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Urteil

13 U 81/09

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine AGB-Klausel, die eine vom Gesetz abweichende Tilgungsreihenfolge zugunsten bestimmter Forderungen festlegt, benachteiligt den Verbraucher unangemessen, wenn sie ihm die gesetzliche Möglichkeit nimmt, bei Zahlung zu bestimmen, welche Schuld getilgt wird (§ 366 Abs.1 BGB). • Zur Wirksamkeit einer abbedingenden Tilgungsregelung in AGB reicht nicht aus, dass der Schuldner weiß, auf welche Schuld er leistet; die Belange des Schuldners müssen in angemessener Weise berücksichtigt sein (§§ 1 UKlaG, 307 BGB). • Eine Tilgungsreihenfolge, die Zahlungen primär auf Forderungen Dritter oder vorrangige Forderungen verrechnet und damit die Möglichkeit gezielter Zahlung zur Vermeidung beispielsweise einer Gassperre vereitelt, ist unwirksam.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit abbedingter Tilgungsreihenfolge in AGB gegenüber Verbrauchern • Eine AGB-Klausel, die eine vom Gesetz abweichende Tilgungsreihenfolge zugunsten bestimmter Forderungen festlegt, benachteiligt den Verbraucher unangemessen, wenn sie ihm die gesetzliche Möglichkeit nimmt, bei Zahlung zu bestimmen, welche Schuld getilgt wird (§ 366 Abs.1 BGB). • Zur Wirksamkeit einer abbedingenden Tilgungsregelung in AGB reicht nicht aus, dass der Schuldner weiß, auf welche Schuld er leistet; die Belange des Schuldners müssen in angemessener Weise berücksichtigt sein (§§ 1 UKlaG, 307 BGB). • Eine Tilgungsreihenfolge, die Zahlungen primär auf Forderungen Dritter oder vorrangige Forderungen verrechnet und damit die Möglichkeit gezielter Zahlung zur Vermeidung beispielsweise einer Gassperre vereitelt, ist unwirksam. Der Kläger, eine qualifizierte Einrichtung nach UklaG, begehrt Unterlassung gegen die Beklagte, ein Energieversorgungsunternehmen, wegen mehrerer Klauseln in den AGB für private Eigenverbrauchsverträge. Nach teilweiser Erledigung verbleibt Streit um Ziffer 4.5 der AGB, die eine abweichende Tilgungsreihenfolge unter Abbedingung des § 366 BGB regelt. Die Klausel ordnet Zahlungen so, dass zunächst kommunale Abwasserforderungen und danach verschiedene Forderungen der SVS (Strom, Gas, Fernwärme etc.) getilgt werden. Das Landgericht hatte diese Klausel für wirksam gehalten; der Kläger legte hiergegen Berufung ein. Der Senat prüft, ob die Klausel den Verbraucher unangemessen benachteiligt und damit der Inhaltskontrolle nach UKlaG und BGB nicht standhält. • Rechtliche Einordnung: Allgemeine Geschäftsbedingungen, die die gesetzliche Tilgungsregel des § 366 BGB abbedingen, sind grundsätzlich möglich, müssen aber die Interessen des Schuldners angemessen berücksichtigen (§§ 1 UKlaG, 307 BGB). • Rechtsprechung: Maßgeblich ist die ständige Rechtsprechung des BGH, wonach der Schuldner bei Erfüllung wissen muss, auf welche Schuld er leistet; darüber hinaus ist aber erforderlich, dass die ersetzende Regelung seine Belange angemessen wahrt. Eine Klausel, die dem Gläubiger billiges Ermessen bei der Verrechnung einräumt, ist unwirksam. • Anwendung auf den Einzelfall: Ziffer 4.5 regelt Tilgungsreihenfolgen nicht nur innerhalb des konkreten Vertragsverhältnisses, sondern in Verhältnis zu anderen Schuldverhältnissen der Beklagten beziehungsweise der Stadt. Dadurch wird dem Verbraucher die gesetzliche Möglichkeit genommen, durch gezielte Zahlung eine vorrangig bestehende oder größere Verbindlichkeit (z.B. Gas) zu reduzieren. • Konsequenzen für den Verbraucher: Die Regelung kann dazu führen, dass Zahlungen vorrangig auf ältere oder andere Forderungen verrechnet werden, obwohl der Kunde mit begrenzten Mitteln gerade eine bestimmte Schuld tilgen wollte, wodurch das Risiko einer Sperrung nach GasGVV steigt. • Ergebnis der Inhaltskontrolle: Weil die Klausel die Interessen des Schuldners nicht angemessen berücksichtigt und ihm die Wahlmöglichkeit bei der Verrechnung entzieht, benachteiligt sie den Verbraucher unangemessen und ist nach §§ 1 UKlaG, 307 BGB unwirksam. Der Kläger gewinnt mit seiner Berufung: Die Klausel Ziffer 4.5 der AGB der Beklagten ist wegen unangemessener Benachteiligung des Verbrauchers unwirksam und die Beklagte wird zur Unterlassung verpflichtet. Die Entscheidung stützt sich auf die Notwendigkeit, dass abbedingende Tilgungsregelungen die Belange des Schuldners wahren müssen; die strikte Vorrangordnung in der Klausel nimmt dem Kunden die gesetzliche Wahl bei der Verrechnung nach § 366 Abs.1 BGB und kann ihn in eine nachteilige Lage bringen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wurde zugelassen.