Beschluss
2 Ws 194/10
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Verlängerung der Bewährungszeit nach § 56f Abs. 2 S. 2 StGB bemisst sich an der ursprünglich im ersten Bewährungsbeschluss bestimmten Bewährungszeit und kann nur insoweit das Anderthalbfache dieser ersten Frist berücksichtigen.
• Eine Verlängerung der Bewährungszeit ist nicht unbegrenzt zulässig; überschreitet das Anderthalbfache der ersten Bewährungszeit nicht die Grenze von fünf Jahren, ist eine Verlängerung über fünf Jahre hinaus nicht zulässig.
• Wenn die zulässige Höchstdauer der Bewährungszeit (5 Jahre) erreicht ist, ist die Reststrafe nach § 56g StPO zu erlassen.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Verlängerung der Bewährungszeit über die 5‑Jahres‑Grenze • Eine Verlängerung der Bewährungszeit nach § 56f Abs. 2 S. 2 StGB bemisst sich an der ursprünglich im ersten Bewährungsbeschluss bestimmten Bewährungszeit und kann nur insoweit das Anderthalbfache dieser ersten Frist berücksichtigen. • Eine Verlängerung der Bewährungszeit ist nicht unbegrenzt zulässig; überschreitet das Anderthalbfache der ersten Bewährungszeit nicht die Grenze von fünf Jahren, ist eine Verlängerung über fünf Jahre hinaus nicht zulässig. • Wenn die zulässige Höchstdauer der Bewährungszeit (5 Jahre) erreicht ist, ist die Reststrafe nach § 56g StPO zu erlassen. Der Verurteilte C. D. wurde 2004 wegen Körperverletzung zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; die Strafvollstreckungskammer setzte zwei Drittel zur Bewährung aus und bestimmte eine Bewährungszeit von drei Jahren. Wegen einer späteren Verurteilung 2005 wurde die Bewährungszeit zunächst widerrufen, dann auf Beschwerde des Verurteilten bis zum 08.12.2008 verlängert. Nach einer 2009 ergangenen Verurteilung mit Aussetzung zur Bewährung beantragte die Staatsanwaltschaft Straferlass; die Strafvollstreckungskammer verlängerte die Bewährungszeit mit Beschluss vom 13.01.2010 um weitere zwei Jahre auf insgesamt sechs Jahre. Hiergegen erhob die Staatsanwaltschaft Beschwerde mit der Auffassung, die Verlängerung sei gesetzeswidrig, und verwies auf die Begrenzungen des § 56f Abs. 2 S. 2 StGB und auf § 56g StPO. • Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde ist als einfache Beschwerde statthaft und prüfungsbefugt nach § 453 Abs. 2 StPO. • Auslegungsgrundsatz § 56f Abs. 2 S. 2 StGB: Zur Berechnung der zulässigen Verlängerung ist auf die im ersten Bewährungsbeschluss bestimmte Bewährungszeit abzustellen; das Anderthalbfache dieser ersten Frist bildet die rechnerische Obergrenze der Verlängerung. • Begrenzung durch die 5‑Jahres‑Grenze: Überschreitet das Anderthalbfache der ersten Bewährungszeit die fünfjährige Höchstgrenze nicht, erlaubt § 56f Abs. 2 S. 2 StGB keine Verlängerung über fünf Jahre hinaus. Damit sollen überlange Bewährungszeiten bei ursprünglich kurzen Fristen vermieden werden. • Anwendung auf den Fall: Die ursprünglich festgesetzte Bewährungszeit betrug drei Jahre; das Anderthalbfache hiervon führt nicht zu einer Überschreitung der fünfjährigen Grenze, sodass eine Verlängerung auf insgesamt sechs Jahre rechtswidrig war. • Folge nach § 56g StPO: Da die zulässige Höchstdauer von fünf Jahren bereits mit Ablauf des 08.12.2009 erreicht war, wäre die Reststrafe zu diesem Zeitpunkt zu erlassen gewesen. • Kostenentscheidung: Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach entsprechender Anwendung des § 467 StPO. Der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer wird aufgehoben. Die Verlängerung der Bewährungszeit auf insgesamt sechs Jahre war gesetzwidrig; die zulässige Höchstdauer von fünf Jahren war bereits erreicht, sodass die Reststrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 16.02.2004 gemäß § 56g StPO zu erlassen ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Auslagen des Verurteilten trägt die Staatskasse. Damit hat die Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerde Erfolg; der Verurteilte wird von der verbleibenden Reststrafe befreit.