Beschluss
27 UF 28/10
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf alleinige Nutzung der bisher gemeinsamen Ehewohnung ist unbegründet.
• Eine unbillige Härte im Sinne des §1361b Abs.1 BGB liegt nicht vor, wenn die neue Wohnung der Antragstellerin objektiv noch zumutbar ist und das Kindeswohl nicht gefährdet wird.
• Die Tatsache, dass die Parteien vereinbart hatten, die Antragstellerin ziehe aus und miete eine eigene Wohnung, kann den Charakter der Ehewohnung nicht ohne eindeutige und endgültige Regelung aufheben.
Entscheidungsgründe
Keine Überlassung der Ehewohnung bei zumutbarer Alternativwohnung und fehlender unbilliger Härte • Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf alleinige Nutzung der bisher gemeinsamen Ehewohnung ist unbegründet. • Eine unbillige Härte im Sinne des §1361b Abs.1 BGB liegt nicht vor, wenn die neue Wohnung der Antragstellerin objektiv noch zumutbar ist und das Kindeswohl nicht gefährdet wird. • Die Tatsache, dass die Parteien vereinbart hatten, die Antragstellerin ziehe aus und miete eine eigene Wohnung, kann den Charakter der Ehewohnung nicht ohne eindeutige und endgültige Regelung aufheben. Die getrennt lebende Ehefrau beantragte, ihr und den drei bei ihr lebenden gemeinsamen Kindern die bisher gemeinsam genutzte Ehewohnung (ein Haus, Miteigentum je zur Hälfte) zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Zwischen den Eheleuten bestanden andauernde Streitigkeiten; die Antragstellerin hatte jedoch einen Mietvertrag für eine neue Wohnung unterschrieben und war am 21.06.2009 ausgezogen. Jugendamt und Kinder äußerten, eine Trennung innerhalb des Hauses komme nicht mehr in Betracht. Das Familiengericht wies den Antrag zurück; die Antragstellerin legte Beschwerde beim Oberlandesgericht ein. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war form- und fristgerecht nach §§58 ff., 63 Abs.1 FamFG zulässig, aber unbegründet. • Anwendbarkeit §1361b BGB: Es kann dahinstehen, ob die Ehewohnung durch die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung ihren Charakter verloren hat; eine solche Umdeutung bedürfte einer eindeutigen und endgültigen Regelung, die hier nicht vorliegt. • Unbillige Härte: Nach §1361b Abs.1 BGB ist unbillige Härte erforderlich, um die Überlassung zu verhindern. Bloße Unannehmlichkeiten wegen einer zerrütteten Ehe genügen nicht. Die Reduzierung der Wohnfläche stellt insoweit keine unzumutbare Härte dar, da die neue Wohnung objektiv noch annehmbar und nicht kindeswohlgefährdend ist. • Wohl der Kinder: Stellungnahmen des Jugendamtes und Anhörung der Kinder zeigten keine Gefährdung des Kindeswohls; die Nähe zur bisherigen Wohnung (500 m) und die unproblematische Beziehung zu dem Antragsgegner sprechen ebenfalls gegen eine Gefährdung. • Wirtschaftliche Erwägungen: Auch wenn die Überlassung wirtschaftlich unvernünftig erscheinen mag, ist sie nicht grob unbillig unter den gegebenen Umständen. • Verfahrensfragen: Ein weiterer Erörterungstermin nach §§207, 32 FamFG war nicht erforderlich, weil keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten waren und eine gütliche Einigung nicht zu erwarten war. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts wurde zurückgewiesen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden ihr auferlegt und der Verfahrenswert auf 3.000 € festgesetzt. Das OLG bestätigt, dass keine unbillige Härte im Sinne des §1361b Abs.1 BGB vorliegt, weil die angemietete Ersatzwohnung objektiv zumutbar ist und das Wohl der drei Kinder nicht gefährdet wird. Eine beiläufige wirtschaftliche Unvernunft der Überlassung der Ehewohnung an den Antragsgegner rechtfertigt die Abweisung nicht. Schließlich war eine erneute mündliche Erörterung nicht erforderlich, sodass das erstinstanzliche Ergebnis Bestand hat.