Beschluss
5 WF 28/10
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Zwangsgeld nach §33 FGG konnte für nach dem 01.09.2009 eingeleitete Vollstreckungsverfahren nicht mehr gestützt werden, weil das FGG durch das FamFG ersetzt wurde.
• Vollstreckungsverfahren sind als selbständige Verfahren im Sinne der Übergangsvorschriften des FGG-ReformG anzusehen; für ab 01.09.2009 eingeleitete Vollstreckungen gilt daher das FamFG.
• Nach dem FamFG sind an die Stelle des Zwangsgeldes Ordnungsmittel (§89 FamFG) mit Hinweispflicht im Umgangsbeschluss getreten; ohne diesen Hinweis kann gegen zukünftige Zuwiderhandlungen nicht vollstreckt werden.
• Ein Hinweis nach §89 Abs.2 FamFG kann durch das Beschwerdegericht in einem gesonderten Beschluss ersetzt werden; die fehlende Belehrung kann nachgeholt werden.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Zwangsgeldfestsetzung nach §33 FGG wegen Übergangsregelung zum FamFG • Ein Zwangsgeld nach §33 FGG konnte für nach dem 01.09.2009 eingeleitete Vollstreckungsverfahren nicht mehr gestützt werden, weil das FGG durch das FamFG ersetzt wurde. • Vollstreckungsverfahren sind als selbständige Verfahren im Sinne der Übergangsvorschriften des FGG-ReformG anzusehen; für ab 01.09.2009 eingeleitete Vollstreckungen gilt daher das FamFG. • Nach dem FamFG sind an die Stelle des Zwangsgeldes Ordnungsmittel (§89 FamFG) mit Hinweispflicht im Umgangsbeschluss getreten; ohne diesen Hinweis kann gegen zukünftige Zuwiderhandlungen nicht vollstreckt werden. • Ein Hinweis nach §89 Abs.2 FamFG kann durch das Beschwerdegericht in einem gesonderten Beschluss ersetzt werden; die fehlende Belehrung kann nachgeholt werden. Die Parteien sind geschiedene Eltern zweier Kinder. Die Mutter zog mit einem Kind weg, das andere Kind blieb beim Vater. Das Familiengericht regelte den Umgang der Mutter mit dem beim Vater lebenden Kind X und legte konkrete Ferienzeiten mit Übergabeort fest. Wegen Nichtdurchführung des Herbstumgangs beantragte die Mutter nach dem 01.09.2009 die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Vater. Das Familiengericht setzte ein Zwangsgeld nach §33 FGG fest. Der Vater legte Beschwerde ein und rügte insbesondere die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung sowie Bedenken zum Kindeswohl und beantragte ein Vermittlungsverfahren. Das Oberlandesgericht überprüfte Zulässigkeit und Sachentscheidung der Zwangsgeldfestsetzung unter Berücksichtigung der Rechtsänderung durch das FamFG. • Anwendbares Recht: Das FGG wurde durch das FamFG zum 01.09.2009 ersetzt; das FamFG regelt Vollstreckungsverfahren in eigenen Vorschriften (§§86 ff., 88, 89 FamFG). • Selbständigkeit des Vollstreckungsverfahrens: Vollstreckungsverfahren sind auch nach bisheriger und neuer Rechtsprechung als selbständige Verfahren zu behandeln; daher sind Vollstreckungen, die nach dem 31.08.2009 eingeleitet wurden, nach dem FamFG zu beurteilen. • Fehlende Rechtsgrundlage: §33 FGG, die Grundlage für die vom Familiengericht angeordnete Zwangsgeldfestsetzung, ist mit Inkrafttreten des FamFG entfallen; daher konnte das Familiengericht das Zwangsgeld nicht mehr rechtmäßig festsetzen. • Neue Vollstreckungsmittel: Das FamFG hat die früheren Zwangsmittel durch Ordnungsgeld und Ordnungshaft gemäß §89 FamFG ersetzt; ferner besteht eine gesetzliche Hinweispflicht nach §89 Abs.2 FamFG vor Anordnung von Ordnungsmitteln. • Folgen fehlender Hinweispflicht: Das Erfordernis des Hinweises ist Vollstreckungsvoraussetzung; ein früher im Umgangsbeschluss angedrohtes Zwangsgeld nach altem Recht ersetzt die nach §89 FamFG erforderliche Hinweispflicht nicht. • Verfahrensrechtliche Folge: Mangels gesetzlicher Grundlage für die angeordnete Zwangsgeldfestsetzung war der Beschluss des Familiengerichts aufzuheben; das Beschwerdegericht kann den nach §89 Abs.2 FamFG gebotenen Hinweis selbst erteilen. • Kostenentscheidung: Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet; Gegenstandswert wurde festgesetzt. Die Beschwerde des Vaters ist erfolgreich; der Beschluss des Amtsgerichts (Festsetzung eines Zwangsgeldes von 300 EUR) wird aufgehoben, weil §33 FGG mit Inkrafttreten des FamFG weggefallen ist und daher keine Rechtsgrundlage für die Zwangsgeldfestsetzung bestand. Vollstreckungsverfahren, die nach dem 31.08.2009 eingeleitet wurden, sind nach dem FamFG zu beurteilen; das FamFG hat die früheren Zwangsmittel durch Ordnungsgeld und Ordnungshaft (§89 FamFG) ersetzt und verlangt einen Hinweis nach §89 Abs.2 FamFG vor Anordnung von Ordnungsmitteln. Das Beschwerdegericht weist die Parteien auf die neuen Vollstreckungsmöglichkeiten hin; eine fehlende Hinweispflicht kann das Beschwerdegericht in einem gesonderten Beschluss nachholen. Das Verfahren bleibt gerichtsgebührenfrei, die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet und der Beschwerdewert wird auf 300 EUR festgesetzt.