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Beschluss

4 UF 47/10

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein teilweiser Entzug der elterlichen Sorge ist nur bei Gefahr für das Wohl des Kindes nach § 1666 BGB zulässig. • Das Verhindern des Umgangs des Kindes mit dem anderen Elternteil stellt regelmäßig eine Kindeswohlgefährdung dar. • Bei Verweigerung des Umgangs durch die sorgeberechtigte Mutter kann eine Ergänzungspflegschaft/Umgangspflegschaft angeordnet werden; der Pfleger tritt gemäß § 1630 Abs.1 BGB an die Stelle der Eltern für die betroffenen Angelegenheiten. • Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist im Beschwerdeverfahren zu versagen, wenn die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat.
Entscheidungsgründe
Teilweiser Sorgerechtsentzug und Anordnung einer Umgangspflegschaft bei Umgangsverweigerung • Ein teilweiser Entzug der elterlichen Sorge ist nur bei Gefahr für das Wohl des Kindes nach § 1666 BGB zulässig. • Das Verhindern des Umgangs des Kindes mit dem anderen Elternteil stellt regelmäßig eine Kindeswohlgefährdung dar. • Bei Verweigerung des Umgangs durch die sorgeberechtigte Mutter kann eine Ergänzungspflegschaft/Umgangspflegschaft angeordnet werden; der Pfleger tritt gemäß § 1630 Abs.1 BGB an die Stelle der Eltern für die betroffenen Angelegenheiten. • Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist im Beschwerdeverfahren zu versagen, wenn die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Mutter verweigerte dem Vater den Umgang mit der gemeinsamen Tochter P.. Der Vater beantragte eine einstweilige Anordnung, mit der dem Umgangsrecht Nachdruck verliehen und zugleich eine Ergänzungspflegschaft für die Regelung des Umgangs angeordnet werden sollte. Das Amtsgericht entzog der Mutter insoweit die elterliche Sorge und setzte eine Ergänzungspflegschaft/Umgangspflegschaft ein. Die Mutter legte Beschwerde ein; das Oberlandesgericht prüft, ob der teilweise Sorgerechtsentzug und die Anordnung der Pflegepflicht gerechtfertigt sind. Der Vater bot an, den Umgang unter Aufsicht durch einen Umgangspfleger durchzuführen. Die Mutter äußerte Befürchtungen einer möglichen Entführung und warf dem Vater mögliche missbräuchliche Absichten vor. • Teilweiser Sorgerechtsentzug nur bei Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB zulässig. Das Gericht stellt fest, dass das Verhindern des Umgangs mit dem andern Elternteil regelmäßig das Kindeswohl gefährdet und daher Eingriffe in die elterliche Sorge rechtfertigen kann. • Konkrete Gefährdung hier bejaht: Die Mutter verweigert beharrlich den Umgang, sodass die Unbefangenheit des Kindes und seine seelische Entwicklung gefährdet sind; zugleich bestehen begründete Ängste der Mutter, denen durch Aufsicht und eine Umgangspflegschaft Rechnung getragen werden kann. • Ein Umgangspfleger ist geeignet und erforderlich, weil er die Aufgabe übernimmt, den Kontakt zu fördern und durchzuführen, wenn die Mutter dazu nicht willens oder aus psychischen Gründen unfähig ist. • Rechtswirkung: Nach § 1630 Abs.1 BGB erstreckt sich die elterliche Sorge nicht auf Angelegenheiten, für die ein Pfleger bestellt ist; der Pfleger tritt an die Stelle der Eltern für diese Angelegenheiten, weshalb der teilweilige Entzug der elterlichen Sorge für Umgangsfragen rechtlich wirksam ist. • Verfahrenskosten: Die Beschwerde der Mutter hat in der Sache keinen Erfolg, weshalb ihre Beschwerde zurückgewiesen und ihre PKH für das Beschwerdeverfahren mangels Erfolgsaussicht abgelehnt wurde; dem Antragsteller wurde ratenfreie Prozesskostenhilfe zur Verteidigung bewilligt. Die Beschwerde der Mutter wurde zurückgewiesen; das Amtsgericht hatte zu Recht der Mutter insoweit die elterliche Sorge entzogen, als es um die Regelung des Umgangs des Vaters mit der gemeinsamen Tochter geht, und eine Ergänzungspflegschaft/Umgangspflegschaft angeordnet. Gründe sind die Kindeswohlgefährdung durch die beharrliche Umgangsverweigerung und die Notwendigkeit, die Ängste der Mutter sowie die seelische Unversehrtheit des Kindes durch eine beaufsichtigte Regelung zu berücksichtigen. Die Mutter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; ihre Prozesskostenhilfe für die Beschwerde wurde mangels Erfolgsaussicht abgewiesen. Dem Vater wurde ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gewährt und eine Rechtsanwältin beigeordnet.