Beschluss
20 U 159/09
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung des Klägers ist zurückzuweisen, wenn sie nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO keine Aussicht auf Erfolg hat.
• Bei fehlender Stellungnahme des Berufungsführers zu einem Hinweisbeschluss sind weitergehende Ausführungen entbehrlich.
• Kosten des Berufungsverfahrens sind dem unterliegenden Berufungsführer nach § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der Berufung mangels Erfolgsaussicht • Die Berufung des Klägers ist zurückzuweisen, wenn sie nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO keine Aussicht auf Erfolg hat. • Bei fehlender Stellungnahme des Berufungsführers zu einem Hinweisbeschluss sind weitergehende Ausführungen entbehrlich. • Kosten des Berufungsverfahrens sind dem unterliegenden Berufungsführer nach § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen. Der Kläger legte gegen ein Urteil des Landgerichts Köln (23 O 238/06) Berufung ein. Das Oberlandesgericht Köln prüfte die Berufung und stellte fest, dass sie nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO keine Erfolgsaussicht habe. Der Senat erließ vorab einen Hinweisbeschluss, in dem er seine Auffassung darlegte. Der Kläger nahm hierzu nicht Stellung. Es lagen keine Anhaltspunkte vor, die eine Entscheidung durch Urteil aus Gründen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich gemacht hätten. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde mit 6.908,70 € angegeben. • Die Berufung ist zulässig, aber nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach einstimmiger Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg hat. • Der Senat hat in einem Hinweisbeschluss vom 26. Februar 2010 seine Auffassung dargestellt; mangels einer Stellungnahme des Klägers waren weitere Erwägungen nicht erforderlich. • Es liegen keine Gründe vor, die eine Entscheidung durch Urteil gebieten würden: die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und es besteht kein Bedarf zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung der Rechtseinheit. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; der Kläger ist kostenpflichtig. • Der Berufungsstreitwert wurde mit 6.908,70 € festgestellt. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 12.08.2009 wird zurückgewiesen, weil sie nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, gestützt auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung durch Urteil war nicht erforderlich, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hatte und auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vorgelegt werden musste. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 6.908,70 €.