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Beschluss

9 U 127/09

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Berufung kann gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden, wenn die Berufungsgründe die erstinstanzliche Entscheidung nicht entkräften. • Versicherungsschutz richtet sich nach Auslegung der vereinbarten Klauseln; Tätigkeits- und Erfüllungsschäden sind getrennt zu behandeln. • Ein Haftpflichtversicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn die vertraglichen Bedingungen den geltend gemachten Schaden nicht als versicherten Leistungsgegenstand erfassen.
Entscheidungsgründe
Keine Leistungs- und Feststellungsansprüche bei fehlender Deckung durch vereinbarte Haftpflichtbedingungen • Berufung kann gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden, wenn die Berufungsgründe die erstinstanzliche Entscheidung nicht entkräften. • Versicherungsschutz richtet sich nach Auslegung der vereinbarten Klauseln; Tätigkeits- und Erfüllungsschäden sind getrennt zu behandeln. • Ein Haftpflichtversicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn die vertraglichen Bedingungen den geltend gemachten Schaden nicht als versicherten Leistungsgegenstand erfassen. Die Klägerin begehrte festzustellen, dass die Beklagte zu 1) schadensersatzpflichtig sei, und verlangte von der Beklagten zu 2) (Haftpflichtversicherung) die Zahlung von 548.731,24 € aus einem Versicherungsvertrag. Streitgegenstand war, ob die vertraglichen Versicherungsbedingungen Tätigkeits- oder Erfüllungsschäden der Klägerin bzw. ihrer Tochtergesellschaften abdecken und damit die geltend gemachte Forderung decken. Die Klägerin berief sich auf Deckung durch die J-Haftpflichtversicherung; die Beklagten lehnten die Leistungspflicht mit Verweis auf die Vertragsklauseln ab. Das Landgericht wies die Klage mangels tragenden Anspruchs gemäß § 280 Abs. 1 BGB ab. Die Klägerin legte Berufung ein, die das OLG gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückwies, weil die vorgebrachten Einwendungen die erstinstanzliche Würdigung nicht erschüttern. Das OLG prüfte besonders die Auslegung der einschlägigen Klauseln zu Tätigkeits- und Erfüllungsschäden und verglich diese mit obergerichtlicher Rechtsprechung. • Zulässige Berufung ist unbegründet; es fehlt an einem Anspruch, der die Feststellungspflicht gegenüber Beklagter zu 1) trägt (§ 280 Abs. 1 BGB). • Zur Verneinung von Zahlungsansprüchen gegen die Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 2) ist maßgeblich die Auslegung des Klauselwerks des Versicherungsvertrags. Teil A Ziffer 12.6 Abs.1 umfasst Tätigkeitschäden im Sinne von § 4 I Nr. 6 b) AHB; Teil A Ziffer 12.6 Abs.2 in Verbindung mit § 4 I Nr. 6 b) Abs.3 AHB grenzt Erfüllungsschäden aus. • Die Vertragsauslegung berücksichtigt die höchstrichterliche Rechtsprechung, insbesondere Entscheidungen des BGH, die die Abgrenzung von Tätigkeits- und Erfüllungsschäden klären und auf die Besonderheiten des konkreten Falls anwendbar sind. • Das angeführte BGH-Urteil IV ZR 58/06 war nicht vergleichbar, weil dort andere Rechtsfragen (Regress nach § 67 Abs.1 VVG a.F. und Doppelversicherung) sowie ein abweichendes Bedingungswerk vorlagen; folglich keine Schlussfolgerungen für den vorliegenden Fall. • Auch die Entscheidung des OLG Karlsruhe 12 U 21/07 ändert nichts, weil hier die beschädigten Kabel im Eigentum Dritter standen und damit ein Erfüllungsinteresse des Geschädigten in Betracht kommt. • Die Vertragsgestaltung schließt nicht jedweden Ersatz an Eigentum Dritter aus; ausgeschlossen sind nur Schäden, die das Interesse des Auftraggebers am eigentlichen Leistungsgegenstand betreffen, nicht aber weitergehende Folgeschäden aus der Bauleistung. • Die entscheidenden Erwägungen beruhen auf tatrichterlicher Würdigung des Auftrags der OMV vom 15.05.2006 im Lichte der Versicherungsbedingungen; die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, sodass nach § 522 Abs.2 ZPO die Revision nicht zugelassen wurde. Die Berufung der Klägerin wird gemäß § 522 Abs.2 ZPO zurückgewiesen; die Klage war zu Recht mangels eines tragenden Anspruchs abgewiesen worden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 548.731,24 € gegen die Beklagte zu 2) aus der J-Haftpflichtversicherung, weil die einschlägigen Versicherungsbedingungen den geltend gemachten Schaden nicht als versicherten Leistungsgegenstand erfassen. Die vertragliche Abgrenzung zwischen Tätigkeits- und Erfüllungsschäden ist maßgeblich und wurde im Sinne der Beklagten ausgelegt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.