OffeneUrteileSuche
Urteil

6 U 46/09

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

5mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Bildschirmoberfläche ist nicht als Ausdrucksform des Computerprogramms i.S. des § 69a UrhG zu qualifizieren; sie stellt vielmehr das durch das Programm erzielte Ergebnis dar. • Die konkrete grafische Gestaltung einer Buchungsmaske kann nach § 2 Abs.1 Nr.7 UrhG schutzfähig sein, erreicht hier aber nicht die erforderliche Schöpfungshöhe. • Nachahmungen einer weit verbreiteten Buchungsmaske sind nur bei Vorliegen besonderer Umstände wettbewerbswidrig; die Einbettung der Maske in unterschiedlich benannte Softwarepakete verhindert regelmäßig eine Herkunftstäuschung. • Ein Anspruch auf Besichtigung bzw. Einsicht in Quellcode setzt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Rechtsverletzung voraus; bloße äußerliche Ähnlichkeiten und Indizien genügen nicht. • Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; weder urheberrechtliche noch wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche sind begründet.
Entscheidungsgründe
Keine urheber‑ oder wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche wegen Ähnlichkeit von Buchungsmasken • Eine Bildschirmoberfläche ist nicht als Ausdrucksform des Computerprogramms i.S. des § 69a UrhG zu qualifizieren; sie stellt vielmehr das durch das Programm erzielte Ergebnis dar. • Die konkrete grafische Gestaltung einer Buchungsmaske kann nach § 2 Abs.1 Nr.7 UrhG schutzfähig sein, erreicht hier aber nicht die erforderliche Schöpfungshöhe. • Nachahmungen einer weit verbreiteten Buchungsmaske sind nur bei Vorliegen besonderer Umstände wettbewerbswidrig; die Einbettung der Maske in unterschiedlich benannte Softwarepakete verhindert regelmäßig eine Herkunftstäuschung. • Ein Anspruch auf Besichtigung bzw. Einsicht in Quellcode setzt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Rechtsverletzung voraus; bloße äußerliche Ähnlichkeiten und Indizien genügen nicht. • Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; weder urheberrechtliche noch wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche sind begründet. Die Klägerin bietet die verbreitete Reisebürosoftware A. mit integrierter Buchungsmaske T. an; die Beklagte vertreibt ein konkurrierendes System X mit eingebetteter X‑Buchungsmaske. Die Klägerin rügt, die X‑Maske sei unzulässig nachgeahmt, beruft sich auf Urheberrecht (§ 69a, § 2 Nr.7 UrhG) und UWG (§ 4 Nr.9 a/b, § 5 Abs.2) und begehrt Unterlassung sowie Besichtigung und Einsicht in Aktions‑/Returncodes und Quellcode. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Klägerin legt Berufung ein und vertieft ihren Vortrag zu Schöpfung, Eigenart und wahrscheinlicher Übernahme der Konzeption. Die Beklagte bestreitet Schutzfähigkeit und Übernahme, weist auf technische Vorgaben, unterschiedliche Programmiersprachen und abweichende maskeninterne Details hin und beantragt u.a. Verweisung des Besichtigungsvortrags. Der Senat entscheidet über urheber‑ und wettbewerbsrechtliche Ansprüche sowie über den Besichtigungsantrag. • Bildschirmoberflächen sind das von Programmen erzeugte Ergebnis und nicht Ausdrucksformen des Computerprogramms i.S. des § 69a UrhG; daher fällt die T‑Maske nicht unter den Schutz des § 69a Abs.2 UrhG. • Selbst bei Annahme von Schutz nach § 2 Abs.1 Nr.7 UrhG fehlt der T‑Maske die zur Geltendmachung ausreichende Schöpfungshöhe bzw. ist deren individuelle Prägung so gering, dass der Schutzumfang eng ist. • Der Vergleich der Masken zeigt zwar Übereinstimmungen im grundsätzlichen Aufbau, zugleich aber zahlreiche Abweichungen, sodass keine unfreie Bearbeitung oder identische Übernahme feststeht. • Wettbewerbsrechtlich ist der T‑Maske wettbewerbliche Eigenart zuzubilligen; diese Eigenart wird jedoch durch die Einbettung der Maske in unterschiedlich bezeichnete Softwarepakete und durch die Erkenntnis der maßgeblichen Entscheider über die Herkunft nicht zur Herkunftstäuschung geführt (§ 4 Nr.9 a, § 5 Abs.2 UWG). • Auch ein Anspruch nach § 4 Nr.9 b UWG (Rufausbeutung) scheitert: trotz gewisser Anlehnung liegt keine übertragene Gütevorstellung der Klägerin vor, zumal die Marktverhältnisse und Kennzeichnung (Logo/Bezeichnung der Software) Verwechslungsgefahr entgegenstehen. • Der Besichtigungsanspruch (u.a. § 101a UrhG, § 809 BGB) setzt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung voraus; die Klägerin hat keine konkreten Anhaltspunkte für eine Übernahme der Konzeption, Struktur oder des Quellcodes vorgetragen, bloße äußerliche Ähnlichkeiten und Indizien reichen nicht. • Da keine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung besteht, sind auch Unterlassungs‑ und Sicherungsanträge (Veränderungsverbot, Ordnungsmaßregel, Einsicht in Quellcode) unbegründet. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Entscheidung des Landgerichts bleibt in der Sache bestehen. Urheberrechtliche Ansprüche nach § 69a UrhG und § 2 Abs.1 Nr.7 UrhG sind nicht gegeben, weil die Bildschirmoberfläche als Ergebnis des Programms nicht dessen Ausdrucksform ist und die konkrete Maske in ihrer grafischen Gestaltung nicht die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht. Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche nach § 4 Nr.9 a/b und § 5 Abs.2 UWG sind ebenfalls nicht zu bejahen: zwar besitzt die T‑Maske eine gewisse wettbewerbliche Eigenart, doch verhindern die Einbettung in unterschiedliche Softwarepakete, die erkennbare Kennzeichnung sowie die Kenntnisse der maßgeblichen Entscheidungsträger eine Herkunftstäuschung und somit eine unlautere Rufausbeutung. Ein Anspruch auf Besichtigung oder Einsicht in Quellcode besteht nicht, weil die Klägerin keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Übernahme der Softwarekonzeption dargelegt hat. Kosten des Berufungsrechtszugs trägt die Klägerin; die Revision wird nicht zugelassen.