eine Haftung als Prospektverantwortlicher setzt Initiator‑, Gestalter‑ oder Hintermannsstellung oder ein nach außen tretendes Mitwirken mit konkret zurechenbaren Aussagen voraus. • Wer in einer bloßen Produktinformation werbend zitiert wird, haftet nicht ohne Weiteres für die Inhalte des separaten Emissionsprospekts. • Ansprüche aus §§823 Abs.2, 826 BGB bzw. als Gehilfe kommen nur in Betracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (z. B. erlaubnispflichtiges Bankgeschäft, vorsätzlich sittenwidrige Schädigung) substantiiert dargetan sind. Die Kläger beteiligten sich als Kommanditisten an der M. KG aufgrund eines Emissionsprospekts und einer begleitenden Produktinformation der Beklagten. Die Beklagten bilden ein Netz aus Initiatorin, Management und Beirat; der Beklagte zu 5 war Vorsitzender des Beirats und in Werbematerialien namentlich genannt und zitiert. Die M. KG geriet in Insolvenz; die Kläger rügten Mängel im Emissionsprospekt und machten Rückzahlungsansprüche sowie Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend. Das Landgericht verurteilte sämtliche Beklagte; in der Berufung blieb nur noch die des Beklagten zu 5 streitig. Die Kläger rügten, der Beklagte zu 5 habe als berufsmäßiger Sachkenner und Garant Vertrauen geweckt und hafte nach Prospekthaftung sowie §§823 Abs.2, 826 BGB. Der Beklagte zu 5 wandte ein, er sei nicht Prospektverantwortlicher, habe nur beratende Beiratsfunktion wahrgenommen und nicht konkret für Prospektaussagen gebürgt. • Der Senat lässt zugunsten der Kläger unterstellen, der Emissionsprospekt enthalte fehlerhafte Angaben, folgt aber der Rspr. des BGH dahingehend, dass Haftung nur diejenigen trifft, die Initiatoren, Gestalter, Geschäftsführer, Mehrheitsgesellschafter oder sonstige Hintermänner mit besonderem Einfluss sind; der Beklagte zu 5 war dies nicht. • Prospekthaftung im engeren Sinne kann auch Berufsträger treffen, die durch ihre hervorgehobene Stellung im Prospekt besonderen Vertrauensschutz schaffen; hierfür ist aber erforderlich, dass sie im Prospekt konkret erkennbare Erklärungen abgeben und diese ihnen zurechenbar sind. • Der Beklagte zu 5 ist im Emissionsprospekt nicht genannt; die namentliche Nennung und das Zitat finden sich lediglich in einer separaten Produktinformation, die werbenden Charakter hat und nicht die für einen Emissionsprospekt typischen, entscheidungserheblichen Informationen enthält. • Selbst wenn die Produktinformation als Teil des Prospekts angesehen würde, sind die dort wiedergegebenen Aussagen des Beklagten zu 5 zu allgemein und ohne konkreten Tatsachenkern; daher fehlt eine zurechenbare Prospektaussage, die eine Haftung begründen könnte. • Die Interviews in Zeitschriften stehen nicht im Emissionsprospekt und begründen keine Haftung; anders gelagerte Referenzen wie die einer Bank oder Testate eines Wirtschaftsprüfers sind nicht vergleichbar. • Ansprüche aus §§823 Abs.2 i.V.m. §32 KWG scheiden aus, weil die M. KG kein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft im Sinne der Norm betrieb; eine Gehilfenhaftung des Beklagten zu 5 kommt damit nicht in Betracht. • Eine Haftung nach §826 BGB wird verneint, weil es an Anhaltspunkten fehlt, dass der Beklagte zu 5 vorsätzlich sittenwidrig gehandelt und die Anleger schädigen gewollt hat. Die Berufung des Beklagten zu 5 hatte in der Sache Erfolg; seine Haftung wird verneint und die Klage gegen ihn abgewiesen. Entscheidend ist, dass er weder Initiator, Gestalter noch Hintermann mit maßgeblichem Einfluss war und im Emissionsprospekt nicht als verantwortliche Person auftrat. Die in der Produktinformation und in Interviews wiedergegebenen, allgemein gehaltenen Aussagen genügen nicht, um eine auf ihn beschränkte Prospekthaftung zu begründen. Weitergehende Haftungsgrundlagen (§§823 Abs.2, 826 BGB oder Gehilfenhaftung) sind nicht erfüllt, weil die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale nicht dargetan wurden. Damit besteht gegenüber dem Beklagten zu 5 kein Anspruch auf Rückzahlung oder Freistellung; die Abweisung der Klage gegen ihn ist rechtlich tragfähig.