Beschluss
17 W 60/10
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Reisekosten sind nur insoweit erstattungsfähig, wie sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und verhältnismäßig sind (§ 91 ZPO).
• Für Flugreisen sind Mehrkosten gegenüber einer Bahnfahrt nur ausnahmsweise erstattungsfähig; maßgeblich ist der Vergleich mit fiktiven Bahnreisekosten (1. Klasse) einschließlich erforderlicher Übernachtungs- und Verpflegungspauschalen.
• Bei unterschiedlichen Economy-Tarifen hat der Bevollmächtigte grundsätzlich die günstigere, zumutbare Variante zu wählen; eine Pflicht zu Billigflügen ohne Umbuchungsmöglichkeit besteht nicht.
• Die Ausübung des Gerichtsstandsrechts nach § 35 ZPO führt nicht zu kostenrechtlichen Nachteilen, sofern kein Missbrauch vorliegt.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit von Flugreisekosten des Prozessbevollmächtigten gegenüber fiktiven Bahnreisekosten • Reisekosten sind nur insoweit erstattungsfähig, wie sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und verhältnismäßig sind (§ 91 ZPO). • Für Flugreisen sind Mehrkosten gegenüber einer Bahnfahrt nur ausnahmsweise erstattungsfähig; maßgeblich ist der Vergleich mit fiktiven Bahnreisekosten (1. Klasse) einschließlich erforderlicher Übernachtungs- und Verpflegungspauschalen. • Bei unterschiedlichen Economy-Tarifen hat der Bevollmächtigte grundsätzlich die günstigere, zumutbare Variante zu wählen; eine Pflicht zu Billigflügen ohne Umbuchungsmöglichkeit besteht nicht. • Die Ausübung des Gerichtsstandsrechts nach § 35 ZPO führt nicht zu kostenrechtlichen Nachteilen, sofern kein Missbrauch vorliegt. Die in C. ansässige Antragstellerin suchte vor dem Landgericht Köln einstweiligen Rechtsschutz gegen die in X. ansässige Antragsgegnerin und war in beiden Instanzen erfolgreich. Ihr Prozessbevollmächtigter reiste zu den Terminen jeweils mit dem Flugzeug an; die Antragstellerin setzte Flugkosten auf Business-Class-Basis anteilig zur Festsetzung an, weil der Anwalt noch weitere Termine wahrnahm. Der Rechtspfleger setzte die beantragten Kosten fest. Die Antragsgegnerin rügte die Erstattungsfähigkeit von Business-Class-Kosten und hielt eine Bahnreise oder Economy-Tarife für zumutbar. Die Antragstellerin berief sich auf ihr Wahlrecht nach §§ 32, 35 ZPO und auf die Notwendigkeit flexibler Tickets wegen Umbuchungsbedarfes. • Grundsatz: Nach § 91 Abs. 1 ZPO sind nur notwendige, verhältnismäßige Kosten erstattungsfähig; Prozessparteien müssen kostensparend handeln (§ 242 BGB). • Bei Flugkosten ist zu prüfen, ob die Mehrkosten zu einer fiktiven Bahnanreise (1. Klasse) einschließlich Übernachtung und Abwesenheitsgeld in einem angemessenen Verhältnis stehen; Erstattungsfähigkeit nur ausnahmsweise. • Rechtsanwälte sind bei Reisekosten nicht besser als die Partei zu stellen; unterschiedliche Auffassungen zur Business-Class werden zurückgewiesen. • Bei verschiedenen Economy-Tarifen ist die billigere, zumutbare Variante zu wählen; ein flexibles Economy-Ticket kann aus Gründen der Umbuchungsmöglichkeit zulässig sein, eine Verpflichtung zu Billigflügen ohne Umbuchungsoption besteht aber nicht. • Konkreter Vergleich: Fiktive Bahnreisekosten (1. Klasse) einschließlich Übernachtung und Abwesenheitsgeld wurden auf ca. 606,00 € beziffert; tatsächlich angemeldete Flugkosten lagen höher, können aber angesichts anteiliger Festsetzungsanträge und der Tatsache, dass der Anwalt weitere Termine wahrnahm, ohne Kürzung erstattet werden. • Auch für die Berufungsinstanz wurden anteilig angemeldete Flugkosten in voller Höhe festgesetzt, da sonst das wirtschaftliche Planen des Bevollmächtigten bestraft würde. • Die Ausübung des Gerichtsstandsrechts nach § 35 ZPO ist nicht kostenmindernd zu sanktionieren, sofern kein Missbrauch dargetan ist. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wurde zurückgewiesen; der Rechtspfleger hatte zu Recht die beantragten Reisekosten in der angemeldeten Höhe festgesetzt. Die Gerichtskostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Die Festsetzung berücksichtigt den Vergleich mit fiktiven Bahnreisen einschließlich notwendiger Übernachtungs- und Abwesenheitskosten sowie die anteilige Geltendmachung wegen weiterer beruflicher Termine des Prozessbevollmächtigten; damit waren die angemeldeten Flugkosten nicht zu kürzen.