Beschluss
2 Ws 62/10
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
3Normen
Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen einen Ordnungsgeldbeschluss nach § 178 GVG ist statthaft (§ 181 GVG) und kann zurückgewiesen werden, wenn das protokollierte Verhalten des Betroffenen eine Ungebühr im Sinne des § 178 GVG darstellt.
• Ungebühr umfasst erhebliche Angriffe auf Ordnung, Ablauf und Autorität der Verhandlung; das Gericht darf ein Ordnungsgeld verhängen, um den gesetzmäßigen Ablauf zu sichern.
• Eine Anhörung vor Verhängung des Ordnungsgeldes kann entbehrlich sein, wenn Ungebühr und Ungebührwille offensichtlich sind und mit weiteren Ausfällen bei Gewährung des Wortes zu rechnen ist.
Entscheidungsgründe
Ordnungsgeld wegen ungebührlichen Verhaltens in der Hauptverhandlung • Die sofortige Beschwerde gegen einen Ordnungsgeldbeschluss nach § 178 GVG ist statthaft (§ 181 GVG) und kann zurückgewiesen werden, wenn das protokollierte Verhalten des Betroffenen eine Ungebühr im Sinne des § 178 GVG darstellt. • Ungebühr umfasst erhebliche Angriffe auf Ordnung, Ablauf und Autorität der Verhandlung; das Gericht darf ein Ordnungsgeld verhängen, um den gesetzmäßigen Ablauf zu sichern. • Eine Anhörung vor Verhängung des Ordnungsgeldes kann entbehrlich sein, wenn Ungebühr und Ungebührwille offensichtlich sind und mit weiteren Ausfällen bei Gewährung des Wortes zu rechnen ist. Die Angeklagte war in einem Strafverfahren wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage angeklagt. Während der Hauptverhandlung wiederholte sie Unterbrechungen des Gerichts und äußerte nach Aufforderung, nur nach Worterteilung zu sprechen, die Bemerkung "Wie großzügig von Ihnen". Das Gericht hatte zuvor bereits auf wiederholte Unterbrechungen hingewiesen und eine Sanktion bis 1.000 Euro Ordnungsgeld oder ersatzweise Ordnungshaft angedroht. Die Vorsitzende setzte wegen des protokollierten ungebührlichen Verhaltens ein Ordnungsgeld von 500 Euro, ersatzweise Ordnungshaft fest. Die Verteidigung legte sofortige Beschwerde ein mit der Rüge, die Äußerung sei an den Verteidiger gerichtet gewesen und nicht an das Gericht, und verlangte Aufhebung des Beschlusses. Das Oberlandesgericht Köln prüfte Zulässigkeit und inhaltliche Rechtmäßigkeit des Ordnungsgeldbeschlusses. • Die sofortige Beschwerde ist nach § 181 GVG statthaft und formell zulässig; die Formerfordernisse des § 182 GVG sind eingehalten. • § 178 GVG dient dem Schutz des Verhandlungsablaufs und der Autorität des Gerichts; Ungebühr ist ein erheblicher Angriff auf Ordnung, Ablauf, Gerichtsfrieden oder Ehre des Gerichts. • Nach den protokollierten Feststellungen stellte das Verhalten der Angeklagten eine Ungebühr dar: wiederholte Unterbrechungen und die gegenüber dem Gericht adressierte Missachtungsäußerung begründen einen erheblichen Angriff auf die Ordnung der Sitzung. • Die Darstellung der Angeklagten im Beschwerdeschriftsatz ändert nichts an der Bewertung, da der Senat die Protokollfeststellungen als maßgeblich ansieht. • Eine vorherige Anhörung der Angeklagten war nicht erforderlich, weil Ungebühr und Ungebührwille offensichtlich waren und bei Erteilung des Wortes mit weiteren groben Ausfällen zu rechnen war; die Angeklagte war zudem durch vorherige Androhung eines Ordnungsgeldrahmens gewarnt. • Ein Vergleich mit der Ausfallsepisode eines Zeugen ist nicht geeignet, die Sanktion gegen die Angeklagte zu relativieren; die Zeugenäußerung war eine spontane Entgleisung, die anders zu bewerten ist. • Der verhängte Betrag blieb unterhalb des angedrohten Höchstbetrags und war damit im Rahmen des Ermessens des Gerichts. • Wesentliche Normen: § 178 GVG (Ungebühr, Ordnungsmittel), § 181 GVG (sofortige Beschwerde), § 182 GVG (Protokollierung und Veranlassung). Die sofortige Beschwerde wurde zurückgewiesen; der Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts blieb bestehen. Das OLG Köln hat die protokollierten Verhaltensfeststellungen als ausreichend gewertet, um eine Ungebühr im Sinne des § 178 GVG anzunehmen. Eine weitere Anhörung war nicht geboten, weil das Verhalten und der Wille zur Provokation offensichtlich waren und das Gericht die Angeklagte zuvor wirksam gewarnt hatte. Der festgesetzte Betrag von 500 Euro (ersatzweise Ordnungshaft) stellte eine angemessene und rechtsfehlerfrei begründete Reaktion zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Hauptverhandlung dar.